Referendar verschickt Schriftsatz? Nur mit elektronischer Signatur
Anwälte dürfen den Versand von Schriftsätzen per beA an Referendare delegieren – aber nur, wenn sie selbst das Dokument elektronisch signiert haben.
Anwältinnen und Anwälte können den Versand von Schriftsätzen zwar an Kanzleimitarbeitende – und damit auch an Referendarinnen und Referendare – delegieren, so das OLG München. Allerdings sei die Einreichung nur wirksam, wenn der bzw. die Prozessvertretende selbst den Schriftsatz zuvor mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Bei lediglich einfacher Signatur könnten Dritte hingegen Dokumente nicht wirksam ans Gericht weiterleiten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung müsse sich auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu diesem wesentlichen Aspekt der Signatur verhalten
(Beschl. v. 07.07.2026, Az. 7 U 681/26).
In einem Schadensersatzprozess um 25.000 Euro hatte der Klägervertreter zunächst Berufung eingelegt. Die nachgereichte Begründung sollte sein Referendar, der seit einem Jahr bei ihm beschäftigt war, übernehmen. Diesem ging die Aufgabe wohl unter, jedenfalls ging der Schriftsatz trotz Versandvermerk im Fristenkalender und mündlicher Bestätigung des Referendars nicht bei Gericht ein. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis beantragte der Anwalt Wiedereinsetzung unter Berufung auf die „stets zuverlässige“ Arbeitsweise seines Referendars sowie die ausreichende Kanzleiorganisation und Überwachung des Mitarbeiters.
Antrag auf Wiedereinsetzung muss Vortrag zur Signatur enthalten
Vor Gericht drang er mit diesem Vortrag allerdings nicht durch – denn er hatte etwas Entscheidendes vergessen: Den Vortrag, ob der Klägervertreter die Berufungsbegründung vor der beabsichtigten Versendung durch den Rechtsreferendar qualifiziert elektronisch signiert hatte. Deshalb kam es dem Gericht auf die Zuverlässigkeit des Referendars, seine Überwachung und die Kanzleiorganisation nicht mehr an. Die Berufung wurde mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen.
Hierzu führte das OLG aus: § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO stelle zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung: Zum einen könne der Anwalt ihn nur einfach signieren (§ 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO), müsse den Schriftsatz aber dann persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO einreichen. Die Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Rechtsreferendar könne bei dieser Variante jedoch nicht zu einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung führen. Zum anderen könne der Anwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 130a Abs. 3 S. 1 Var. 1 ZPO). Nur in diesem Fall könne er einen Dritten mit der Versendung an das Gericht beauftragen.
Im Wiedereinsetzungsantrag hatte der Anwalt zwar umfassend zur Art und Weise der Anweisung an den Rechtsreferendar ausgeführt. Ob und in welcher Form er die Berufungsbegründung zuvor elektronisch signiert hatte, sei aber weder dargelegt noch ersichtlich gewesen, so die Münchner Richterinnen und Richter. Aus der Akte ergebe sich hier auch nichts – im Gegenteil: So sei auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgereichte Berufungsbegründung nur einfach elektronisch signiert gewesen.
Ein entsprechender Vortrag, dass die ursprüngliche Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert gewesen war, erreichte das Gericht erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Das war dem Gericht jedoch zu spät. Nach der Rechtsprechung des BGH müssten gem. §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Zwar dürften erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Natur der elektronischen Signatur aber nicht vor, so das OLG – schließlich handele es sich hierbei um den „tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist“.