KG ermahnt Anwältin wegen erfundener Urteile im Schriftsatz
Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen – müssen aber insbesondere die zitierten Fundstellen nachprüfen, so das KG Berlin.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer ‚fantasierenden‘ KI sind“, so der Leitsatz eines aktuellen Urteils des KG Berlin. In dem mit der Überschrift „Erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz“ versehenen Urteil ermahnt das Gericht die Nachlässigkeit einer Anwältin in einem Familienrecht-Verfahren und gibt Aufschluss darüber, wie eine KI möglicherweise zu der Erfindung von Fundstellen gelangt (Beschl. v. 20.11.2025, Az. 17 WF 144/25).
In dem Verfahren ging es um eine wichtige Angelegenheit: Eine Mutter wollte im Eilverfahren wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den Vater u.a. die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten und hatte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. In erster Instanz blieb sie erfolglos, das AG sah keine Eilbedürftigkeit. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe trug sie im Wesentlichen vor, das AG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung des „BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ verwies. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, weil auch das KG davon ausging, die Mutter könne bis zur Hauptsache abwarten.
KG ermahnt Anwältin zum Umgang mit KI
Bemerkenswert ist jedoch der letzte Abschnitt des Beschlusses: „Vorsorglich wird die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden sind, wozu ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet wäre (vgl. § 43 BRAO).
So existiere die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung „BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ nicht, sondern das Zitat sei offenbar Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen ist in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden. Auch eine weitere Fundstelle in dem Schriftsatz (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 13 UF 103/16) existiere weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet.
Außerdem führt der Senat detailliert seine „aufwändige Prüfung“ zu der ersten Fundstelle aus – dieser Abschnitt kann ein wenig Aufschluss darüber geben, wie eine KI möglicherweise zu ihrer „Halluzination“ kommt: In der FamRZ-Fundstelle sei ein BGH-Verfahren mit einem völlig anderen Datum und Gegenstand abgedruckt. Um Verfahrenskostenhilfe gehe es hier nicht. Tatsächlich finde sich allerdings auf den Seiten 134 bis 136 eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 – jedoch mit einem völlig anderen Aktenzeichen (Az. XII ZR 16/07). In dieser gehe es zwar um Unterhalt, nicht jedoch um Verfahrenskostenhilfe. Die einzige Entscheidung des BGH vom 14.11.2017, die sich mit „Erfolgsaussichten“ befasse, sei eine Entscheidung des Kartellsenats (Az. KVR 57/16, BB 2018, 267). Allerdings gehe es darin um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.