KI-„Halluzinationen“

Mandanten-Schriftsatz mit KI – Verstoß gegen Vertretungszwang

Aus einem Schriftsatz in Fettdruck, mit falschen Formulierungen und „halluzinierten“ Urteilen schloss das Gericht: Das kann kein Anwalt überprüft haben!

20.10.2026 Rechtsprechung

Ist ein Schriftsatz so offensichtlich mit einer KI erstellt worden, dass dies jedem Anwalt bzw. jeder Anwältin sofort hätte auffallen müssen, fehlt es bereits an der beim BAG erforderlichen Prozessvertretung. Ein solches Schreiben – offenbar von der Mandantin bzw. ihrem Ehemann mit KI erstellt und von einem Anwalt blind unterschrieben – gelte als nicht gemäß § 72a Abs. 3 ArbGG begründet, so das BAG (Urt. v. 30.09.2026, 2 AZN 339/26). 

Der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin hatte eine Beschwerde per beA beim BAG eingereicht. Dem Schreiben fehlte allerdings – anders als bei seinen vorherigen Schriftsätzen – schon der übliche Kanzlei-Briefkopf. Die Ausführungen waren nahezu durchgehend fett gedruckt und unterstrichen. Es fanden sich zahlreiche juristisch unzutreffende Bezeichnungen wie „Beschwerdeerklärung“ oder „Beweiswertung“. Die Anwaltsunterschrift war versehen mit einem völlig unüblichen Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“. Zudem wimmelte es im Schritsatz von halluzinierten Fundstellen angeblicher BAG- und BGH-Entscheidungen. Entweder existierten die Fundstellen schon nicht oder den Entscheidungen war ein unzutreffender Inhalt zugeordnet. 

Die Gegenseite äußerte den Verdacht, die Beschwerdebegründung stamme nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von deren Ehemann, der bereits erstinstanzlich als zusätzlicher Bevollmächtigter tätig geworden war, ohne selbst Jurist zu sein. Dies stritt der Prozessbevollmächtigte jedoch als „abwegig“ ab. Verantwortlich für den Schriftsatz sei in vollem Umfang er als Prozessbevollmächtigter. 

BAG: Anwalt kann den Schriftsatz nicht inhaltlich geprüft haben

Das BAG verwarf die Beschwerde nun jedoch als unzulässig. Die Richterinnen und Richter gingen davon aus, dass die Beschwerdebegründung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nicht von einem zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten stamme und die Beschwerde daher mangels Postulationsfähigkeit unzulässig sei. 

Eine Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten hätte nur dann vorgelegen, wenn der Schriftsatz das Ergebnis seiner geistigen Arbeit gewesen wäre. Wurde ein Schriftsatz von einem Dritten erstellt, hätte der Prozessbevollmächtigte ihn zumindest eigenständig prüfen und auf dieser Grundlage die volle Verantwortung für seinen Inhalt übernehmen müssen.

Hier stehe bereits aufgrund der Form und des Inhalts außer Zweifel, dass der Anwalt die Beschwerdebegründung ohne eigene Prüfung unterschrieben habe. Dabei verwies das BAG auf den fehlenden üblichen Briefkopf, die Formatierung, die unüblichen Formulierungen und die falschen Entscheidungsfundstellen. Auch inhaltlich entspreche der Schriftsatz nicht ansatzweise dem, was von einem Rechtsanwalt erwartet werden könne. Insbesondere die falschen bzw. unzutreffenden Zitate wären bei einer gewissenhaften Überprüfung auf jeden Fall aufgefallen und berichtigt worden. Dabei verwies das BAG auf die Hinweise der BRAK zum Einsatz von künstlicher Intelligenz und zur Erforderlichkeit einer eigenverantwortlichen Überprüfung von KI-Ergebnissen. 

Soweit der Anwalt sich den Inhalt später dennoch zu Eigen gemacht habe, sei dies jedenfalls außerhalb der Begründungsfrist geschehen und daher unbeachtlich. Zudem sei die Beschwerde unzulässig, weil ihre inhaltliche Begründung nicht den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG genüge. Zwar habe der Schriftsatz sämtliche Zulassungsgründe aus § 72 Abs. 2 ArbGG aufgeführt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen seien aber ebenso wenig aufgezeigt worden wie eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Stattdessen habe sich die Begründung eher auf allgemeine Ausführungen ohne konkrete Bezugnahmen auf den Fall beschränkt.