BGH zu Berufswerbung

„Notar & Mediator“ ist irreführende Selbstdarstellung

Notare dürfen sich nicht gleichwertig auch als „Mediator“ bezeichnen, so der BGH. Schließlich sei dies bereits von der notariellen Tätigkeit umfasst.

05.09.2022Rechtsprechung

Ein Notar darf sich nicht optisch gleichwertig "Notar & Mediator" nennen, so der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem nun veröffentlichten Beschluss. Dies sei eine irreführende Selbstdarstellung, welche dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) widerspreche. Denn es könnte beim rechtsuchenden Publikum der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der Notar übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus. Tatsächlich sei Mediation aber Teil des regulären Tätigkeitsspektrums eines Notars und könne daher auch von jedem Notar und jeder Notarin durchgeführt werden. Zurückhaltend in der öffentlichen Darstellung auf eine Ausbildung als zertifizierter Mediator und eine Mediatorentätigkeit allgemein hinzuweisen, sei allerdings erlaubt, so der Senat (Beschl. v. 11.07.2022, Az. NotZ(Brfg) 6/21).

Notar verklagte Landesnotarkammer Bayern

Ein hauptberuflicher Notar aus Bayern, der zudem ausgebildeter und zertifizierter Mediator ist, wollte sich öffentlich "Notar & Mediator" nennen. Die Landesnotarkammer hatte ihn jedoch aufgefordert, den Begriff "Mediator" nicht mehr zu führen. Ihm gehe es durch die zusätzliche Tätigkeitsbezeichnung darum, die eigenen besonderen Qualitäten gegenüber den von ihm so genannten "Hobbymediatoren" (ohne zertifizierte Mediatorenausbildung) plakativ herauszustellen. Diese Art der wertenden Selbstdarstellung widerspreche jedoch den Vorgaben der entsprechenden Richtlinien der Landesnotarkammer Bayern, wonach der Notar im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung nur akademische Grade und bestimmte Titel führen dürfe. Außerdem erfülle sie den Tatbestand der irreführenden Werbung.

Dagegen klagte der Notar. Da er nur wahrheitsgemäß auf seine spezielle Ausbildung als (zertifizierter) Mediator hinweise, scheide seiner Meinung nach eine rechtlich relevante Irreführung aus. Mit der Bezeichnung "Mediator" werde auch nicht die Ausübung einer weiteren beruflichen Tätigkeit behauptet, sondern es impliziere lediglich einen Hinweis auf einen Teilbereich der notariellen Amtstätigkeit. Schließlich war er der Ansicht, das Verbot, die Bezeichnung "Notar & Mediator" zu führen, verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit und sei daher mit dem Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar.

BGH sieht Bezeichnung „Notar & Mediator“ als irreführende Werbung

Mit diesem Vorbringen hatte er jedoch durchweg keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München wies seine Klage ab und ließ die Berufung dagegen nicht zu. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung wies nun auch der BGH ab. Er sah – wie bereits die Landesnotarkammer - eine gegen § 29 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 7 BNotO i.V.m. Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. c und e der Richtlinien verstoßende und damit verbotene irreführende Selbstdarstellung. 

Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Ihm sei daher grundsätzlich jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst, so der BGH. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält, sei deshalb verboten. Irreführende Werbung sei auch stets standeswidrig.

Mediation ist Teil der notariellen Amtstätigkeit nach § 24 BNotO und kann von jedem Notar durchgeführt werden – auch, wenn dies dem rechtssuchenden Publikum in der Regel nicht bekannt sei, wie der BGH anfügt. Deshalb sei es bereits verfehlt, wenn der klagende Notar geltend macht, die meisten Notare seien lediglich "Hobbymediatoren mit allen Risiken für die Verbraucher", so der Notarsenat. Die gleichwertige Verwendung der Bezeichnungen "Mediator" und "Notar" könne bei potenziellen Mandantinnen und Mandanten den falschen Eindruck hervorrufen, der Notar übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus und könnte daher ein Mehr an Leistungen anbieten als andere Notare – etwa wie ein Fachanwalt.

Kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG

Auch einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) konnte der BGH nicht erkennen. Dabei könne es dahinstehen, ob dessen Schutzbereich überhaupt berührt sei – auch wenn die berufliche Außendarstellung und Werbung grundsätzlich zu den geschützten berufsbezogenen Handlungen gehörten.

Jedenfalls sei es aber ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die ordnungsgemäße Berufsausübung vor einer amtswidrigen irreführenden Selbstdarstellung zu schützen. Das Verbot sei auch eine verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege. Es sei geeignet und erforderlich, um zum einen zu gewährleisten, dass die Notare in einheitlicher Weise in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten. Zum anderen schütze es davor, dass die Verwendung der Bezeichnung "Notar & Mediator" eine Fehlvorstellung bei dem rechtssuchenden Publikum hinsichtlich der Ausübung eines Zweitberufs hervorruft.

Das Verbot stehe auch nicht im engeren Sinn außer Verhältnis zu der Berufsausübungsfreiheit des klagenden Notars, der dadurch nicht daran gehindert werde, auf seine Ausbildung als zertifizierter Mediator und seine Mediatorentätigkeit allgemein hinzuweisen - zum Beispiel im Rahmen der (zurückhaltenden) Gestaltung von Werbemedien wie Visitenkarten, Broschüren und seiner Homepage.