Justizgesetz geändert

NRW führt virtuelles Hausverbot für Gerichte ein

In Nordrhein-Westfalen sollen neue Regelungen die Gerichte sicherer machen. Und zwar auch auf digitalem Wege.

26.03.2022Gesetzgebung

Das Justizgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt unter anderem den Aufbau der Justizverwaltung, die Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie  verfahrensrechtliche Bestimmungen. Aber auch die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizgebäude wird darin normiert.  Am 20. März 2022 trat nun eine Änderung in Kraft, wie das Landesjustizministerium mitteilte.

Nun finden sich im Gesetz die Möglichkeit allgemeiner Zugangskontrollen sowie Hausverbote für Personen, die den Gerichtsbetrieb nachhaltig stören. Bislang waren solche Maßnahmen nur gewohnheitsrechtlich anerkannt, aber nicht gesetzlich geregelt.

Neu ist die Regelung eines „virtuellen“ Hausverbots in § 31a des Gesetzes, nach dem der Zugang zu elektronischen Einrichtungen der Justiz vorübergehend untersagt werden kann. Zum Beispiel solle eine Lahmlegung des Gerichtsbetriebs durch massenhaftes Versenden von Spam-Nachrichten an das Gerichtspostfach verhindert werden, teilte eine Sprecherin des Ministeriums mit. Der elektronische Zugang der störenden Person könnte dann vorübergehend geblockt werden. Die Norm sei vom Gesetzgeber bewusst offen ausgestaltet, sagte die Ministeriumssprecherin.

Der Landesjustizminister bezeichnete das sog. virtuelle Hausverbot als „ein wirksames Mittel gegen Störungen elektronischer Justizeinrichtungen“. Laut Peter Biesenbach (CDU) sollen die Änderungen die Sicherheit der Rechtsschutzsuchenden beim Besuch der Gerichte in NRW gewährleisten, diese aber auch vor unverhältnismäßigen Kontrollen schützen.