Generalstaatsanwaltschaft weist Kritik der BRAK zurück
Die Generalstaatsanwältin in Berlin hat auf den offenen Brief der BRAK geantwortet, sieht aber effektiven Rechtsschutz als sichergestellt an.
In der vergangenen Woche hatte sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit einem
offenen Brief an die Generalstaatsanwaltschaft und den Justizsenat in Berlin gewandt, um ihre Irritation über den Ablauf eines Auslieferungsverfahrens zum Ausdruck zu bringen. Anlass waren Presseberichte, denen zufolge die Generalstaatsanwaltschaft - trotz Wissen um die Einlegung von Rechtsmitteln beim Bundesverfassungsgericht – eine Auslieferung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Ungarn (über Österreich) vollzogen haben soll. Dies, obwohl das Bundesverfassungsgericht laut Medienberichten in kürzester Zeit die Auslieferung untersagt und über die Entscheidung selbst unverzüglich informiert haben, eine Entscheidung in der Sache vorab zudem angekündigt gewesen sein soll.
Die BRAK kritisierte das Vorgehen und ersuchte die Generalstaatsanwältin und die Justizsenatorin um sofortige Aufklärung des Vorfalles.
Eine Antwort erhielt die BRAK bislang lediglich von der Generalstaatsanwaltschaft, die allerdings die bestehenden Irritationen nicht restlos beseitigen kann.
„Es bleiben hier viele Fragen offen“, so Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK. „Aus der Tatsache, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben ist und Verfassungsbeschwerden nicht die Regel sind, darf nicht geschlossen werden, dass mit einer Verfassungsbeschwerde nicht gerechnet werden muss. Eben das zeigt doch der vorliegende Fall! Insbesondere die offenbar unstreitig geführten Telefonate hätten hinreichenden Anlass geboten, besondere Sorgfalt walten zu lassen, um effektiven Rechtsschutz nicht zu unterlaufen. Wir warten also mit Spannung auf eine Stellungnahme aus dem Justizsenat“.
Der Strafrechtsausschuss der BRAK (Strauda) spricht sich in seiner Stellungnahme 50/2024 auch vor diesem Hintergrund für eine inhaltliche Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) aus.
Weiterführende Informationen:
BVerfG Pressemitteilung 67/2024 v. 02.08.2024 (Begründung)
Presseerklärung der BRAK 5/2024 v. 08.07.2024
Offener Brief der BRAK v. 08.07.2024
Pressemitteilung des BVerfG v. 28.06.2024
BVerfG, Beschluss v. 28.06.2024 – 2 BvQ 49/24
Leipziger Zeitung v. 8.7.2024
nd v. 8.7.2024
aktualisiert am 07.08.2024
Meldung am 22.07.2024 aktualisiert.