Referentenentwurf: VwGO soll grundlegend reformiert werden
Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundlegend modernisiert werden soll.
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Referentenentwurf vor, den das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 2. Februar 2026 veröffentlicht hat. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen. Zudem sollen die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen abgesenkt werden.
Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld weitreichend verändert, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist. Daher bedürfe die VwGO einer Modernisierung, so die Begründung des BMJV. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden. Gerichte aller Instanzen sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können – etwa drei statt fünf Richterinnen und Richter am BVerwG. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen an Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können.
Verspätetem Vorbringen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können: Trägt eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Tatsachen verspätet vor, also erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist, soll das Gericht den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können.
Auch „querulatorische Klagen“ - also offensichtlich aussichtslose und rechtsmissbräuchliche Gerichtsverfahren – sollen Verwaltungsgerichte künftig erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses bearbeiten müssen.
Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sogenannter Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.
In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann. Das kann etwa die Entscheidung sein, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, bis das Gericht im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung entschieden hat.
Rechtsmittel, Widerspruch und Durchsetzung von Entscheidungen
Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht (sogenannte Divergenz). Bislang ist das in den verschiedenen Verfahrensordnungen sprachlich uneinheitlich geregelt. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde. Damit soll die bisherige Rechtspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Rechtsmittel, über die das Gericht der Ausgangsentscheidung nicht entscheiden kann, sollen zukünftig direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden und nicht mehr, wie bisher beim Ausgangsgericht, welches das Rechtsmittel dann an das Rechtsmittelgericht weiterleitet.
Zukünftig soll auch der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).
Verwaltungsgerichte sollen zudem effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.
Pakt für den Rechtsstaat
Der Referentenentwurf wurde am Tag der Veröffentlichung an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Anschließend muss der Entwurf noch in der Regierung abgestimmt und im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.
Die geplante VwGO-Reform ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor. Bei den Verwaltungsgerichten wolle man nun anfangen, so die Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Allerdings sollen die neuen Regelungen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.