Widerspruch: Im Tenor 3 Monate Haft mehr als in Urteilsgründen
Weist der Tenor einen anderen Strafausspruch auf als die Urteilsgründe, so ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, so der BGH.
Der BGH hat den Strafausspruch eines Urteils des LG Oldenburg aufgehoben, da die Strafhöhe im Tenor und in den Urteilsgründen nicht übereinstimmte (3 Jahre / 2 Jahre und 9 Monate). Wegen dieses unaufklärbaren Widerspruchs wurde die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 05.08.2025, Az. 3 StR 245/25).
Das LG Oldenburg hatte einen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. In der Urteilsformel wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen. Aus den schriftlichen Urteilsgründen ergab sich jedoch, dass das Schwurgericht eine Strafe von zwei Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen ansah. Gegen das Urteil legte der Verurteilte Revision ein, die sich auf die Verletzung materiellen Rechts stützte – im Hinblick auf den Strafausspruch mit Erfolg.
Unaufklärbarer Widerspruch – neue Entscheidung nötig
Der BGH führte aus, dass die im Tenor genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren durch die Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen werde. Nach den Urteilsgründen habe das Schwurgericht ausdrücklich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für angemessen erachtet. Der Widerspruch zwischen Urteilsformel und Begründung sei nicht aufklärbar.
Das Gericht stellte klar, dass es sich nicht um einen Fall handele, in dem zweifelsfrei erkennbar sei, dass die Strafzumessung tatsächlich auf die im Tenor genannte Strafe bezogen gewesen sei. Auch wenn ein bloßes Schreibversehen naheliege, könne nach den – für sich betrachtet – rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass die niedrigere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt werden sollte.
Daher müsse die Strafe von einer anderen Strafkammer des LG neu festgesetzt werden. Die bisherigen Feststellungen zum Strafausspruch blieben jedoch bestehen, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen seien.