Sichergestelltes Handy

Verteidiger hat keinen Anspruch auf Smartphone-Überlassung

Ein Verteidiger kann nicht verlangen, das sichergestellte Handy seines Mandanten ohne Aufsicht ausgehändigt zu bekommen, um selbst zu ermitteln.

03.09.2025 Rechtsprechung

„Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen,“ so der Leitsatz eines aktuellen Beschlusses des BGH v. 24.06.2025, Az. 3 StR 138/25.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Sexualdelikten wurde das Handy eines Beschuldigten sichergestellt. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, das Handy solle seinem Mandanten und ihm in der Untersuchungshaftanstalt überlassen werden, damit beide gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen könnten. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden.

LG verwehrt Verteidiger unbeaufsichtigten Zugriff auf sichergestelltes Handy

Das LG kam dem allerdings nicht vollständig nach: Der Verteidiger erhielt zum einen die Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons. Zum anderen genehmigte das Gericht den Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt - allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung letztlich keinen Gebrauch.

Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte die Verteidigung dann am ersten Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons – ohne Erfolg. Dieses verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs.

Vor dem BGH machte der Anwalt in seiner Revision nun u. a. eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK geltend. Doch der BGH teilte diese Ansicht nicht: Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen „Besichtigung“ sei nicht zu beanstanden.

Schutz von Beweismitteln

So habe das sichergestellte Mobiltelefon als amtlich verwahrtes Beweisstück einem Herausgabeverbot unterlegen (Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO). Bei einem solchen Gegenstand habe die Verteidigung grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung, nicht aber auf Überlassung. Würde man es hingegen unbeaufsichtigt anderen überlassen, bestünde die Gefahr, dass das Beweisstück – gerade bei einem Smartphone - verloren gehe, beschädigt werde oder anderweitig seinen authentischen Beweiswert verlöre.  

Außerdem sei der Antrag des Verteidigers der Sache nach über eine Besichtigung im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO hinausgegangen. Schließlich sei es nicht um die Durchsicht des auf dem Mobiltelefon gespeicherten Datenbestands gegangen, der ihm bereits vollständig vorlag. Er habe vielmehr mit dem Smartphone zum Beispiel in eine Cloud des Angeklagten gelangen wollen, um dort nach entlastendem Material zu suchen. Dies wäre zum einen auch über ein anderes Endgerät mit Kennwörtern möglich gewesen. Zum anderen sei es in der Sache darum gegangen, selbst Ermittlungen durchzuführen. Dies sei der Verteidigung zwar erlaubt. Sie habe jedoch im Regelfall keinen Anspruch auf staatliche Hilfestellung (in Form von zeitlichen, finanziellen oder sonstigen Ressourcen) für solche eigenen Ermittlungen. Ebensowenig bestehe aus diesem Grund ein Anspruch auf Aushändigung eines Beweisstücks.

Falls die Verteidigung mit den eigenen Mitteln nicht ausreichend selbst ermitteln könne, stehe es ihr offen, die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen, zu beantragen - oder eine etwaige Verletzung dieser Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO (Untersuchungsgrundsatz) in der Revision geltend machen. Schließlich folge aus dem Grundsatz der Amtsermittlung, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände ermitteln und Beweise erheben müsse (§ 160 Abs. 2 StPO). Im Hauptverfahren müsse dann das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).