Syndikus(patent-)anwalt

Keine RVG-Gebühren bei Vertretung eines Konzern-Unternehmens

Vertritt ein angestellter Syndikusanwalt ein Unternehmen aus dem Konzern seines Arbeitgebers vor Gericht, muss der Gegner die Kosten nicht erstatten.

17.08.2026 Rechtsprechung

Tritt ein Syndikus vor Gericht zwar nicht direkt für seinen Arbeitgeber, jedoch für ein konzernverbundenes Unternehmen auf, so kann er dem unterlegenen Gegner keine RVG-Gebühren in Rechnung stellen. Die Tätigkeit sei bereits mit seinem Gehalt abgegolten, so das BPatG (Beschl. v. 02.04.2026, Az. 3 Ni 10/22 / KoF 4/25). 

Ein Unternehmen ließ sich vor Gericht von dem Syndikuspatentanwalt seines Schwesterunternehmens aus demselben Konzern vertreten. Nach erfolgreichem Verfahren wollte das Unternehmen im Kostenfestsetzungsverfahren die Tätigkeit gegenüber der Gegnerin als RVG-Gebühr geltend machen. 

Die Rechtspflegerin ließ dies ausnahmsweise zu, weil der Anwalt nicht für seinen Arbeitgeber, sondern für ein anderes – wenn auch konzernverbundenes – Unternehmen tätig geworden war. Der Arbeitgeber trug dazu weiter vor, er habe tatsächliche Kosten gehabt, weil aufgrund der internen Abrechnungspraxis innerhalb der Unternehmen eine Rechnung gestellt werde. Dagegen wandte sich die unterlegene Klägerin mit ihrer Erinnerung. Bei der Rechtspflegerin hatte sie keinen Erfolg, wohl aber vor dem BPatG. 

Syndikusanwalt des Schwesternunternehmens ist kein externer Anwalt

Es seien keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten angefallen. Auch bei einem Tätigwerden für einen konzernverbundenen Dritten trete ein Syndikusanwalt vor Gericht weiterhin in seiner Funktion und nicht außerhalb seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auf. Die Befugnis zur Beratung und Vertretung umfasse schließlich explizit auch die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (bei Syndikuspatentanwältinnen und -anwälten gem. § 41a Abs. 5 PatAnwO, ansonsten § 46 BRAO für Syndikusanwältinnen und -anwälte).

Daher seien aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses die Kosten und Auslagen in Form des gezahlten Gehalts abgegolten (§ 41d Abs. 7 PatAnwO). Hierunter fielen auch die anwaltlichen Kosten und Auslagen, die bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten. Es sei letztlich die Entscheidung des Unternehmens, sich (wohl aus Kostengründen) von einem konzerninternen Syndikuspatentanwalt statt von einer externen Kanzlei vertreten zu lassen. 

Eine Vergütung nach dem RVG könne nur erfolgen, wenn die Leistung außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht werde - beispielsweise wenn der Syndikusanwalt nebenberuflich einen externen Auftrag annimmt. Hieran fehle es allerdings, auch wenn durch das „Ausleihen“ der Arbeitskraft konzernintern Kosten durch interne Verrechnung der erbrachten Leistungen entstünden. Dies beeinflusse seinen Status als Syndikusanwalt nicht. Zudem handele es sich um eine rein interne Regelung, wohl basierend auf einem internen Vertragsverhältnis über das Ausleihen von Arbeitskraft zwischen den beiden Unternehmen.

Dieses Ergebnis widerspreche nicht dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn vorliegend handele es sich nicht um gleiche Sachverhalte. Eine konzerninterne Beauftragung sei gerade nicht mit der einer externen Kanzlei vergleichbar. Ziel einer Anwaltskanzlei sei die Gewinnerzielung durch die Rechtsberatung Dritter, während der Gegenstand einer Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt der Schutz für gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und Verträge des Konzerns und seiner Kooperationspartner sei. Damit liege der Schwerpunkt – anders als bei einer Anwaltskanzlei – nicht in der Rechtsvertretung, sondern im Bereich des geistigen Eigentums.