Erweiterte Einziehung

Täter muss Geld bei der Anlasstat noch nicht besessen haben

Der Große Senat stellt klar: Für die erweiterte Einziehung muss illegales Vermögen erst bei der gerichtlichen Entscheidung vorhanden gewesen sein.

06.10.2026 Rechtsprechung

Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB präzisiert. Nach dieser Vorschrift können beim Täter bzw. Teilnehmer aufgefundene, nachweislich aus illegaler Quelle stammende Vermögensgegenstände auch dann eingezogen werden, wenn sie für eine bzw. aus einer anderen Tat stammen als der, über die geurteilt wird. Bislang war zwischen den Strafsenaten des BGH umstritten, ob der später eingezogene Vermögenswert nur dann eingezogen werden kann, wenn er nachweislich bereits bei Begehung der abgeurteilten Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden war. Dies hat der große Senat nun verneint: Maßgeblich sei lediglich, dass sich der Gegenstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Einziehungsentscheidung noch in dessen Vermögen befindet. 
Beschl. v. 01.06.2026, Az. GSSt 1/25

 

Streit um fast 12.000 Euro Bargeld

Dem Verfahren lag eine Verurteilung wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zugrunde. Der Angeklagte hatte am 20. Mai 2020 aus dem Handel mit Kokain nachweislich 7.200 Euro erworben. Das LG verhängte deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro an.

Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 19. Mai 2022 wurden außerdem 11.875 Euro Bargeld in szenetypischer Stückelung sichergestellt. Nach den Feststellungen des LG stammte das Geld aus anderen, nicht konkretisierbaren Straftaten. Eine Verbindung zwischen dem aufgefundenen Geld aus nachweislich illegaler Quelle zu der konkreten Tat aus 2020 lässt sich zwar nicht nachweisen. Auch nicht, ob der Angeklagte bereits bei der Begehung der Anlasstat im Jahr 2020 über das später sichergestellte Bargeld verfügt hatte. Das LG ordnet dennoch die erweiterte Einziehung des Bargelds nach § 73a Abs. 1 StGB an.  

Der 5. Strafsenat des BGH hielt die Feststellungen des LG für ausreichend. Er sah sich daran jedoch durch die bis dahin bestehende Rechtsprechung des 2. und 4. Strafsenats gehindert. Danach setzte die erweiterte Einziehung voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte bei Begehung der Anlasstat bereits gegenständlich im Vermögen des Betroffenen vorhanden waren. Nachdem der 5. Strafsenat bei den übrigen Strafsenaten angefragt hatte, hielt allein der 4. Strafsenat an dieser Rechtsauffassung fest. Der 5. Strafsenat legte die Rechtsfrage deshalb wegen Divergenz dem Großen Senat für Strafsachen vor.

Bereits der Wortlaut spricht für weite Anwendung

Dieser bestätigte nach einer umfassenden Gesetzesauslegung die Auffassung des 5. Strafsenats: Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands setze nicht voraus, dass dieser bereits bei der Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden gewesen sei. Diese Gegenstände müssten lediglich im Zeitpunkt der gerichtlichen Einziehungsentscheidung noch im Vermögen des Verurteilten vorhanden sein. Zudem müssten sie aus einer bzw. für eine andere, nicht näher konkretisierte rechtswidrige Tat (Erwerbstat) erlangt worden sein. Auf den Zeitpunkt ihres Erlangens kommt es nicht an.

Zur Begründung zog der Senat zunächst den Wortlaut von § 73a Abs. 1 StGB heran, der folgendermaßen lautet: „Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.“ Danach komme es nur darauf an, dass eine rechtswidrige Anlasstat begangen worden sei (hier: Kokaindeals im Jahr 2020) und der Täter oder Teilnehmer Gegenstände (hier: ca 12.000 Euro) durch bzw. für andere rechtswidrige Taten erlangt habe (= Bargeld aus neuen, nicht näher bezeichneten Deals zwischen 2020 und 2022). Das Wort „auch“ zeige ja gerade, dass es bei der Einziehung um rechtswidrige Vermögensgegenstände aus anderen Taten als der abgeurteilten gehe. 

Gesetzgeberischer Wille ist klar

Auch die historische, systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift sprächen gegen eine zusätzliche zeitliche Begrenzung. Bei der Analyse der Gesetzgebungsmaterialien komme klar der Wille zum Ausdruck, illegal erlangte Vermögenswerte unklarer Herkunft lückenlos abzuschöpfen. Dabei sei es nicht nötig und nicht gewollt, den konkreten Ursprung des Wertes zu ermitteln. Anders als bei (Neben-)strafen, die dem Schuldgrundsatz unterlägen, handele es sich bei der Einziehung nur um einen staatlichen Eingriff mit „kondiktionsähnlichem Charakter“ mit dem Ziel, eine „gegenwärtige Störung der Vermögensordnung“ wieder zu beseitigen. Nachweislich illegal erlangtes Vermögen solle schließlich nicht bei einem Straftäter bzw. einer Straftäterin verbleiben. Nur so könne Kriminalitätsbekämpfung gelingen - andernfalls nähme das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit der Rechtsordnung nachhaltig Schaden.

Voraussetzung für die Einziehung sei allerdings, dass das Gericht sich von der rechtswidrigen Herkunft des Geldes überzeugen könne. Dies könne etwa durch einen Vergleich mit dokumentierten legal erlangten Einkünften geschehen. Lasse sich eine legale Herkunft danach nicht plausibel erklären, könne allerdings auf den illegalen Ursprung geschlossen werden. Eine nähere Aufklärung der Umstände des Erwerbs oder gar der konkreten Erwerbstat wollte der Gesetzgeber dem Gericht gerade nicht abverlangen, sondern umgekehrt die gerichtliche Entscheidung über eine Einziehung vereinfachen. Außerdem: Eine zeitliche Konkretisierung der Erwerbstat könne in der strafrechtlichen Praxis regelmäßig nur gelingen, wenn die konkrete Tat festgestellt werden könne. Wenn aber sowieso eine vollständige Aufklärung der Anlasstat nötig wäre, bräuchte es die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB überhaupt nicht – bei aufgeklärten Straftaten greife die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. 

Die Gefahr einer zeitlich uferlosen Vermögensabschöpfung sah der Große Senat nicht. Der zeitliche Zugriff werde durch § 76b Abs. 1 StGB begrenzt, wonach die erweiterte Einziehung 30 Jahre nach Beendigung der Erwerbstat verjähre.