Videoverhandlung – Technische Probleme

Wenn’s einmal nicht klappt, muss man was tun

Ein Anwalt scheiterte bei zwei Videoverhandlungen an technischen Problemen. Spätestens nach der ersten hätte er sich darum kümmern müssen, so der BGH.

14.09.2026 Rechtsprechung

Wer schon beim ersten Versuch wegen technischer Probleme nicht in die Videoverhandlung kommt, muss rechtzeitig vor der zweiten Verhandlung die Ursache der Störung ermitteln und beseitigen. Das hat der BGH entschieden. Zwar dürften keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Allerdings dürfe man auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich das Problem nicht wiederholen werde. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt bei anderen Videokonferenzsystemen sonst keine Störungen kenne (Urt. v. 30.07.2026, Az. I ZR 31/26).

Anwalt scheitert zweimal an der Einwahl in die Videoverhandlung

In dem Verfahren klagte ein Schweinemastbetrieb gegen eine Vertragsstrafe, die eine Zertifizierungsstelle ihm wegen unzureichender Versorgung der Tiere mit Trinkwasser auferlegt hatte. Der Anwalt des Betriebs scheiterte bereits bei der ersten Videoverhandlung an technischen Problemen, denn er konnte sich nicht in das Programm „Jitsi“ einwählen. Es erging ein Versäumnisurteil. 

Vor dem Einspruchstermin versuchte der Anwalt laut eigenem Vortrag vergeblich, einen Testlauf mit dem Gericht zu organisieren. Zudem rief er einen Tag vor der Verhandlung beim Gericht an und fragte, ob von Seiten des Gerichts alle technischen Voraussetzungen vorlägen. Laut eigenem Vortrag unternahm er jedoch nichts, um technische Störungen auf seiner Seite zu untersuchen bzw. zu beheben. Nachdem auch die Einwahl beim Einspruchstermin weder über den PC noch über sein Smartphone funktionierte, informierte er das Gericht zweimal telefonisch über die technischen Probleme. Es erging dennoch ein zweites Versäumnisurteil. 

Erst nach dem zweiten verpassten Termin schaltete er einen IT-Dienstleister ein. Dieser konnte nicht ausschließen, dass die Teilnahme an der Videokonferenz durch technischen Schutzmechanismen der Kanzlei gestört wurde, weshalb im Nachgang an der Firewall "nachjustiert" wurde.

BGH: Technische Anforderungen bei der Videoverhandlung

Der BGH verwarf nun die Berufung des Betriebs gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig. Der Betrieb habe nicht substantiiert dargelegt, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen habe. In seiner Begründung stellt der BGH noch einmal deutlich klar, welche technischen Anforderungen Anwältinnen und Anwälte bei Videoverhandlungen erfüllen müssen – und welche nicht. 

Grundsätzlich dürften zwar bei einer Videoverhandlung nur einfache Nutzerkenntnisse verlangt und keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Dementsprechend dürften auch keine allzu hohen Anforderungen an den substantiierten Vortrag zur Ursache der Verbindungsstörung gestellt werden. Andernfalls könnte sich die Teilnahme an einer Videoverhandlung als riskanter darstellen als das persönliche Erscheinen. Das widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu fördern. 

Allerdings müsse ein Verfahrensbeteiligter zumindest in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme an der Videoverhandlung zu gewährleisten. Dazu gehörten u. a. eine hinreichende Qualität der Bild- und Tonübertragung sowie die notwendige Bandbreite des Internetanschlusses. Außerdem müssten die technischen und organisatorischen Hinweise des Gerichts zur Vorbereitung der Videoverhandlung beachtet werden. 

Seien technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, müsse der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Insbesondere bei vorangegangener Störung dürfe man nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Die Person sei vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.

Vortrag des Beklagten reichte nicht

Hier habe der Beklagte aber schon nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, ob der Prozessvertreter schon beim ersten Versuch die gerichtlichen Hinweise beachtet hatte. Es fehle bereits die Angabe zum benutzten Browser, ob dieser – wie gefordert – auf dem neuesten Stand gewesen sei und welches Betriebssystem verwendet worden sei. Auch fehlten konkrete Angaben zur verwendeten Kamera und zum Mikrofon und dazu, welche einzelnen Schritte beim Einwahlversuch unternommen worden seien.

Auch der Vortrag, dass es in der Vergangenheit mit "anderen Systemen" nie zu Problemen gekommen sei, half hier nicht weiter. Schließlich hatte es beim ersten Versuch mit dem System "Jitsi" bereits nicht funktioniert. Auch die vorherigen Nachfragen und die telefonische Information über erneute Einwahlprobleme beim Gericht hätten nicht ausgereicht, um das Verschulden zu beseitigen. Denn die Kanzlei hätte vielmehr das eigentliche Problem zeitnah aufklären und etwa direkt nach dem ersten geplatzten Termin den IT-Dienstleister kontaktieren müssen.