Prozessvertretung

Terminsverlegung wegen Urlaubs: Anwaltliche Versicherung genügt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Anforderungen an Terminsverlegungsanträge bei urlaubsbedingter Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten präzisiert. Zugleich hat er klargestellt, dass eine Partei die interne Vertretungsmöglichkeit innerhalb einer Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht nachträglich ohne sachlichen Grund beseitigen darf.

23.09.2026 Rechtsprechung

Dem Verfahren lag ein asylrechtlicher Streit vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zugrunde. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt beantragte mehrfach die Verlegung des Verhandlungstermins mit der Begründung, er befinde sich zu diesem Zeitpunkt im Familienurlaub. Die Kläger hatten zunächst eine Vollmacht für eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Kanzlei erteilt; diese sah auch die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung vor.

Nachdem das Verwaltungsgericht den ersten Verlegungsantrag unter Hinweis auf die bestehende Vertretungsmöglichkeit abgelehnt hatte, wurde eine geänderte Vollmacht vorgelegt, in der der Name des Rechtsanwalts S. sowie die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung gestrichen waren.

Hinzu kam eine zeitliche Unstimmigkeit: Die handschriftlich geänderte Vollmacht war bereits dem ersten Verlegungsantrag vom 24. März beigefügt, während die Klägerin später angab, sie habe die entsprechende Beschränkung erst am 25. März mündlich erklärt.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Terminsverlegung ab und verhandelte in Abwesenheit der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten. Auch der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ohne Erfolg.

Anwaltliche Versicherung als taugliches Glaubhaftmachungsmittel

Aufmerksamkeit verdient die Klarstellung des VGH zur anwaltlichen Versicherung: Der VGH rückt von der vorinstanzlichen Auffassung ab und unterstreicht, dass erhebliche Gründe für eine Terminsänderung grundsätzlich auch durch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden können (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 

Eine förmliche Hotel- oder Reisebuchung ist danach nicht zwingend erforderlich, insbesondere nicht bei einem Aufenthalt in einer privaten oder familieninternen Ferienimmobilie. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Urlaub bei Zugang der Terminsladung bereits verbindlich geplant war.

Grenzen der Terminsverlegung bei interner Vertretungsmöglichkeit

Zugleich betont der VGH, dass ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung regelmäßig nicht vorliegt, wenn lediglich der sachbearbeitende Rechtsanwalt verhindert ist, innerhalb derselben Kanzleistruktur aber ein weiterer bevollmächtigter oder unterbevollmächtigungsfähiger Kollege zur Verfügung steht.

Dies gilt erst recht, wenn die Partei eine ursprünglich bestehende Vertretungsmöglichkeit erst nach Zugang der Terminsladung ohne schutzwürdigen Grund beseitigt, etwa durch Widerruf der Mitbevollmächtigung oder Ausschluss der Unterbevollmächtigung.

Damit knüpft der VGH an die gefestigte Rechtsprechung an, wonach die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bei bevollmächtigter Sozietät grundsätzlich nicht genügt, solange eine sachgerechte und zumutbare interne Vertretung möglich ist. Etwaige Hinderungsgründe gegen eine solche Vertretung sind substantiiert darzulegen. Für Bürogemeinschaften gilt dies nicht ohne Weiteres gleichermaßen, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Mandatsgestaltung und des Außenauftritts.

Weiterführender Link:

Beschluss v. 9.9.2026, VGH Baden-Württemberg, Az. A 13 S 1491/26