Transparentere Gesetze

Kabinett beschließt „Synopsenpflicht“ und „exekutiven Fußabdruck“

Die Regierung will die Gesetzgebung des Bundes transparenter und leichter nachvollziehbar gestalten.

12.03.2024Gesetzgebung

Die Bundesregierung hat am Mittwoch, den 6. März 2024, einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach künftig bei allen Gesetzgebungsverfahren „Synopsenpflicht“ besteht. Eine Synopse zeigt, welche Änderungen im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eingeführt werden sollen. Gerade bei Änderungsgesetzen soll dies helfen, sich schnell einen Überblick über Änderungen durch geplante Regelungen im Vergleich zur bestehenden Rechtslage zu verschaffen. Zudem soll der „exekutive Fußabdruck“ von Lobbygruppen transparenter gestaltet werden, indem offengelegt wird, wer wie wesentlichen Einfluss auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Bundesregierung genommen hat. Beide Änderungen sollen in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) aufgenommen werden und ab 1. Juni 2024 in Kraft treten. Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene sollen damit laut Bundesinnenministerium „spürbar transparenter und für Bürgerinnen und Bürger leichter nachvollziehbar“ werden.

Damit werden zwei Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, die die Transparenz der Arbeit der Bundesregierung und der Gesetzgebung erhöhen sollen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser sagte dazu:

"Wir wollen die Gesetzgebung für Bürgerinnen und Bürger transparenter und leichter nachvollziehbar machen. Wir wollen verständlich machen, wie Gesetze zustande kommen – vor allem bei komplexen Vorhaben. Das ist wichtig für das Vertrauen in unsere Demokratie.“

Synopsenpflicht

Zur Synopsenpflicht sagte Faser: „Wenn Gesetze geändert werden, erkennen häufig selbst Expertinnen und Experten nicht gleich, was neu ist und was bleibt. Deshalb gibt es künftig ein übersichtliches Hilfsmittel, das die vorgeschlagenen Änderungen auf einen Blick erkennbar und damit für alle verständlicher macht.“  

Die Abgeordneten des Bundestages, der Bundesrat sowie beteiligte Länder und Verbände sollen deshalb die Synopse künftig zusätzlich zum eigentlichen Gesetzentwurf als Hilfsmittel erhalten. Im geänderten § 42 Abs. 1 GGO wird klargestellt, dass die Synopse nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Textes der Gesetzesvorlage werden soll.

Die Synopse sollte zudem künftig auf der Webseite des federführenden Ressorts veröffentlicht werden. Ein Programm soll Erstellung von Synopsen „auf Knopfdruck“ ermöglichen. 

Exekutiver Fußabdruck

Zukünftig sollen in Begründungen zu Gesetzentwürfen (§ 43 GGO) Angaben zur Einflussnahme von Lobbygruppen auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe gemacht werden. Konkret sind dann nach einem neuen Abs. 1 Nr. 13 darzustellen, „inwieweit Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie (von der Bundesregierung) beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“).“ Beauftragte können etwa sein: Rechtsanwaltskanzleien, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie externe Gutachten oder Beratungsfirmen. Nicht erfasst sind aber Einflüsse von Parteien oder aus den Gesetzgebungsorganen von Bund und Ländern sowie von Kommunen etc.   

Darzustellen sind aber nur solche Einflussnahmen, die sich tatsächlich auf das Ergebnis, also im Sinne eines "Abdrucks", ausgewirkt haben ("Wesentlichkeitsschwelle"). Gemeint sind solche, in denen tatsächlich Positionen einer Interessenvertretung zum Inhalt eines Gesetzentwurfs beigetragen haben. Also solche, die entweder zur Aufnahme einer Regelung, einem Verzicht auf einen ursprünglich angedachten Regelungsinhalt oder eine nicht unerhebliche Änderung vorgesehener Regelungsinhalte geführt haben. „Wesentlich“ sei die Interessenvertretung zudem nur dann, „wenn sie Niederschlag in der Ausrichtung der Hauptanliegen des Gesetzentwurfs gefunden“ habe oder „durch sie der ursprünglich vorgesehene Inhalt des Gesetzentwurfs durch einen Vortrag in zentralen Fragen geändert worden“ sei, schränkt die Begründung weiter ein.

Eine Auflistung der gesamten versuchten Einflussnahmen hingegen würde die Nachvollziehbarkeit über erfolgreiche Einflussnahmen für die Öffentlichkeit erschweren. Laut Gesetzesbegründung solle dieses Vorhaben damit einen „sachgerechten Weg eröffnen, gewünschte und notwendige Beteiligungsformate mit berechtigten Transparenzinteressen in Einklang zu bringen.“ Denn schon jetzt finden Expertinnen und Experten sowie Betroffene frühzeitig in Gesetzgebungsverfahren Gehör. Die Beteiligung sei wichtiger Bestandteil, um Gesetzesfolgen besser abschätzen zu können und Rechtsvorschriften praxistauglich zu gestalten, so die Begründung weiter.

Erst wesentliche Einflussnahmen, die ab dem 1. Juni 2024 stattfinden, sollen in den neuen Transparenzvorgaben abgebildet werden. Eine Verpflichtung zur Darstellung für zurückliegende Vorgänge sei hingegen laut Begründung nicht erforderlich.

Die nun geplanten Regelungen ergänzen die das Lobbyregistergesetz, das zum 1. März 2024 noch einmal erweitert wurde. Seit 2022 müssen sich alle Interessenvertretungen gegenüber Parlament oder Regierung dort eintragen.

Perspektivisch sei laut Begründung zudem geplant, auch diese Transparenzvorgaben mit der E-Gesetzgebung zu verknüpfen. Gemeint ist ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, mit dem das Gesetzgebungsverfahren des Bundes digital abgebildet werden soll. Über eine Plattform sollen sich künftig auch Verbände elektronisch an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligen können.