Richter dürfen sich vor BFH nicht selbst vertreten
Auch Richter müssen sich vor dem BFH von einem Anwalt oder Steuerberater vertreten lassen – die juristische Ausbildung allein reicht nicht.
Richterinnen und Richter dürfen sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht selbst vertreten, stellte der BFH klar. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO, der einen Vertretungszwang normiert, verstoße insoweit nicht gegen höherrangiges Recht: Der Gesetzgeber habe diese juristisch ausgebildete Berufsgruppe bewusst nicht als vertretungsberechtigt angesehen (Beschl. v. 06.05.2025, VI B 41/24).
Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, vertreten lassen. Das Gesetz erlaubt die Vertretung insbesondere durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, außerdem einige weitere Berufsgruppen. Richterinnen und Richter sind jedoch trotz juristischer Ausbildung nicht genannt. Dennoch wollte ein Sozialrichter – nicht vertreten – Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einreichen. Seiner Meinung nach verstoße § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO gegen höherrangiges Recht.
BFH: Gesetzgeber hat Richterinnen und Richter bewusst ausgenommen
Das sah der BFH nun aber anders und verwarf die Beschwerde wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit als unzulässig. Die entsprechende FGO-Vorschrift würde Richterinnen und Richter nicht im Verhältnis zu Anwältinnen und Anwälten gleichheitswidrig ungleich behandeln. Das BVerfG habe eine gleichlautende Vorgängervorschrift schon 1978 gebilligt: Die gesetzgeberische Entscheidung solle im Interesse eines beschleunigten und vereinfachten Verfahrensablaufs sowie im Interesse der Mandantinnen und Mandanten sicherstellen, dass vor dem BFH nur „qualifizierte Personen“ aufträten. Hinsichtlich der Auswahl solcher qualifizierten Personen stehe dem Gesetzgeber ein Ermessensspielraum zu, so der BFH weiter. Hier habe der Gesetzgeber explizit nicht allein auf die juristische Sachkunde abgestellt.
Auch im Hinblick auf Sinn und Zweck sei die aktuelle Regel geeignet und erforderlich: Sie diene zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsbehelfen, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer Vorbildung nicht richtig einschätzen könnten. Zum anderen komme er auch dem Schutz der Rechtsuchenden zugute. Auch hätten Richter, dürften sie sich selbst vertreten, gegenüber den laut FGO zur Vertretung berechtigten Berufsgruppen einen gleichheitswidrigen Wettbewerbsvorteil: Sie haben mangels Haftpflichtversicherung und Kammerbeiträgen etc. weniger laufende Kosten.
Die Einschränkung verstoße auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Anrufung des BFH werde nicht sonderlich erschwert, schließlich hätte der Richter sich auch – wenn auch kostenpflichtig – von einer Steuerkanzlei vertreten lassen können. Schließlich werde auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.