Wiedereinsetzung

beA-Störung beim Gericht – kein Fax nötig, um Frist zu wahren

Kurz vor Fristlablauf wollte ein Anwalt einen Schriftsatz elektronisch übermitteln, doch das beA des Gerichts streikte. Ihm wird Wiedereinsetzung gewährt.

10.07.2025Rechtsprechung

Das OLG Celle hat klargestellt, dass technische Störungen im Verantwortungsbereich der Justiz einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können. Anwältinnen und Anwälte, die deswegen an der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehindert sind, müssen in einem solchen Fall auch nicht vorsorglich auf alternative Übermittlungswege wie Fax ausweichen (Beschl. v. 03.06.2025, Az. 14 U 226/24).

In dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren versuchte der Prozessbevollmächtigte in den späten Abendstunden des Fristtages mehrfach vergeblich, die Berufungsbegründung über das beA an das OLG Celle zu übermitteln. Ursache war eine technische Störung des Intermediärs der niedersächsischen Justiz, die bis in den Folgetag andauerte. Trotz insgesamt fünf Versuchen konnte die Nachricht nicht erfolgreich zugestellt werden. Eine Ersatzeinreichung per Fax nahm der Anwalt nicht vor, da die einzureichenden Schriftsätze einen Umfang von 75 bzw. 112 Seiten aufwiesen und deshalb eine fristwahrende Übermittlung in der verbleibenden Zeit technisch nicht möglich gewesen wäre. Erst am Folgetag wurde die Störung auf den üblichen Online-Portalen angezeigt.

Keine Ersatzeinreichung per Fax nötig

Das OLG Celle gewährte der Klägerin nun Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihr Anwalt ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründung rechtzeitig einzureichen.

Nach Ansicht des Senats habe die festgestellte Störung des Intermediärs der Justiz am Abend des Fristablaufs eine dem Gericht zuzurechnende technische Verhinderung des Zugangs im Sinne des § 130d Satz 1 ZPO dargestellt. Die elektronische Übermittlung sei aufgrund der IT-Störung objektiv unmöglich gewesen.

Zwar sei es in einem solchen Fall gem. § 130d Satz 2 ZPO möglich, Schriftsätze nach den allgemeinen Vorschriften - etwa per Fax – einzureichen. Dies begründe jedoch keine Verpflichtung zu einer solchen alternativen Einreichung, sofern die technische Störung nicht dem Einflussbereich der Partei zuzurechnen sei.  

Ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und deshalb geboten ist, sei generell nach dem Verschuldensmaßstab des § 233 ZPO und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Mit Blick auf das im Grundgesetz garantierte Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz dürften die Anforderungen Anwältinnen und Anwälte zur Fristwahrung nicht zu sehr überspannt werden. Hier sei es weder zumutbar noch geboten gewesen, frühzeitig eine Ersatzeinreichung auf dem Faxweg vorzunehmen - insbesondere da die Störung auf keinem offiziellen Kanal vermerkt gewesen sei. Vielmehr habe der Rechtsanwalt es weiter per beA versuchen und darauf vertrauen dürfen, dass die technische Störung noch vor Mitternacht behoben werde.

Nützliche Tipps sowie aktuelle Informationen erhalten Sie über unseren beA-Newsletter, den Sie hier abonnieren können.

Hilfe bei technischen Problemen mit dem beA erhalten Sie auf dem Portal beA-Support.

Störungs- und Hinweismeldungen für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

beA - Störungsdokumentation, fortlaufend aktualisiert (PDF, nicht barrierefrei)