Nachrichten aus Berlin

Ausgabe 03/2018 v. 14.02.2018

14.02.2018Newsletter

BRAK-Mitteilungen

Heft 1/2018 von BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin erschienen

Im aktuellen Heft der BRAK-Mitteilungen, das gerade erschienen ist, beleuchtet R. G. Pohlmann die verschärften Anforderungen des neuen Geldwäschegesetzes an Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte. Chr. Völker berichtet über die aktuellen Entwicklungen im Recht der Rechtsschutzversicherung. Dokumentiert werden außerdem die Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien, die der zuständige BRAK-Ausschuss nunmehr in aktualisierter und ergänzter Fassung vorgelegt hat.

Der Rechtsprechungsteil bringt u.a. eine Entscheidung des BGH zur Einziehung von Sachverständigenkosten durch einen Nicht-Anwalt sowie ein – von F. R. Remmertz kommentiertes – Urteil des AG Brandenburg zur Frage, ob ein Anwaltsvertrag als Fernabsatz widerruflich ist. Kurz vor Redaktionsschluss hatte sich auch der BGH zu dieser Frage geäußert, mit gleicher inhaltlicher Kernaussage. Außerdem kritisiert Chr. Stange die Entscheidung des BFH, wonach Mandatsdaten zu Umsatzsteuerzwecken mitgeteilt werden müssen.

Das BRAK-Magazin berichtet ausführlich über die aktuelle Situation des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und klärt Hintergründe und häufige Fragen dazu. Einen Blick zurück wirft M. Löffelsender: Er beleuchtet die Rolle der Anwaltschaft in der NS-Zeit. In der Kolumne hinterfragt P. Lorenz das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, seine Auswirkung auf die Meinungsfreiheit und die Rolle, die Juristen dabei spielen.

Weiterführende Links:

BRAK-Mitt. 1/2018

BRAK-Magazin 1/2018

beA

Umsetzung des Fahrplans zum beA-Neustart

Die BRAK setzt ihren Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA weiter um. Den Fahrplan hatte die BRAK-Präsidentenkonferenz in zwei Sitzungen im Januar beschlossen. Teil dessen war unter anderem ein Sicherheitsdialog (beAthon) mit kritischen IT-Experten, der Ende Januar stattfand (s. dazu Nachrichten aus Berlin 2/2018 v. 1.2.2018).

Der Fahrplan sieht ebenfalls die Begutachtung der vom IT-Dienstleister Atos vorgelegten Lösung für die im Dezember aufgezeigten Sicherheitslücken der beA-Software vor. Zum einen überprüft das Fraunhofer Institut im Auftrag von Atos die Software. Zum anderen testet auch die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlene Firma secunet im Auftrag der BRAK, ob die nun vorgelegte Softwarelösung ein so hohes Sicherheitsniveau hat, dass das beA-System wieder in Betrieb gehen kann. Der Neustart des beA soll, so hatte es die Präsidentenkonferenz ebenfalls beschlossen, mit einer Anlaufphase angekündigt werden.

Mit weiteren Schritten zur Wiederinbetriebnahme und dauerhaften Qualitätssicherung beim beA befasst sich das Präsidium der BRAK in seiner außerordentlichen Sitzung am heutigen 14.2.2018.

Anwaltschaft

Bewertung von Anwaltskanzleien: Richtlinien aktualisiert

Die BRAK hat die von ihr herausgegebenen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien in aktualisierter und ergänzter Fassung publiziert. Die Bewertung einer Kanzlei kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, etwa bei Änderungen des Gesellschafterbestands oder im Zusammenhang mit Ehescheidungen oder Erbfällen. Die Richtlinien dienen dabei als Hilfestellung zur Ermittlung des Kanzleiwerts; sie wurden zuletzt im Jahr 2009 herausgegeben. Der zuständige BRAK-Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien hat in der Neufassung der Bewertungsrichtlinien die seitdem ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sowie den aktuellen Stand der rechtswissenschaftlichen Literatur berücksichtigt.

Weiterführender Link: 

Bewertungsrichtlinien, BRAK-Mitt. 2018, 6 ff.

Verschärfte Geldwäsche-Regeln: Anwendungshinweise der Kammern

Nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) fällt seit Juni 2017 den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der Bundesrechtsanwaltskammer) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Diese treffen insgesamt verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurde vergrößert. Zudem wurden die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder erheblich erweitert (näher hierzu Pohlmann, BRAK-Mitt. 2018, 2 ff.).

Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften hat eine Arbeitsgruppe aus den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer einen Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet; diese Hinweise haben die Kammern nach § 51 VIII 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG sind darin im Detail erläutert.

Weiterführender Link:

Musterentwurf Auslegungs- und Anwendungshinweise

Rechtspolitik

Elektronischer Rechtsverkehr: Formvorgaben auch für Straf- und Bußgeldverfahren

Die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung –ERVV) wird künftig auch für den Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens gelten. Einer entsprechenden Änderungsverordnung stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 2.2.2018 zu. Die Änderung tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; diese steht allerdings noch aus.

Die ERVV, die erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, enthielt Vorgaben zur Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte, insbesondere zu Dateiformaten und weiteren Formalia, zunächst nur für die Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Vorschriften für Straf- und Bußgeldverfahren waren zunächst nicht enthalten; noch vor Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung wurde der Referentenentwurf für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs vorgelegt (vgl. Nachrichten aus Berlin 21/2017 v. 11.10.2017).

Gegenüber dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (BRAK-Stn. 35/2017), wurde insbesondere die Anwendung der Formvorgaben des § 2 ERVV erweitert: Auch für die Übermittlung sonstiger Dokumente an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte „sollen“ nunmehr die Anforderungen des § 2 ERVV gelten.

Weiterführende Links:

BR-Drs. 4/2018

BRAK-Stn. 35/2017

Deutsches Anwaltsinstitut

16. Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung

vom 13. bis 14. April in Hamburg

Die Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung ist der Behandlung aktueller Brennpunkte der Beratungs- und Gestaltungspraxis im Gesellschaftsrecht gewidmet.
Anerkannte und hochrangige Experten aus der Beratungspraxis, der Gerichtsbarkeit und der Wissenschaft stellen aktuelle Problembereiche in Vorträgen und anschließenden Diskussionen dar.

Die Themen der 16. Gesellschaftsrechtlichen Jahresarbeitstagung in der Übersicht:

  • Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zum Gesellschaftsrecht
  • Stiftungsrechtliche Gestaltungen zur Lösung der Nachfolgeproblematik
  • Corporate Governance im faktischen Konzern
  • Umstrukturierungen unter Beteiligung der öffentlichen Hand in private Rechtsformen und umgekehrt
  • Aktuelle Entwicklungen zur Partnerschaftsgesellschaft
  • Schnittstellen zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage anwaltsinstitut.de

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: zentrale(at)brak(dot)de
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RAin Stephanie Beyrich, Sven Kienscherf


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