Ausgabe 08/2018 v. 26.04.2018
BRAK-Mitteilungen
BRAK-Mitteilungen & BRAK-Magazin: neue Hefte erschienen
In dem soeben erschienenen Heft 2/2018 der BRAK-Mitteilungen beleuchtet Chr. Kirchberg die Unterschiede zwischen Anwalts- und Richterhaftung und erörtert, inwieweit Anwälte für Fehler des Gerichts (mit-) haften. M. Steiner lotet die Grenzen anwaltlicher Werbung aus wettbewerbs- und datenschutzrechtlicher Sicht aus.
Im Rechtsprechungsteil kommentiert Chr. Deckenbrock die Entscheidung des BGH zur Unzulässigkeit der Bürogemeinschaft eines Anwalts mit einem Mediator und Berufsbetreuer. D. Beck-Bever bespricht eine Entscheidung des LG Köln, in der es um die Zulässigkeit von Honorarklauseln in AGB geht.
Im BRAK-Magazin erläutert BRAK-Schatzmeister M. Then im Interview, weshalb eine Anpassung der Anwaltsgebühren dringend erforderlich ist. S. Kienscherf berichtet vom Symposium der BRAK zum 80. Todestag Hans Littens. S. Ruge blickt im Interview auf die Tätigkeit der Schlichtungsstelle im Jahr 2017 zurück. Was die Datenschutzgrundverordnung ab Mai für Anwaltskanzleien bringt, stellen M. Dreßler und J. Mathis in einem kurzen Überblick dar.
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Anwaltschaft
Satzungsversammlung verzichtet auf Fachanwaltschaft für Opferrechte
In ihrer Sitzung am 16.4. hat die Satzungsversammlung nach eingehender Diskussion und knapper Abstimmung auf die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Opferrechte verzichtet. Hauptargument war, dass die im Bereich des Straf- bzw. Sozialrechts tätigen Kolleginnen und Kollegen über ausreichend Expertise verfügen. Die Befürworter der Einführung hatten dagegen das Mandanteninteresse an einer spezialisierten Beratung aus einer Hand angeführt.
Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Zu den insgesamt rund 120 Mitgliedern der Satzungsversammlung zählen Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.
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Satzungsversammlung: aktuelle Stunde zum beA
In ihrer Sitzung am 16.4.2018 hat sich die Satzungsversammlung in einer aktuellen Stunde über die aktuelle Situation des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) informiert.
BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer berichtete der Versammlung ausführlich u.a. über die seit Ende Dezember 2017 zu Tage getretenen Schwachstellen in der beA Client Security und über die Maßnahmen der BRAK zur Behebung dieser Schwachstellen und zur Wiederinbetriebnahme des Systems. Er berichtete zudem über die BRAK-Präsidentenkonferenz am Vortag, die einen Zwischenbericht der von der BRAK beauftragten Sicherheitsgutachterin secunet erörtert hatte.
Aus den Reihen der Satzungsversammlung wurden dazu Nachfragen gestellt, Anregungen geäußert und im Wesentlichen der Kurs der BRAK zur Wiederinbetriebnahme des beA unterstützt. Zum Ende der aktuellen Stunde appellierte ein Mitglied an die Anwaltschaft, die momentan noch andauernde Zwangspause des beA dafür zu nutzen, die IT-Sicherheit in den eigenen Kanzleien zu überdenken und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen.
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Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: Neuer Beirat
Der neu zugsammengesetzte Beirat der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat sich am 16.4.2108 konstituiert. Zum Vorsitzenden wählte das Gremium den Münchener Rechtsanwalt Michael Then, der zugleich Schatzmeister der BRAK und Präsident der Rechtsanwaltskammer München ist.
Dem Beirat gehören insgesamt neun Mitglieder aus der Anwaltschaft, aus Verbraucherverbänden und aus dem Deutschen Bundestag an. Seine Aufgabe ist es, die Schlichtungsstelle in für das Schlichtungsverfahren wesentlichen Fragen zu beraten.
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist eine unabhängige Schlichtungseinrichtung, die organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Schlichterin ist die frühere Präsidentin des Kammergerichts, Monika Nöhre. Die Schlichtungsstelle kann von Mandanten und Rechtsanwälten angerufen werden, um in Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis zu schlichten (vgl. § 191f V BRAO).
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Umsatzsteuerliche Hinweise für Anwaltsrechnungen
Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für die zu stellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten ergeben. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat dazu umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte erarbeitet.
Behandelt werden darin u.a. die Mindestanforderungen an Anwaltsrechnungen, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten sowie organisatorische Fragen, etwa zur Aufbewahrung von Rechnungen.
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Rechtspolitik
BRAK und DAV fordern angemessene Anpassung der Anwaltsgebühren
Die BRAK setzt sich für die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung ein. Orientierungsmaßstab für die Anpassung sollte die allgemeine Lohnentwicklung der letzten Jahre sein. Die Präsidenten der BRAK und des DAV, Ekkehart Schäfer und Ulrich Schellenberg, übergaben dazu am 16.4.2018 einen gemeinsamen Forderungskatalog an Bundesjustizministerin Katarina Barley. Er beinhaltet sowohl strukturelle Verbesserungen des Gebührenrechts als auch eine moderate, lineare Anpassung der Gebührentabellen.
Eine Gebührenerhöhung ist dringend nötig: Allein seit der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 2013 sind die Tariflöhne um 13 % gestiegen. Die Anwaltschaft solle an dieser positiven wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben und müsse schließlich auch gestiegene Personal-, Miet- und Energiekosten tragen, so BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer. Er betonte weiter, dass zukünftig eine lineare Gebührenanhebung in regelmäßigen Abständen gewährleistet werden müsse.
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Verlängerung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen geplant
Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilprozessualen Revision durch das Berufungsgericht sollen auch weiterhin nur zulässig sein, wenn der Wert der mit der Revision geltendzumachenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze regelt § 26 Nr. 8 EGZPO, der allerdings nur befristet bis zum 30.6.2018 gilt.
Ein gerade vorgelegter Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen sieht eine Verlängerung der Geltung von § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31.12.2019 vor. Die Regelung war ursprünglich im Rahmen der ZPO-Reform im Jahr 2001 eingeführt und bereits mehrfach verlängert worden.
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Deutsches Anwaltsinstitut
5. Jahresarbeitstagung Strafrecht
vom 29. bis 30. Juni 2018 in Hamburg
Im Bereich sowohl des materiellen Strafrechts als auch des Strafverfahrensrechts brachte die Endphase der Legislaturperiode im Jahr 2017 noch weitreichende gesetzliche Neuerungen mit sich.
Die 5. Jahresarbeitstagung 2018 hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, gerade nachdem die meisten verfahrensrechtlichen Neuerungen bereits in Kraft getreten sind, eine erste Bestandsaufnahme vorzunehmen. Die aktuelle Rechtsprechung und die Entwicklung gerade des Prozessrechts sollen dabei sowohl aus Sicht des Revisionsrichters als auch des Staatsanwalts und des Verteidigers dargestellt werden.
Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online
Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie auch auf der Homepage anwaltsinstitut.de
Impressum
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: zentrale(at)brak(dot)de
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Sven Kienscherf
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