Ausgabe 14/2018 v. 18.07.2018
Anwaltschaft
Ausschreibung: Soldan Kanzleigründerpreis
Bereits zum neunten Mal wird der Soldan Kanzleigründerpreis in diesem Jahr vergeben, den die Hans Soldan GmbH gemeinsam mit BRAK, Frankfurter Allgemeiner Zeitung und dem Forum Junge Anwaltschaft im DAV auslobt. Ausgezeichnet werden Gründungskonzepte für Kanzleien, mit denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte es geschafft haben, sich erfolgreich im Markt zu etablieren.
Bewerben können sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihrem Kanzlei-Konzept, die zwischen 2014 und 2016 alleine oder mit Partner(inn)en eine Kanzlei gegründet haben. Die Bewerbungsfrist endet am 10.9.2018.
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Rechtsanwaltsaustausch Deutschland – China: Teilnehmer(innen) gesucht
Der Rechtsanwaltsaustausch Deutschland – China, den die BRAK gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und der All China Lawyers Association (ACLA) bereits seit 2015 durchführt, geht in die nächste Runde. In den Seminaren tauschen sich deutsche und chinesische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeweils eine Woche lang zu Fachthemen, aber auch über ihre Rolle und ihr Selbstverständnis als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, die unterschiedlichen Rechtssysteme und Rechtskulturen aus. Finanziert wird das Projekt von der Robert Bosch Stiftung.
Das nächste Seminar findet vom 2.–9.12.2018 in Nanning und Guilin in der chinesischen Provinz Guangxi statt. Themen des Seminars sind anwaltliches Berufsrecht sowie Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Umweltrecht.
Dafür sucht die BRAK sechs Teilnehmer(innen), die in Deutschland zur Anwaltschaft zugelassen sind, mehrjährige Berufserfahrung und gute Englischkenntnisse (Chinesischkenntnisse sind hilfreich, aber nicht Voraussetzung) haben und sich für die deutsch-chinesische Zusammenarbeit interessieren.
Bewerbungen senden Sie bitte bis zum 31.8.2018 an die BRAK, zu Händen von Rechtsanwältin Kei-Lin Ting-Winarto (domaschke(at)brak(dot)de).
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Umfrage: soziale Sicherung in der Anwaltschaft
Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg führt derzeit eine Studie zur sozialen Sicherung bei Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten durch. Erhoben werden soll damit die Vorsorgestruktur in der Anwaltschaft, auch mit Blick darauf, etwaige strukturelle Versorgungslücken aufdecken zu können. Auftraggeber der Studie ist der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. Vor zehn Jahren wurde eine solche Studie schon einmal erstellt; nun soll die seitherige Entwicklung beleuchtet werden.
Die Befragung erfolgt online über den Link www.t1p.de/sicherung2018 und dauert ca. 15 Minuten. Eine Teilnahme ist bis Ende September möglich.
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Rechtspolitik
Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
Zu dem im April vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung hat die BRAK Stellung genommen.
Sie begrüßt die Initiative des BMJV zur Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren im Grundsatz. Zu bedenken gibt die BRAK indes, dass die umzusetzende Richtlinie nur einen kritikwürdig geringen Mindeststandard vorgibt. Die Richtlinie hätte bereits bis zum 1.4.2018 umgesetzt werden müssen. Der Referentenentwurf konzentriert sich daher auf die somit eiligen und zwingend notwendige Anpassungen der StPO an den durch die Richtlinie formulierten Mindeststandard beschränkt. Die Konzeption hält die BRAK in weiten Teilen für überzeugend, schlägt jedoch auch aus ihrer Sicht notwendige Änderungen und Ergänzungen vor.
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Umsetzungsgesetz für Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Zu dem Anfang Juni vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz, mit dem die zum 1.10.2017 eingeführte Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts umgesetzt werden soll hat die BRAK Stellung genommen. Sie begrüßt grundsätzlich das Ziel des beabsichtigten Gesetzes, die einheitliche Umsetzung der Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen zu gewährleisten, Unklarheiten zu beseitigen und nicht mehr erforderliche Regelungen aufzuheben. Sie gibt jedoch zu bedenken: Seit der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare gilt nach nationalem Recht eine Gleichstellung der verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehe. Mit der geplanten Neufassung des Art. 17b V EGBGB dagegen wird eine Gleichstellung aber gerade nicht erreicht, denn kollisionsrechtlich soll es für gleichgeschlechtliche Ehen bei der Anwendung der Sachvorschriften des registerführenden Staates verbleiben.
Zudem regt die BRAK an, ergänzend Klarstellungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorzunehmen für die Fälle, in denen der Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO nicht eröffnet ist. Es fehlt hier an einer eindeutigen Normierung. Dies betrifft die Frage der internationalen Zuständigkeit (§ 98 FamFG oder § 103 FamFG) sowie die Frage der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG.
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Musterfeststellungsklage kommt zum 1. November
Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage tritt wie geplant am 1.11.2018 in Kraft. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Sitzung am 6.7.2018 den Weg freigemacht. Das Gesetz wurde am 17.7.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Vorangegangen war ein äußerst zügiges Gesetzgebungsverfahren: Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf erst Anfang Mai vorgelegt. Mit der Einführung dieser schon lang diskutierten neuen Klageart soll Verbrauchern eine kostengünstige Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden, die gleichartige Schäden erlitten haben. Hintergrund für die große Eile war, dass die Ansprüche der von der VW-Abgas-Affäre Betroffenen mit Ablauf dieses Jahres verjähren; auch sie sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände profitieren.
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Rechtsprechung
BVerfG: Durchsuchung einer Anwaltskanzlei nicht verfassungswidrig
Die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das BVerfG am 27.6.2018 im Zusammenhang mit dem „Diesel-Skanal“ entschieden.
Dem BVerfG lagen die Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, der internationalen Rechtanwaltskanzlei Jones Day sowie dreier Rechtsanwälte aus deren Münchener Büro vor, die mit der Durchführung interner Ermittlungen befasst waren. Die Staatsanwaltschaft München I hatte Akten und Dateien aus diesen internen Ermittlungen durchsucht und sichergestellt; hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer, jedoch ohne Erfolg:
Das BVerfG entschied, dass die Kanzlei Jones Day als ausländische juristische Person nicht Trägerin der in Betracht kommenden Grundrechte und daher nicht beschwerdeberechtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis der drei Jones Day-Rechtsanwälte sah das BVerfG ebenfalls nicht: Sie seien nicht in eigenen Grundrechten durch die staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen betroffen gewesen, vielmehr hätten diese allein die berufliche Sphäre, also die Kanzlei Jones Day, tangiert. Die Verfassungsbeschwerde der Volkswagen AG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Ansicht des BVerfG greift ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten; hieran habe es vorliegend gefehlt. Das BVerfG verwies hierzu u.a. auf ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken.
BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17
Die Entscheidungen werden im nächsten Heft der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.
Deutsches Anwaltsinstitut
13. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht
vom 12. bis 13. Oktober in Berlin
Die 13. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht widmet sich aktuellen und zentralen Themen des Bauvertrags- und Architektenrechts sowie brisanten Themen des Bauprozesses. Namhafte Vertreter aus Gerichtsbarkeit und Anwaltschaft stellen ausgewählte Fragestellungen praxisnah in Kurzvorträgen vor. Im Anschluss besteht ausreichend Gelegenheit zur Diskussion.
Mehr Informationen und Anmeldung: Download Prospekt oder online.
Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Veranstaltungen finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de.
Impressum
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 - 0,
Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: zentrale@brak.de
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Bearbeitung: Frauke Karlstedt
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