Corona-Arbeitsschutzverordnung: BRAK-Informationen aktualisiert
Die Erste Verordnung zur Änderung der zum 1.7.2021 neugefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist am 10.9.2021 in Kraft getreten. Mit ihr wird die Corona-ArbschV bis zum 24.11.2021 verlängert, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 I 2 IfSG aufgehoben wird. Zudem müssen Arbeitgeber nunmehr den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen und die Impfbereitschaft innerhalb ihrer Belegschaften fördern. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechend aktualisiert.
In den Hinweisen wird unter anderem erläutert, was Arbeitgeber konkret in Bezug auf die Ermöglichung und konkrete Ausgestaltung von Arbeiten im Homeoffice, aber auch in Bezug auf Schutzmaßnahmen im Betrieb bzw. in der Kanzlei zu beachten haben.
Weiterführende Links:
- BRAK-Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht (Stand: Dezember 2021) (Aktualisiert am 18.02.2022)
- Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Informationen der BRAK zu Corona und Arbeitsrecht bzw. Arbeitsschutz