Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft
Handreichungen, Hinweise und Artikel zu berufs-, arbeits-, steuerrechtlichen und gesundheitsrelevanten Fragestellungen
Die BRAK möchte mit dieser Seite und den Linksammlungen die Informationsbeschaffung erleichtern. Sie finden im folgenden hilfreiche Handreichungen, Hinweise und Artikel zu berufs-, arbeits-, steuerrechtlichen und gesundheitsrelevanten Fragestellungen. Seien Sie versichert, dass sich die BRAK auf Bundes- und Länderebene bestmöglich für die Interessen und Belange der Anwaltschaft einsetzt. Die BRAK hat sich bei einer Vielzahl von coronabedingten Gesetzgebungsverfahren mit Stellungnahmen eingebracht. Alle Stellungnahmen (auch zu Corona-Themen) können Sie hier chronologisch sortiert einsehen. Besonders relevante Themen hat die BRAK mit Presseerklärungen begleitet. Den Pressebereich finden Sie hier.
1. Corona und steuerliche Maßnahmen
05.01.2021 | Die steuerlichen Erleichterungen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei den für sie zuständigen Finanzämtern beantragen können, wenn sie vom Corona-Virus wirtschaftlich betroffen sind, sind verlängert worden. Eine übersichtliche Liste der Verlautbarungen von Bund und Ländern mit dem Stand 05.01.2021 finden Sie hier Informationen des BMF und der Finanzministerien der Länder zu steuerlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Zu den steuerlichen Erleichterungen gehören u. a. die Möglichkeit von Steuerstundungen, der Anpassung der Höhe von Steuervorauszahlungen und der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Zu den Einzelheiten ist ein BMF-Schreiben vom 22.12.2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ veröffentlicht worden, mit dem das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 ergänzt wird. Ausführungen hierzu finden Sie hier Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“–BMF-Schreiben vom 22.12.2020.
21.12.2020 | Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt, dass die der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 allgemein bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2020 entnehmen.
18.12.2020 | Durch das Jahressteuergesetz 2020 (BR-Drucks. 746/20) wird eine sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Danach können Steuerpflichtige, deren häuslicher Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem sie ihre gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt. Dieser Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass die fälligen Steuern sinken. Die Homeoffice-Pauschale zählt jedoch zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1000 Euro angerechnet werden. Nur wer mit seinen Ausgaben über einen Betrag von 1000 Euro kommt, profitiert letztlich von der Maßnahme.
11.12.2020 | Eine übersichtliche Liste der bisher veröffentlichen Verlautbarungen von Bund und Ländern zum Stand 11.12.2020 haben wir hier Informationen des BMF und der Finanzministerien der Länder zu steuerlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Corona-Pandemie (PDF) für Sie zusammengefasst. Zu den steuerlichen Erleichterungen gehört u. a. die Möglichkeit von Steuerstundungen; die Fristen hierfür sind nach aktuellen Informationen des BMF verlängert worden. Zu den Einzelheiten sollen noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
19.03.2020 | Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können steuerliche Erleichterungen bei den für sie zuständigen Finanzämtern beantragen, wenn sie vom Corona-Virus wirtschaftlich betroffen sind. Alle wichtigen Informationen hierzu hat die BRAK hier Informationen zu steuerlichen Maßnahmen zur Hilfe für vom Corona-Virus betroffene Unternehmen (PDF) für Sie zusammengestellt. Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ finden Sie hier.
05.01.2021 | Die steuerlichen Erleichterungen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei den für sie zuständigen Finanzämtern beantragen können, wenn sie vom Corona-Virus wirtschaftlich betroffen sind, sind verlängert worden. Eine übersichtliche Liste der Verlautbarungen von Bund und Ländern mit dem Stand 05.01.2021 finden Sie hier Informationen des BMF und der Finanzministerien der Länder zu steuerlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Zu den steuerlichen Erleichterungen gehören u. a. die Möglichkeit von Steuerstundungen, der Anpassung der Höhe von Steuervorauszahlungen und der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Zu den Einzelheiten ist ein BMF-Schreiben vom 22.12.2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ veröffentlicht worden, mit dem das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 ergänzt wird. Ausführungen hierzu finden Sie hier Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“–BMF-Schreiben vom 22.12.2020.
21.12.2020 | Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt, dass die der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 allgemein bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2020 entnehmen.
18.12.2020 | Durch das Jahressteuergesetz 2020 (BR-Drucks. 746/20) wird eine sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Danach können Steuerpflichtige, deren häuslicher Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem sie ihre gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt. Dieser Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass die fälligen Steuern sinken. Die Homeoffice-Pauschale zählt jedoch zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1000 Euro angerechnet werden. Nur wer mit seinen Ausgaben über einen Betrag von 1000 Euro kommt, profitiert letztlich von der Maßnahme.
11.12.2020 | Eine übersichtliche Liste der bisher veröffentlichen Verlautbarungen von Bund und Ländern zum Stand 11.12.2020 haben wir hier Informationen des BMF und der Finanzministerien der Länder zu steuerlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Corona-Pandemie (PDF) für Sie zusammengefasst. Zu den steuerlichen Erleichterungen gehört u. a. die Möglichkeit von Steuerstundungen; die Fristen hierfür sind nach aktuellen Informationen des BMF verlängert worden. Zu den Einzelheiten sollen noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
19.03.2020 | Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können steuerliche Erleichterungen bei den für sie zuständigen Finanzämtern beantragen, wenn sie vom Corona-Virus wirtschaftlich betroffen sind. Alle wichtigen Informationen hierzu hat die BRAK hier Informationen zu steuerlichen Maßnahmen zur Hilfe für vom Corona-Virus betroffene Unternehmen (PDF) für Sie zusammengestellt. Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ finden Sie hier.
2. Berufs- und datenschutzrechtliche Hinweise
Im Folgenden haben wir für Sie Informationen zusammengestellt, die Ihren Arbeitsalltag in Pandemiezeiten betreffen. So finden Sie hier beispielsweise hilfreiche Hinweise zum Berufsrecht, zur Quarantäne sowie zum Datenschutz im Homeoffice.
23.11.2021 I Gilt 2G/3G/3G plus für anwaltliche Beratung? Gibt es verpflichtende Zugangsbeschränkungen für nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen, wenn sie einen Anwalt aufsuchen? Nein, in keinem Bundesland existieren entsprechende Regelungen. Es gelten aber jeweils die allgemeinen Hygienebestimmungen (insbesondere Mindestabstand von 1,5 m, Handhygiene, ausreichende Belüftung in geschlossenen Räumlichkeiten, Maske). Im Einzelnen nach Bundesländern
Viele Kolleginnen und Kollegen fragen sich, wie sie sich im Falle einer Erkrankung oder der Verhängung von Quarantänemaßnahmen zu verhalten haben. Die Antwort gibt das Gesetz: § 53 Abs. 1 BRAO legt fest, dass ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen muss, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will/muss.
Kolleginnen und Kollegen, insbesondere mit Kanzleien in besonders betroffenen Gebieten, sollten daher vorsorgen, damit sie notfalls auch in Quarantäne arbeitsfähig sind. Es empfiehlt sich, soweit vorhanden, beispielsweise notwendige technische Arbeitsmittel wie Laptop, Kartenlesegerät etc. täglich mit sich zu führen. Auch sollte rechtzeitig überprüft werden, ob alle gewünschten bzw. notwendigen Zugriffsrechte auf das beA, also auch solche für den Vertretungsfall, ordnungsgemäß vergeben sind. Infos dazu, wie man Rechte vergibt, finden Sie im beA-Newsletter.
Bei Fragen rund um die Vertreterbestellung berät die zuständige Rechtsanwaltskammer. Ergänzend weisen wir auf die Artikel von Rechtsanwalt Martin W. Huff zu berufsrechtlichen Fragen und zur Vertreterbestellung bei LTO hin. Die Rechtsanwaltskammer München hat FAQs (PDF) rund um Corona für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veröffentlicht.
Die Datenschutzbehörden machen derzeit verstärkt darauf aufmerksam, dass der Datenschutz auch in Corona-Zeiten zu beachten ist. Dabei zeigten Sie bislang in unterschiedlicher Ausprägung zwar auch Verständnis und eine gewisse Kulanz hinsichtlich des Bedürfnisses verantwortlicher Stellen, den Betrieb krisenbedingt schnell auf Homeoffice oder Telearbeit umzustellen. Auf einen solchen „Corona-Bonus“ wird man sich mit zunehmendem Zeitablauf aber immer weniger verlassen können. Aus einigen Behörden hieß es zwischenzeitlich sogar explizit, dass die „Schonfrist“ sei abgelaufen.
Aufgrund teils divergierender Verlautbarungen sowie der technischen Komplexität eingesetzter Anwendungen und der im Fluss befindlichen aktuellen Entwicklung können wir an dieser Stelle keine allgemeingültige Anleitung zum Datenschutz in Zeiten von Corona und insbesondere im Homeoffice geben. Stattdessen möchten wir Ihnen mit folgender Link-Sammlung den Zugang zu den bisher in Ihrem Bundesland sowie von der DSK, dem BfDI und dem BSI erschienenen Verlautbarungen erleichtern.
Die BRAK hat das Thema Homeoffice in zwei Podcast-Folgen aufgegriffen (Folge 10 + 11), die Sie hier finden.
3. Corona und Fortbildung nach der FAO
Besondere Fortbildungspflicht: Ist es einem Fachanwalt infolge der Coronakrise nicht möglich, eine für seine Zwecke geeignete klassische Präsenzveranstaltung zu besuchen, besteht für ihn die inzwischen von zahlreichen Veranstaltern angebotene Möglichkeit einer Teilnahme an Online-Kursen bzw. Webinaren. Es gibt Angebote für textorientierte Online-Kurse, Online-Vorträge (Live oder zum Selbststudium) und interaktive Module. Mit diesen Formaten lassen sich in allen Gebieten der Fachanwaltsordnung Pflichtfortbildungen absolvieren, die den Anforderungen des § 15 FAO hinreichend Rechnung tragen. Ungeachtet dessen können Fachanwälte stets bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Wege des Selbststudiums erfüllen, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Hierfür bieten die Veranstalter regelmäßig kurze Tests an, mit denen das Gelernte abgefragt wird. Lerninhalte werden in der Regel durch Webinare oder schriftliche Unterlagen vermittelt. Schließlich besteht alternativ die Möglichkeit, wissenschaftlich zu publizieren. Wichtig zu wissen: Auch wenn eine Nachholung der Fortbildung im Folgejahr eine Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend nicht heilt, kann nach einer Entscheidung des BGH (Beschl. v. 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13) in begründeten Ausnahmefällen –- etwa im Fall einer Erkrankung – die einmalige „Pflichtverletzung“ durch eine entsprechend verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr kompensiert werden.
Weitere Informationen zum Thema § 15 FAO erhalten Sie über ihre regionalen Kammern. Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wird sich mit diesem Thema aus aktuellem Anlass in ihrer nächsten Sitzung befassen.
4. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Meldungen aus Regierung und Justiz
Bedingt durch Corona wurden auf Bundes- und Landesebene zahrleiche Gesetze und Verordnungen erlassen, die wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt und um höchstrichterliche sowie länderspezifische Rechtsprechung ergänzt haben. Meldungen der Bundesregierung sowie aus der Justiz, beispielsweise zum Gerichtsbetrieb, zu aktuellen Besonderheiten im Strafvollzug sowie Hinweise zur Juristenausbildung und den Prüfungen in den OLG-Bezirken, sind ebenfalls aufgelistet.
Bundesgesetze, Bundesverordnungen und Beschlüsse
Landesverordnungen, Erlasse und Allgemeinverfügungen der Länder
Verlautbarungen aus der Justiz
5. Arbeitsrechtliche sowie wirtschaftliche Auswirkungen
Die Pandemie wirft nicht nur zahlreiche arbeitsrechtliche Fragestellungen auf, sondern wirkt sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Anwaltschaft sowie Mandantinnen und Mandanten aus. In diesem Bereich haben wir daher für Sie Informationen zu besonders relevanten arbeitsrechtlichen Aspekten sowie zu Überbrückungs- und Soforthilfen, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, zum Kurzarbeitergeld sowie zu ausbildungsrelevanten Themen zusammengetragen.
14.06.2022 | Die Antragsfrist für die am 30.06.2022 auslaufende Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 läuft noch bis morgen (15.06.2022). Das BMWi informiert daher über folgende organisatorischen Aspekte:
"Fristende in den laufenden Programmen
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
- Abwicklung der Programme
- Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
- Fristwahrender Bescheid. Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
- Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!). Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.
Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV
Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von Ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:
- Bislang kein ÜH IV-Antrag. Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
- ÜH IV-Antrag bereits beschieden. Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
- ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden. Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.
Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November- / Dezemberhilfe
Im Rahmen der November-/ Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/ Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/ Dezember 2020 erweitern.
- Antragsvoraussetzungen. Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und / oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.
- Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich. Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.
- Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!). Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20. , sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden von uns direkt informiert.
(Quelle: BMWi)
16.02.2022 | Im Nachgang zur Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung vom 16.02.2022 haben sich das BMWi und das BMF auf die Verlängerung Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verständigt. Die bisherigen Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Auch die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel verlängert. Weitere Einzelheiten sind der gemeinsamen Presseerklärung von BMWi und BMF vom 16.02.2022 zu entnehmen.
27.12.2021 | Das BMWi hat seine FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus nun um die Regelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen ergänzt, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre. Sie finden die Regelung unter Ziffer 1.2 der FAQ. In der neuen Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) wird diese Regelung zunächst im Januar 2022 gelten, kann aber bei Bedarf kurzfristig verlängert werden. Die Überbrückungshilfe IV kann voraussichtlich ab Mitte Januar beantragt werden. Die entsprechenden FAQ werden rechtzeitig vor Antragstart seitens des BMWi veröffentlicht.
03.12.2021 | Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich - in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des MPK-Beschlusses vom 02.12.2021 - auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus.
In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Dies teilen BMF und BMWi in einer gemeinsamen Presseerklärung vom 02.12.2021 mit.
05.11.2021 | Die Endabrechnung für Direktanträge der Neustarthilfe kann ab dem 29.10.2021 ausschließlich über diesen ►Link erstellt werden. Frist für Direktantragstellende ist der 31.12.2021. Für die Endabrechnung müssen nur der erzielte Umsatz und die sonstigen Einnahmen - z.B. aus nichtselbständigen Tätigkeiten - im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 angegeben werden. Alle anderen Informationen werden aus dem Antrag übernommen. In der Online-Maske wird sofort eine Rückmeldung angezeigt, ob der Neustarthilfe-Vorschuss teilweise oder vollständig zurückzuzahlen ist. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Weitere Informationen finden sich hier.
07.10.2021 | Das BMWi teilte mit, dass ab 06.10.2021 Anträge ÜH3 Plus und NSH Plus für die Förderzeiträume Oktober bis Dezember 2021 gestellt werden können.
09.09.2021 | BMWi und Bundesfinanzministerium haben in einer gemeinsamen Presseerklärung darüber informiert, dass die Überbrückungshilfen über den September hinaus bis 31.12.2021 verlängert werden. Die Verlängerung bezieht sich auf ÜH3 Plus und NSH Plus, die inhaltlich unverändert weiter gewährt werden. Weggefallen ist allein die „Restart-Prämie“, die auf einen Zeitraum von 3 Monaten befristet war. Ab wann die Anträge gestellt werden können, wurde bislang noch nicht mitgeteilt.
Die Ministerien haben angekündigt, die FAQ kurzfristig zu überarbeiten.
26.07.2021 | Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus ist ab jetzt möglich. Die Bedingungen entsprechen weitgehend der Überbrückungshilfe III.
Neu ist bei der Überbrückungshilfe III Plus Folgendes: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Unternehmen wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
Die Beantragung erfolgt über die Überbrückungshilfeplattform. Die FAQs sind ►hier abrufbar.
19.07.2021 | Seit Freitag, 16. Juli 2021, können auf der Website des BMWi Direktanträge auf die Neustarthilfe Plus gestellt werden, die den Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 erfasst . Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten werden mit der Neustarthilfe Plus bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie untesrtützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro pro Monat für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht. Derzeit kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen bis zum 31. Oktober 2021 beantragt werden. FAQ zur Neustarthilfe finden sich hier.
10.07.2021 | Nach den aktualisierten FAQ hat des BMWi der BRAK nun einen erläuternden Kurzüberblick über die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, übermittelt, den Sie ►hier finden. Das Papier soll dazu dienen, einen schnellen Überblick über die Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus zu erhalten.
06.07.2021 | Das BMWi hat die FAQ zur Neustarthilfe aktualisiert. FAQ 3.4 ersetzt die am 30. Juni 2021 veröffentlichten FAQ 3.4 und 3.4.1. und enthält Klarstellungen zu den Berechnungsbeispielen.
23.06.2021 | Das BMWi informierte die Verbände darüber, dass es im Rahmen der Überbrückungshilfe III bezüglich Miet- und Pachtzahlungen an Gesellschafter der antragstellenden Unternehmen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung zu zahlreichen Missverständnissen gekommen sei und gibt Hinweise, wie z. B. mit Mietzahlungen einer Betriebs-GmbH an den Mehrheitsgesellschafter und Eigentümer des Betriebsgebäudes umzugehen ist.
Viele Antragsteller und prüfende Dritte gehen nach Informationen des BMWI offenbar davon aus, dass Mietzahlungen an Gesellschafter grundsätzlich förderfähig sind, sofern die Miete an den Gesellschafter als natürliche Person gezahlt wird.
Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, hat das BMWi die Landeswirtschaftsministerien darüber informiert, dass diese Vorgehensweise nicht in Einklang mit den Regelungen in den Vollzugshinweisen und FAQ steht, wonach (i) Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und (ii) steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten: "Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt." (ÜH III FAQ Ziffer 5.2) Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit nicht bezuschusst. Dabei wird aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt. Dies bedeutet, dass im Falle von steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen, Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind (unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen an eine natürliche Personen handelt oder nicht).
Die in den FAQ enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, ist lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge sind bspw. Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen.
Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen, steht es den Antragstellenden jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also bspw. die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden (in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, vgl. ÜHIII FAQ Ziffer 2.4).
Gegebenenfalls notwendige Korrekturen bereits gestellter Anträge können im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen.
Die FAQ zu ÜH III finden sich hier
18.06.2021 | Das BMWi teilte den Verbänden heute nochmals mit, dass die Fristen für Neu- und Änderungsanträge bei der ÜH III und die Antragsrist für die Neustarthilfe in Abstimmung mit den Ländern bis zum Oktober 2021 verlängert wurde. Es erfolgte auch nochmals der Hinweis, dass die Abschlagszahlungen für die ÜH III zum 30.0.2021 eingestellt werden. Eine entsprechende Aktualisierung der FAQ sei in Arbeit, so das BMWi.
09.06.2021 | Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Einzelheiten dazu sind der Presseerklärung des BMWI v. 09.06.2021 zu entnehmen.
Wichtiger Hinweis: am 30. Juni 2021 endet der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III. Anträge auf Überbrückungshilfe III können zwar über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden, auf diese werden dann aber keine Abschläge mehr geleistet.
Die EU-Kommission hat im Übrigen die Bundesregelung Schadensausgleich am 28.05.2021 genehmigt.
08.06.2021 | Das BMWI hat einen „Corona-Ticker“ veröffentlicht, in dem Antworten auf Fragen zu Härtefallhilfen und Überbrückungshilfen-III gestellt werden können. Die FAQ finden sich hier. Zahlreiche Hinweise, Übersichten und FAQ zu Überbrückungshilfen I-III und Neustarthilfe finden Sie hier.
Aktuelle Informationen des BMWi zu Überbrückungshilfe können Sie sich per Push-Nachrichtendienst zusenden lassen.
28.05.2021 | Die Überbrückungshilfe III kann über sog. prüfende Dritte (u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) bis 31. August 2021 beantragt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet. Die Antragsbedingungen finden sich auf den Seiten des BMWi. Änderungsanträge für Überbrückungshilfe II für bewilligte oder teilbewilligte Anträge können bis zum 30. Juni 2021 (Frist verlängert) gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung kann nur über eine separate Funktion erfolgen und ist bis zum 30. Juni 2021 möglich.
Änderungsanträge für Überbrückungshilfe III können seit 27. April 2021 gestellt werden. Seit 28. Mai 2021 können Sie Änderungsanträge auch bereits vor der Bewilligung bzw. Teilbewilligung der Förderung stellen.
Hinweis: Die Antragsfrist für Erstanträge der Überbrückungshilfe II endete am 31. März 2021. Es ist nicht möglich, rückwirkend einen Antrag für die Überbrückungshilfe I oder II zu stellen.
29.04.2021 | Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019.
Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung. Die Antragsstellung erfolgt entweder direkt oder über prüfende Dritte. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beantragung eines ELSTER-Zertifikates (für Soloselbständige) bzw. die Registrierung mit PIN-Brief (durch prüfende Dritte) einige Tage in Anspruch nehmen kann. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des BMWi.
07.04.2021 | Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden erweitert und das entsprechende Unterstützungs-Angebot der KfW fortgeschrieben (Link PDF im Anhang) und ausgebaut. Die Möglichkeit, den Schnellkredit in Anspruch zu nehmen, wurde bis Ende 2021 verlängert. Ferner sind folgende Erweiterungen aufgenommen worden:
- für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
- für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
- für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
26.03.2021 | Für die sog. Neustarthilfe können nun auch prüfende Dritte Anträge für die Betroffenen stellen. Dies entspricht einer Forderung der BRAK. Soloselbständige mit Personen- oder Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Die Antragsfrist endet am 31.08.2021. Weitere Informationen des BMWi finden Sie hier.
Nach Informationen des BMF vom 25.03.2021 wurde die Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert, d.h. die Beantragung vereinfacht, „die Förderung großzügiger als bisher“ gestaltet und sie stehe „mehr Unternehmen zur Verfügung. Für Härtefälle, die keinen Anspruch auf die bestehenden Programme haben, wurden gesonderte Hilfen des Bundes und der Länder vereinbart. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und der Zugang erweitert. Das KfW-Sonderprogramm wurde zudem verlängert und ausgeweitet.
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket erlassen, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen unterstützen. Informationen zum „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ finden Sie hier (PDF).
Am 08.04.2020 hat das BMWi einen weiteren Maßnahmenkatalog (PDF) zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise veröffentlicht. Das Papier enthält weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen und Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die Corona Soforthilfe des Bundes haben mit Stand 23.04.2020 ein weiteres Papier zu den neuen Maßnahmenpaketen veröffentlicht, das zum 28.04.2020 nochmals aktualisiert wurde.
Da die Maßnahmenpakete die Anwaltschaft nach Auffassung der BRAK nicht hinreichend berücksichtigen, hat sich die BRAK an Bund, Länder und Banken gewandt und schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft gefordert. Die zugehörige Presseerklärung der BRAK v. 19.03.2020 finden Sie hier.
Nachdem die BRAK sich im März und April wegen der Soforthilfen an Bund und Länder gewandt hat, hat sie die Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes zum Anlass genommen, die Forderungen für die Anwaltschaft gegenüber dem Bundesfinanz- und Wirtschaftsministerium sowie gegenüber allen Bundesländern zu wiederholen. Mit Schreiben vom 20.05.2020 an die Finanzminister und -senatoren des Bundes und der Länder sowie die Wirtschaftsminister und -senatoren des Bundes und der Länder hat die BRAK diese Forderung ein weiteres Mal bekräftigt und zudem gefordert, die Befristung der Corona-Hilfen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auszusetzen.
Systemrelevanz
11.01.2021 | Systemrelevanz in Thüringen: Bereits seit März 2020 haben die RAK Thüringen und die BRAK sich für die Systemrelevanz der Kolleginnen und Kollegen in Thüringen eingesetzt. Zunächst waren zwar positive Signale aus der Staatskanzlei zu vernehmen. Durchsetzen konnten wir uns aber erst im Januar 2021. In § 10a Abs. 3 Nr. 3 dd der aktuellen Thüringer Verordnung ist nun auch die Rechtspflege ausdrücklich genannt und hat Anspruch auf Notbetreuung.
Mit einem Schreiben vom 31.03.2020 an Bundeskanzlerin Merkel hat BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben und die Einordung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant gefordert. Über die Forderungen sprach BRAK-Präsident Dr. Wessels unter anderem mit der FAZ und Soldan #insights. Über die besondere Bedeutung der Anwaltschaft - gerade in Krisenzeiten - berichtete auch die Augsburger Allgemeine in einem Interview mit Dr. Wessels.
Auf das Schreiben vom 31.03.2020 an Bundeskanzlerin Merkel hat die BRAK bisher keine Antwort erhalten. Den am 15.04.2020 gefassten Beschluss von Bund und Ländern zu Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie hat die BRAK jedoch zum Anlass genommen, die erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen: Brief an alle Landesregierungen und Landesjustizministerien. Den Ländern wurde das Schreiben an die Kanzlerin zur Verfügung gestellt.
In Nordrhein-Westfalen und Sachsen wurde die Forderung bereits aufgegriffen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz ist jetzt die Anwaltschaft systemrelevant. Bereits zuvor hatten Sachsen-Anhalt und Brandenburg die Anwaltschaft zur kritischen Infrastruktur gerechnet. Erfreulicherweise sind Anwälte seit 22.04.2020 auch in Berlin systemrelevant. Nun ist auch auf den Seiten des Familienministeriums für Bayern nachzulesen: Ab 27.04.2020: Rechtsberatung und -vertretung systemrelevant.
Auch in Niedersachsen und Hamburg tut sich etwas: Dr. Till Steffen, Justizsenator Hamburg, teilte gegenüber der BRAK mit, das Anliegen nach Systemrelevanz der Anwaltschaft unterstützen zu wollen. Gerade „aus Anlass der Pandemie bestehe ein vielfältiger Rechtsberatungsbedarf der Bürgerinnen und Bürger und diese seien auf die Arbeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angewiesen“. In Hamburg stehe die Notbetreuung auch den Eltern zur Verfügung, die unbedingt auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen seien, weil keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht. „Die Notbetreuung steht unter den entsprechenden Voraussetzungen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu“, so Steffen. Auch die Justizministerin des Landes Niedersachsen hat zwischenzeitlich reagiert und mitgeteilt, dass sie die Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft vollen Umfangs unterstützen werde. Die Landesjustizministerin werde sich dafür einsetzen, das Anliegen der BRAK und der Rechtsanwaltskammer Celle zu unterstützen. Man teile die Auffassung, dass die niedersächsischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einschließlich ihres zwingend notwendigen Personals in den Kanzleien Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder haben sollten. Man werde daher das Kultusministerium darum bitten, dem Petitum der BRAK zu entsprechen. Mit einem Schreiben vom 29.04.2020 teilte das Justizministerium des Saarlandes mit, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dortiger Auffassung als Organe der Rechtspflege der kritischen Infrastruktur zuzurechnen seien. Nachfolgend bestätigte uns das Bildungsministerium, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren notwendiges Kanzleipersonal von den Regelungen über die Notbetreuung erfasst sind.
Auch in Baden-Württemberg gehören Anwälte jetzt zur kritischen Infrastruktur. Organe der Rechtspflege sind nun ausdrücklich in § 1 a Abs. 8 Ziff. 4 der ab 27.04. geltenden CoronaVO erwähnt.
Schließlich wurde der Anwaltschaft am 09.05.2020 nun auch in Hessen Systemrelevanz zugestanden, wie auf dem Bestätigungsformular für die Notbetreuung, dort Ziffer 20, nachzulesen ist.
In Bremen wurde – wie die Senatorin für Justiz und Verfassung mitteilen ließ - nun ebenfalls beschlossen, den Abschnitt 3 (Kritische Infrastruktur) der Anlage zur Zweiten Coronaverordnung um eine neue Nummer 20 zu ergänzen. Die Anwaltschaft ist damit nun auch in Bremen systemrelevant. Nach Veröffentlichung werden wir die aktualisierte Anlage zur Verordnung hier verlinken.
Auch aus Schleswig-Holstein gibt es gute Nachrichten: In § 19 (kritische Infrastrukturen) der aktuellen Landesverordnung, in Kraft vom 18.05.2020 bis 07.06.2020, sind in Ziffer 14 nun auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie derren notwendiges Kanzleipersonal aufgenommen.
Mit dem Thema Systemrelevanz während und nach der Krise beschäftigte sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels auch in einem Beitrag für ZAP.
Schnellkredite
Der "KfW-Schnellkredit 2020" ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen Kredite für Betriebsmittel und Investitionen bis zu einer maximalen Kreditsumme von 800.000 Euro bei einer 100 %-igen Haftungsfreistellung durch die KfW. Um die Kreditbewilligung zu beschleunigen, nimmt die KfW dabei keine Risikoprüfung vor. Im KfW Sonderprogramm 2020 wurde die Laufzeit der Kredite auf bis zu sechs (statt bisher bis zu fünf) Jahre, für Kredite bis zu 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre verlängert. Die KfW hat zum Thema Schnellkredite am 22.04.2020 FAQs (PDF) ein Merkblatt (PDF) sowie eine grafische Übersicht über das KfW-Sonderprogramm 2020 herausgegeben.
08.12.2021 | Der AS Sozialrecht hat am 07.12.2021 aktualisierte Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veröffentlicht.
29.04.2021 | Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat Informationen zu Entschädigungen nach dem IfSchG für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Stand 28.04.2021) zusammengestellt. Auf 7 Seiten erhalten Sie Informationen zur Entschädigung aufgrund von Quarantäne/Tätigkeitsverbot, für Betriebsausgaben, und wegen „Kinderbetreuung“. Außerdem erhalten Sie einen Überblick über die Antragstellung und den Rechtsweg.
Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Informationen des Ausschusses Sozialrecht der BRAK – Stand: Januar 2021).
07.04.2022 | Der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK hat seine Informationen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aktualisiert, die Sie hier aufrufen können.
08.12.2021 | Der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK hat seine Informationen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aktualisiert, die Sie hier aufrufen können.
23.11.2021 | Nachdem der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen haben, gelten neue Regelungen zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen. Das BMAS hat hierzu FAQ – insbesondere zu 3G am Arbeitsplatz – veröffentlicht, die Sie hier finden.
10.09.2021 | Der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK hat seine Informationen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aktualisiert, die Sie hier (PDF) aufrufen können.
10.09.2021 | Die Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 09.09.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie tritt am 10.09.2021 in Kraft.
06.09.2021 | Das Bundeskabinett hat am 01.09.2021 beschlossen, die am 01.07.2021 in Kraft getretene neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24.11.2021 durch eine Änderungsverordnung zu verlängern und zu ergänzen. Die Änderungsverordnung muss noch verkündet werden. Sie soll ab dem 10.09.2021 gelten.
Neu ist, dass der Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen kann. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
Außerdem wird der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Im Übrigen gelten die aktuell bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort.
Auf der Internetseite des BMAS finden sich ausführliche Informationen zur Verlängerung sowie allgemein zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
12.03.2021 | Das Bundeskabinett hat heute die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft. Dies umfasst:
- Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person.
- Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
- Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.
04.02.2021 | Der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK hat hilfreiche Informationen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zusammengestellt, die Sie hier (PDF) aufrufen können.
Am 27.01.2021 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Ziel ist die Minimierung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit sowie Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Die Verordnung enthält insofern Regelungen zu Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb (§ 2 Corona-ArbSchV) und zum Mund-Nasen-Schutz (§ 3 Corona-ArbSchV). Am 15.03.2021 wird die Corona-ArbSchV außer Kraft treten.
Das BMAS hat hierzu umfangreiche FAQs veröffentlicht.
22.01.2021 | Die BRAK hat heute die neue Folge von (R)ECHT INTERESSANT! veröffentlicht, die sich mit rechtlichen Problemen rund um das Thema Homeoffice beschäftigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat FAQ zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen veröffentlicht.
Rechtsanwalt Marc-André Gimmy, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender des Arbeitsrechts-Ausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, hat in einem gemeinsamen Interview mit Rechtsanwältin Nathalie Oberthür, Vorsitzende im Arbeitsrechts-Ausschuss des Deutschen Anwaltvereins, einen Überblick über arbeitsrechtliche Fragestellungen gegeben.
Zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus empfiehlt die Bundesregierung einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, welcher durch eine Arbeitsschutzregel im August 2020 konkretisiert wurde. Detaillierte Informationen finden sich hier.
09.02.2022 | Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden nach Angaben der Bundesregierung verlängert. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Es sei nicht auszuschließen, dass es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommt. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit haben. Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung würde am 31. März auslaufen. Das Bundeskabinett hat nun jedoch eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2022 auf den Weg gebracht:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
- Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.
Einzelheiten sind dem Kabinettsbeschluss zu entnehmen.
30.09.2021 | Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) (PDF) zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld (neue Rechtsauffassung der BA:
Nach § 421c Abs. 2 SGB III ist eine Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes, dass "… der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist". In ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung hat die BA diese Voraussetzung dahingehend ausgelegt, dass die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nur gilt, wenn auch das Unternehmen spätestens bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen hat. Dies bedeutete, dass für Beschäftigte, deren Arbeitgeber erst ab April 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt hatte, der erhöhte Leistungssatz nicht gewährt wurde. Dies galt auch dann, wenn der einzelne Beschäftigte vor April 2021 schon einmal Kurzarbeitergeld bezogen hatte.
Nach der neuen, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Rechtsauffassung der BA, soll es nun nicht mehr auf die betriebliche Bezugsdauer ankommen, sondern darauf, ob der Beschäftigte im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen hat und die übrigen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind. Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere Unternehmen, die erst nach dem 31. März 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt und Beschäftigte mit einbezogen haben, die bereits vor dem 31. März 2021 im Kurzarbeitergeld-Bezug standen. In diesen Fällen sollten die Abrechnungen korrigiert werden. Betroffene Unternehmen sollten sich hierfür an ihre zuständige Agentur vor Ort wenden.
29.09.2021 | Die Verordnung zur Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Dadurch wurden bis zum 31.12.2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet. Zudem wurde die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängert.
Auf der Internetseite des BMAS finden sich ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld.
16.09.2021 | Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen. Dadurch werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Änderungen treten am Tag nach der – noch zu verkündenden – Änderungsverordnung in Kraft. Auf der Internetseite des BMAS finden sich ausführliche Informationen zur Verlängerung.
21.10.2020 | Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, die am 01.01.2021 in Kraft tritt, hat die Bundesregierung die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Unternehmen, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31.12.2021 verlängert. Ebenfalls verlängert wurde die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
12.10.2020 | Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde am 12.10.2020 bis längstens 31.12.2021 verlängert.Die ab 01.01.2021 geltende Verordnung finden Sie hier (PDF)
16.04.2020: Auch für die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld gelten coronabedingte Sonderregelungen: Nach der Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KugBeV) in der Fassung v. 16.04.2020 kann Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate, längstens bis 31.12.2020, bezogen werden, wenn das Unternehmen bis 31.12.2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt hat. Die KugBeV gilt bis 31.12.2020.
25.03.2020 | Die Bundesregierung hat mit der Kurzarbeitergeldverordnung v. 25.03.2020 Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen: Danach müssen mind. 10 % der Beschäftigten (bisher 30 %) einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben, es müssen keine „Minusstunden“ vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes aufgebaut werden und die Bundesagentur für Arbeit hat Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld vollständig zu erstatten.
Auch angestellte Rechtsanwälte sind grundsätzlich – soweit die Voraussetzungen nach den §§ 95 ff. SGB III vorliegen – berechtigt, Kurzarbeitergeld (Kug) zu erhalten. Voraussetzung für den Kug-Bezug ist der Arbeitsausfall und nicht der reine Umsatzausfall oder -rückgang. Dieser Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Rechtsanwaltskanzleien, die Kurzarbeitergeld beantragen, sollten hierauf ein besonderes Augenmerk richten: So ist der Rückgang von (Neu-) Mandaten zwar als Arbeitsausfall denkbar. Hier muss aber schlüssig dargelegt werden, dass dieser Rückgang durch die Corona-Krise bedingt und damit „vorübergehend“ ist; denn eine branchenübliche Schwankung berechtigt nicht zur Kurzarbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld in einer Übersicht zusammengestellt. Im Anwaltsblatt wurde ein Artikel zu Entschädigung vom Staat bei Quarantäne und zum Thema Kurzarbeitergeld veröffentlicht.
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (PDF) unterstützt die Bundesregierung Ausbildungsbetriebe, in denen infolge der Corona-Pandemie Ausbildungsplätze bedroht sind. Die entsprechende Förderrichtlinie ist zum 1.8.2020 in Kraft getreten.
Das Programm gilt auch für die Freien Berufe – und somit auch für ausbildende Anwaltskanzleien und insb. auch für die Ausbildung zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Es umfasst Ausbildungsprämien bei Erhalt oder Erhöhung des Ausbildungsniveaus, eine Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung, eine Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung sowie Prämien für die Übernahme von Auszubildenden aus coronabedingt insolventen Betrieben.
Wichtig ist insbesondere: Der Zeitraum des Beginns des Ausbildungsvertrags muss zwischen dem 01.08.2020 und dem 15.02.2021 liegen; der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags kann auch früher liegen. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen, sondern die BA entscheidet in der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Erschöpfung der Mittel.
Informationen zur Beantragung finden Sie online bei der Bundesagentur für Arbeit. Weitere relevante Informationen finden sich online beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.
6. Corona-Umfragen der BRAK
Seit Pandemiebeginn hat die BRAK bereits drei Umfragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft durchgeführt, um die sich durch die Pandemie ergebenden Entwicklungen besser abschätzen und den Unterstützungsbedarf in der Anwaltschaft optimal ermitteln zu können. Die Ergebnisse sämtlicher Umfragen wurden analysiert und dienten als Grundlage für Stellungnahmen und Positionspapiere. Alle Ergebnisse können hier eingesehen werden.:
3. Corona-Umfrage der BRAK - Lage etwas verbessert, aber keineswegs entspannt
23.06.2021 | In der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni hat die BRAK eine dritte Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft durchgeführt, um die sich durch die Pandemie ergebenden Entwicklungen weiter begleiten und den Unterstützungsbedarf innerhalb der Anwaltschaft besser ermitteln zu können. Knapp 6.150 Kolleginnen und Kollegen haben teilgenommen, über 5.000 haben die 14 Fragen vollständig beantwortet.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte scheinen von der Krise etwas weniger wirtschaftlich bedroht zu sein, als noch im vergangenen Herbst. Gleichwohl ist die aktuelle Lage keineswegs als entspannt zu bezeichnen. Noch immer geht ein nicht unerheblicher Teil der Anwaltschaft davon aus, die Krise wirtschaftlich nicht überwinden zu können. Digitalisierung in der Justiz scheint derweil kleine Fortschritte zu machen. Nach wie vor zu beklagen sind indes teilweise erhebliche Verfahrensverzögerungen. Auch hinsichtlich der Impffortschritte ist die Anwaltschaft in Teilen unzufrieden.
Die Auswertung zeigt erneut, dass die Aktivitäten der BRAK seit Frühjahr 2020 angezeigt und sachgerecht waren, denn die Anwaltschaft war und ist von der Pandemie betroffen.
Die dritte Umfrage spiegelt einmal mehr die tatsächliche Situation in Deutschland bezüglich Verteilung nach Rechtsgebieten und Kanzleiorganisationsformen recht gut wieder. Die Umfrageergebnisse zeichnen aufgrund der Durchmischung der Teilnehmer (vom Einzelanwalt bis zum Partner in der Großkanzlei) ein repräsentatives Bild der aktuellen Situation der Anwaltschaft. 44,48 % aller Teilnehmer der Umfrage (1. Umfrage: 39,72 %, 2. Umfrage: 42,89 %) sind als Einzelanwalt tätig, 15,19 % Partner in einer Kanzlei mit bis zu 5 Anwälten (1. Umfrage: 17,29 %, 2. Umfrage: 16,14 %), 3,52 % (1. Umfrage: 3,79 %, 2. Umfrage: 1,91 %) Partner in einer Kanzlei mit bis zu 10 Anwälten. Knapp 29 % (1. Umfrage: 30 %, 2. Umfrage: über 27 %) der Kollegen sind vorwiegend auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig, 25,97 % (1. Umfrage: 27 %, 2. Umfrage: 25,28 %) im Familienrecht, 21,28 % (1. Umfrage: 21 %; 2. Umfrage: 21,99 %) im Miet- und WEG-Recht und rund 14,29 % (1. Umfrage: 15 %, 2. Umfrage: 14 %) im Strafrecht.
Etwas verbessert hat sich die wirtschaftliche Situation, was Außenstände bei Mandanten anbelangt. Während bei der letzten Umfrage noch ein Drittel der Anwaltschaft mehr offene Rechnungen als vor der Pandemie zu beklagen hatte, sind dies nun nur noch knapp über 24 %. Immerhin gut 55 % haben während der Corona-Pandemie ebenso viele Außenstände, wie zuvor. Lediglich 18 % haben keine, bzw. 2,5 % sogar weniger Außenstände bei Mandanten. Besonders betroffen sind die Strafrechtler mit 36,7 % mehr offenen Rechnungen und die Sozialrechtler (31 %). Auch Kollegen, die auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts tätig sind, vermelden deutlich mehr Außenstände als vor der Krise (31,4 %). Handelsrechtler stehen mit „nur“ 22,23 % mehr offenen Rechnungen gegenüber, Insolvenzrechtler mit 21,5 % noch am besten da. Während der Einzelanwalt zu 25,28 % mehr offene Rechnungen hat, vermelden Partner in Kanzleien mit mehr als 20 Anwälten dies nur zu rund 18 %. Auffällig ist dabei, dass in großen Kanzleien in den meisten Fällen nur etwa 10 % mehr offene Rechnungen bestehen (15,8 %), während bei Einzelanwälten auch 25 % (rund 10 %) und 50 % (rund 3 %) mehr offene Rechnungen zu Buche schlagen. Am stärksten betroffen bei der Zunahme offener Rechnungen ist Brandenburg mit rund 29,5 %, gefolgt von Sachsen-Anhalt (26,1 %). Besser stehen Hamburg (21,78 %) und das Saarland (19,27 %) beim Thema zunehmende Außenstände da.
Fast 53 % aller Befragten hatten aufs Ganze gesehen allerdings Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Besorgniserregend bleibt der Anteil derjenigen, die glauben, die Krise wirtschaftlich nicht überwinden zu können. Von einem Zehntel der Befragten im Herbst verringerte sich der Anteil der Betroffenen nur minimal auf 8,78 %. Diejenigen, die davon ausgehen, sich wirtschaftlich erholen zu können, blicken etwas optimistischer in die Zukunft als noch im Herbst. Knapp 22 % (zuvor 40 %) gehen davon aus, die Einbußen nach einem Jahr überwunden zu haben, über 9 % (im Herbst noch 16,8 %) rechnen mit einem Zeitrahmen von zwei Jahren bis zum wirtschaftlichen Ausgleich. Knapp 13 % sehen sich nun in sechs Monaten wirtschaftlich über dem Berg.
Beim Blick auf die Rechtsgebiete zeigt sich folgendes Bild: Besonders gut – keine Umsatzeinbußen – stehen Kollegen da, die im Verwaltungsrecht (47,3 %), Steuerrecht (56 %), Medizinrecht (48,5 %) oder Handelsrecht (rund 59 %) tätig sind. Besonders gefährdet scheinen andere Rechtsgebiete. 12,2 % aller Sozialrechtler, 15,9 % der Straßenverkehrsrechtler, 11,4 % der Strafrechtler und knapp 12 % der Insolvenzrechtler fürchten, sich überhaupt nicht von der Krise erholen zu können. Sie liegen damit mit ihren Rechtsgebieten deutlich über dem Durchschnitt von rund 8,8 %. Partner in Kanzleien mit mehr als 20 Anwälten haben nur zu 2 % Sorgen um ihre Existenz, der Einzelanwalt dagegen in 11,8 % aller Fälle. Auf die Länder gesehen steht Schleswig-Holstein besonders gut da. Hier bangen „nur“ 6,4 % um ihre Zukunft. Schlechter sieht es in Rheinland-Pfalz (12,2 %) und besorgniserregend in Thüringen (rund 22 %) aus.
Was den Rückgang an neuen Mandanten betrifft, scheint sich die Lage im Vergleich zu den beiden ersten Umfragen leicht verbessert zu haben.
Während bei der Umfrage im April noch zwei Drittel (rund 70,1 %) aller Anwälte erheblich weniger Mandate und damit im Zweifel einen empfindlichen Umsatzeinbruch zu verkraften hatten, konnten aktuell immerhin rund 46 % feststellen, dass sich die Mandatseingänge zumindest seit Sommer 2020 wieder etwas stabilisiert haben, in etwa also gleichgeblieben sind. Während noch im Herbst 52,9 % aller Teilnehmer weniger neue Mandate (kein einziges Mandat bis 5 % weniger Mandate) zu verzeichnen hatten, sind dies aktuell „nur“ noch rund 35 %. Etwas Licht am Ende des Tunnels zeigt sich bei knapp 19 %, bei denen die neuen Mandate seit letztem Sommer wieder zugenommen haben. Vorkrisenniveau liegt damit allerdings noch in weiter Ferne.
Die Umfrage hat bestätigt, dass die Betroffenheit der Kollegen auch vom Rechtsgebiet abhängt, auf dem sie vorwiegend tätig sind. Was Mandatsrückgänge in der Größenordnung von 50 % betraf, waren im Herbst die Rechtsgebiete Strafrecht (über 15 % aller Befragten), Insolvenzrecht (17,26 %) , Schuld- (14,20 %) und Erbrecht (13,19 %) am stärksten betroffen. Die Tendenz scheint erneut in Richtung dieser Rechtsgebiete zu gehen. Weitere Mandatsrückgänge seit Sommer 2020 vermelden insbesondere Kolleginnen und Kollegen, die im Strafecht (43,5 %), Insolvenzrecht (43,4 %), Straßenverkehrsrecht (51 %), Schuldrecht (41,5 %) und Mietrecht (40,5 %) tätig sind. Handels- und Gesellschaftsrechtler konnten dagegen teilweise vermehrte Mandatseingänge feststellen (21,4 %). Auch die Organisationsform macht einen Unterschied. Während Kollegen, die in Kanzleien mit mehr als 20 Anwälten angestellt sind, lediglich zu 22 % von weiteren Rückgängen berichteten, konnten eben diese Kollegen zu 37 % eine Zunahme der Eingangszahlen feststellen. Im Vergleich dazu nahmen Einzelanwälte zu 40,31 % weitere Rückgänge und lediglich zu 14 % (18 % bei Einzelanwälten in Bürogemeinschaft) steigende Mandatszahlen wahr.
Erneut abgefragt wurde, ob während der Pandemie gerichtliche Verfahrenshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung vorgenommen oder entsprechende Zeugenbefragungen auf diesem Wege durchgeführt wurden. Das Ergebnis zeigt, dass von den vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten etwas mehr, jedoch nach wie vor recht zurückhaltend Gebrauch gemacht wurde. 72 % (2. Umfrage: 89,36 %) gaben an, dass weder auf Antrag noch von Amts wegen Videoverhandlungen veranlasst wurden. 6,49 % (zuvor 4,17 %) der Teilnehmer hatten entsprechende Anträge gestellt, hiermit allerdings keinen Erfolg. Immerhin in 12 % (zuvor nur 4,99 %) der benannten Fälle wurden Verfahrenshandlungen allein von Amts wegen per Video vorgenommen. Dies zeigt nach wie vor Verbesserungsbedarf beim Verfahrensmanagement der Gerichte auf.
Aufs Ganze gesehen ist der Anteil an Verfahrenshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragungen im Verhältnis zu den von den Anwälten seit Jahresbeginn insgesamt absolvierten Verfahrenshandlungen noch sehr unwesentlich. Fast 74 % gaben an, an überhaupt keinen derartigen Verhandlungen teilgenommen zu haben. 19 % gaben einen Anteil von Videoverhandlungen von 5-15 %, 3,3 % einen Anteil von 15-30 % und knapp unter 2 % einen Anteil von über 50 % an.
Neu abgefragt wurde die Einschätzung der Anwälte zur technischen Ausstattung der Gerichte. 58,9 % gaben an, dass die Ausstattung ihrer Wahrnehmung nach auch während der Pandemie gleich geblieben ist. Lediglich 15 % hatten den Eindruck, dass sich die Ausstattung der Gerichte verbessert und deutlich mehr Videoverhandlungen durchgeführt wurden. 26 % meinen, dass sich die Ausstattung zwar verbessert hat, aber gleichwohl nicht mehr Videoverhandlungen stattfinden.
Insbesondere im Hinblick auf den Pakt für den Rechtsstaat und die Forderungen der BRAK ist dies mehr als bedauerlich, hätte doch eine rasche Aufrüstung der Gerichte helfen können, Verfahrensverzögerungen und damit einen zumindest vorübergehenden Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden. Die Forderungen aus dem zweiten Positionspapier der AG zur Sicherung des Rechtsstaates der BRAK aus Dezember 2020 sind damit insgesamt noch immer nicht zufriedenstellend umgesetzt. In technischer Hinsicht und auch im Hinblick auf das Verfahrensmanagement der Gerichte besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf, wie die Umfrage zeigt.
41 % der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nahmen zwar eine verbesserte Ausstattung wahr, diese hätte aber – so die Kolleginnen und Kollegen – nur in 15 % der Fälle dazu geführt, dass tatsächlich mehr Videoverhandlungen durchgeführt wurden. Deutliche Verbesserungen bei der Ausstattung zeigen sich vor allem in 3 Bundesländern: in Schleswig-Holstein beobachten 60 % eine verbesserte Ausstattung, nur rund 27 % allerdings eine tatsächliche Zunahme von Videoverhandlungen. Auch in Baden-Württemberg sehen rund 62 % Fortschritte bei der Technik, jedoch nur 34 % eine Zunahme der Nutzung moderner Verfahrenstechnik. In Hamburg meinen sogar, 65,3 %, dass sich die Ausstattung verbessert hat, was allerdings nur in 29,7 % zu einer Zunahme von Videoverhandlungen geführt habe. Einige Länder scheinen massiv bei der technischen Aufrüstung hinterher zu hinken. In Thüringen gaben erschreckende 82 % an, dass sich die Ausstattung der Gerichte nicht verbessert hat. In Sachsen-Anhalt waren es sogar 89,6 %. Die Technik verbessert sich also – mit einigen Ausnahmen – schrittweise in vielen Bundesländern, sie muss nun allerdings auch genutzt werden.
Ganz unterschiedlich fallen die Wünsche der Kolleginnen und Kollegen nach mehr oder weniger Videoverhandlungen aus. Im Bundesdurchschnitt wünschen sich 47,5 % aller Befragten auch nach der Pandemie mehr Videoverhandlungen, 41,9 % lehnen Videoverhandlungen grundsätzlich ab.
Mit Blick auf die Organisationsformen wächst der Wunsch nach Videoverhandlungen offenbar mit der Größe der Kanzlei: Während nur 38 % der Einzelanwälte gern mehr per Video verhandeln möchten (51,5 % grundsätzlich dagegen), sind dies unter den Partnern in Kanzleien mit mehr als 20 Rechtsanwälten schon 65,35 % (nur rund 23 % generell dagegen). Bei den Rechtsgebieten zeigt sich, dass insbesondere in Strafsachen (54,2 %), im Straßenverkehrsrecht (48,4 %), in Familiensachen (51 %) und im Sozialrecht (50,5 %) eher kein Wunsch nach vermehrten Videoverhandlungen besteht. Ganz anders auf diesen Rechtsgebieten: im Insolvenzrecht (54 %) und im Handels- und Gesellschaftsrecht (58,4 %) werden auch nach Corona mehr Videoverhandlungen gewünscht. Mit Blick auf die Bundesländer sind insbesondere Hamburg (51,7 %) und Baden-Württemberg (54,5 %) Fans der Videoverhandlungen auch in pandemiefreien Zeiten. Brandenburg (53,8 %) und Bremen (rund 51 %) wollen grundsätzlich lieber keine Videoverhandlungen.
Es mag sein, dass die noch sehr zurückhaltende Nutzung vorhandener gesetzlicher moderner Möglichkeiten (Bild- und Tonübertragung) zumindest mitursächlich für die unbestreitbar eingetretenen Verfahrensverzögerungen war. Zwar haben die Verzögerungen etwas abgenommen, die Situation ist jedoch keineswegs zufriedenstellend.
Noch immer geben rund 40,6 % (zuvor 47,2 %) aller Befragten an, dass es zu Verfahrensverzögerungen von durchschnittlich mehr als 8 Wochen gekommen sei. 3,39 % (zuvor 2 %) nannten Verzögerungen von bis zu 2 Wochen, 15,32 % (vorher 12,32 %) von bis zu 4 Wochen, 20,67 % (im Herbst noch 27,35 %) von bis zu 8 Wochen. Immerhin 20 % (zuvor nur 11,12 % ) geben inzwischen an, keine Verzögerungen wahrgenommen zu haben. Die Auswertung zeigt zudem, dass nach wie vor einige Gerichtsbarkeiten besonders stark hinterherhinkten. Die Befragten meldeten im Vergleich zum Herbst Verzögerungen (mehr als 8 Wochen) auf folgenden Rechtsgebieten: Strafrecht (45,7 %; zuvor 58,14 %), Sozialrecht (43,13 %, zuvor 56,73 %), Straßenverkehrsrecht ( rund 41 %, zuvor 52,67 %), Mietrecht (40,8 %, zuvor 52,41 %), Familienrecht (37,92 %, zuvor 52,93 %) und Erbrecht (rund 42 %, zuvor 51,53 %). Im Medizinrecht müssen aktuell sogar 48,17 % mit besonders langen Verzögerungen kämpfen, im Verwaltungsrecht 51,79 %. Mit Blick auf die Bundesländer zeigen sich insbesondere in Thüringen (62,5 %), Berlin (48,97 %) und Brandenburg (46,5 %) überdurchschnittliche viele Verzögerungen von mehr als 8 Wochen.
Der Anteil an schriftlichen Entscheidungen hat im Vergleich zur Herbstumfrage nochmals deutlich zugelegt. Diesmal gaben 41,6 % (zuvor sich 33,45 %) aller befragten Anwältinnen und Anwälte an, dass in laufenden Verfahren vermehrt schriftliche Entscheidungen getroffen wurden. Besonders auffällig waren dabei familienrechtliche (44,9 %) und sozialrechtliche (47,2 %) Verfahren. In anderen Verfahrensarten wurde eher keine Zunahme schriftlicher Entscheidungen beobachtet: Verwaltungsverfahren (61,75 %), Handelsrechtliche Verfahren (67,1 %) und Steuerverfahren (67,70 %)
Die BRAK erreichten in diesem Jahr zahlreiche Zuschriften betreffend Impfriorisierung, die aus Sicht der Kolleginnen und Kollegen nicht in allen Bundesländern zufriedenstellend war. Dementsprechend hat sich die BRAK entschlossen, auch eine Frage zur Impfung aufzunehmen. Im Zeitpunkt des Umfragestarts war die Priorisierung noch nicht aufgehoben.
Schwierigkeiten zeigten sich insbesondere in Thüringen (16 %), NRW (20,3 %) und Sachsen-Anhalt (16,67 %), wo es der Anwaltschaft nicht einmal gelang, Impftermine zu erhalten. Dies entweder, weil Gruppe 3 noch nicht geimpft wurde oder weil die Anwaltschaft im jeweiligen Bundesland – anders als Richter oder Staatsanwälte – nicht in Gruppe 3 erfasst wurde. In anderen Bundesländern ging die Impfung der Anwaltschaft dagegen besonders gut voran. Die zweite Impfung haben bereits knapp 53 % aller Befragten in Sachsen, 38,8 % in Baden-Württemberg, 35,41 % in Bayern und rund 33 % in Schleswig-Holstein erhalten.
Ebenfalls neu abgefragt wurde, ob Kolleginnen und Kollegen während der Pandemie einen Ausbildungsvertrag (ReFa oder ReNo) abgeschlossen haben.
Die meisten neuen Ausbildungsverträge wurden in Mecklenburg-Vorpommern (17,65 %), im Saarland (15,9 %) und in Niedersachsen (15,17 %) abgeschlossen. Die wenigsten neuen Ausbildungsverhältnisse hat Brandenburg mit 5,49 % zu verzeichnen. Mit Blick auf die Rechtsgebiete, auf denen die ausbildenden Kollegen tätig sind, haben die Insolvenzrechtler (17,44 %) und die Medizinrechtler (13,49 %) die meisten Azubis eingestellt. Je größer die Kanzlei, desto häufiger wurden Ausbildungsverträge geschlossen. Während bei den Einzelanwälten lediglich 2,89 % in der Krise neu ausbildeten, waren es bei den Partnern in Kanzleien mit mehr als 20 Anwälten über 39 % neue Ausbildungsverhältnisse.
Die Anwaltschaft befindet sich – wenn auch nicht mehr so dramatisch wie zuvor – mitten in der Krise. Trotz Verbesserungen besteht noch kein Anlass zur Entspannung. Die BRAK wird sich weiterhin – innerhalb und außerhalb der Krise – für die Interessen der Anwaltschaft einsetzen. Die Erkenntnisse aus der Umfrage werden in weitere berufspolitische Initiativen einfließen. Flankierend wird die Arbeitsgemeinschaft „Sicherung des Rechtsstaates“ ihre Arbeit fortsetzen und die in der Pandemie gewonnenen Erfahrungen nutzen, um den Rechtsstaat zukunftssicher zu gestalten.
Die BRAK hat auf Basis der Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaft bereits drei Positionspapiere veröffentlicht und wird die darin aufgestellten Ansätze weiterverfolgen und weiterentwickeln.
- BRAK fordert Maßnahmen zur Sicherung des Rechtsstaats: „Rechtsstaat 2.0 – stark & zukunftssicher“
- "Rechtsstaat 2.1 – krisensicher durch die Epidemie und in die Zukunft"
- Für die Wahrung des Parlamentsvorbehaltes – Ein Appell der BRAK für die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit
Wir danken allen Kolleginnen und Kollegen herzlich für ihre Teilnahme an unserer Umfrage. Sie unterstützen uns maßgeblich dabei, Ihre Interessen zu wahren und zu vertreten!
Die Gesamtauswertung der Umfrage finden Sie hier.
Am 25.06.201 erscheint zudem Folge 27 des BRAK-Podcasts (R)ECHT INTERESSANT!, der sich mit den Umfrageergebnissen befassen wird. Zu Gast wird Rechtsanwalt Jan-Helge Kestel, Präsident der RAK Thüringen und Mitglied im BRAK-Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit sein und im Gespräch die aktuellen Entwicklungen beleuchten.
Ältere Umfragen:
7. Corona und Europa
Auch Europa muss auf Covid-19 reagieren. So wurden legislative Maßnahmen verabschiedet, Mitteilungen und Vorschläge herausgegeben. Nachrichten, die für die Anwaltschaft von allgemeinem Interesse sein könnten, haben wir hier für Sie zusammengestellt:
22.12.2021 | Neue Vorschriften für das digitale Covid Zertifikat der EU: Die Kommission hat am 21.Dezember 2021 neue Vorschriften für das digitale COVID-Zertifikat der EU angenommen. Damit wird für Reisen innerhalb der EU ein verbindlicher Anerkennungszeitraum von neun Monaten (genau 270 Tage) für Impfzertifikate festgelegt. Mit den neuen Vorschriften für Reisen sollen in der EU die unterschiedlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden:
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073
01.10.2021 | Übersicht über die Corona-Gesetzgebung der EU
Die legislative Beobachtungsstellte (legislative observatory,oeil) des Europäischen Parlaments hat eine Übersichtsseite über die mit der Coronapandemie im Zusammenhang stehende Gesetzgebung eingerichtet. Auf dieser können entsprechende Gesetzgebungsverfahren in ihren unterschiedlichen Stadien nachverfolgt werden.
15.06.2021 | Verordnung über digitales COVID-Zertifikat der EU
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, EP-Präsident David Sassoli und Antonio Costa für die portugiesische Ratspräsidentschaft haben am 14. Juni 2021 die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU unterzeichnet. Dieses soll digital und in Papierform allen EU-Bürgerinnen und Bürgern in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stehen und umfasst Impf-, -Test- und Genesungszertifikate im Zusammenhang mit COVID-19. Die Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2021.
19.03.2021 | Zwei neue Verordnungen: Spielraum in Beihilfevorschriften zur Unterstützung der Wirtschaft erweitert
Die Europäische Kommission nahm am 19.03.2020 einen befristeten Rahmen an, der es den Mitgliedsstaaten ermöglicht, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen. Ziel ist es, die Wirtschaft infolge der Ausbreitung von Covid-19 zu unterstützen.
Der befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor:
- direkte Zuschüsse (oder Steuervorteile) für Unternehmen von bis zu 800.000 EUR
- staatliche Garantien für Bankdarlehen
- öffentliche und private Darlehen mit vergünstigten Zinssätzen
- Unterstützung von Unternehmen über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken
- kurzfristige Exportkreditversicherungen
und basiert auf zwei Verordnungen:
- Verordnung über die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise und
- Verordnung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-Solidaritätsfonds.
Mit der Investitionsinitiative sollen 37 Mrd. Euro aus den verfügbaren EU-Mitteln so schnell wie möglich an die von der Coronavirus-Pandemie am stärksten betroffenen Bürgerinnen und Bürger, Regionen und Länder weitergeleitet werden. Die Mittel werden an die Gesundheitssysteme, KMU, in die Arbeitsmärkte und andere gefährdete Wirtschaftsbereiche der EU-Mitgliedsstaaten geleitet (angenommen durch das EP am 26.03.2020 und durch den Rat am 30.03.2020).
Mit der Ausweitung des Solidaritätsfonds werden den europäischen Ländern bis zu 800 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die im Rahmen des Fonds zuschussfähigen Maßnahmen werden auf folgende Bereiche ausgeweitet: Die Unterstützung im Falle einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich medizinischer Hilfe sowie Maßnahmen zur Prävention, Überwachung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Krankheiten (angenommen durch das EP am 26.03.2020 und durch den Rat am 30.03.2020).
Folgende Mitteilungen, Empfehlungen und Vorschläge wurden von der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht:
26.11.2021: Anpassung der Vorschriften zur Koordinierung des freien Personenverkehrs in der EU
Die Europäische Kommission hat am 25. November 2021 vorgeschlagen die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführten Vorschriften zur Koordinierung des freien Personenverkehrs in der EU zu aktualisieren. Dies beinhaltet die Begrenzung der Standard-Gültigkeitsdauer für Impfzertifikate auf neun Monate, die Anpassung der Ampelkarte der EU sowie ein vereinfachtes Verfahren für Notverfahren, mit denen die Verbreitung von möglichen neuen besorgniserregenden COVID-19-Varianten eingedämmt oder besonders ernsthaften Situationen begegnet werden soll.
Rat beschließt Verwendung weiterer Mittel im Zusammenhang mit Covid-19
Der Rat der Europäischen Union hat am 9. April 2021 beschlossen 121,5 Mio. Euro an weiteren Mitteln aus dem aktuellen Budget der EU zur Verwendung im Zusammenhang mit der aktuellen Coronapandemie aufbringen zu wollen. Diese sollen unter anderem für den digitalen Impfnachweis, für den zwischenstaatlichen Austausch im Bereich der digitalen Einreiseanmeldungen und zur allgemeinen Bekämpfung von Covid-19 verwendet werden.
Digitaler grüner Nachweis zur Erleichterung des EU-weiten Reisens vorgeschlagen
Die Europäische Kommission hat am 17. März 2021 einen digitalen grünen Nachweis vorgeschlagen, der zur Erleichterung des EU-weiten Reisens beitragen soll. Dabei ist geplant, dass dieser unentgeltlich in digitaler oder in Papierform zur Verfügung gestellt wird und einen Nachweis darüber enthält, dass eine Person gegen Covid-19 geimpft wurde, ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von Covid-19 genesen ist. Dabei können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, von welchen Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Reisende ausgenommen werden.
(Update 15.06.2021 | Verordnung über digitales COVID-Zertifikat der EU unterzeichnet, siehe Ziffer 1)
Neue finanzielle Mittel für Soforthilfe im Rahmen des Europäischen Solidaritätsfonds
Die Europäische Kommission hat am 11. März 2021 vorgeschlagen, im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) fast 530 Mio. Euro zu Unterstützung von Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie bereitzustellen
Leitlinien zum Nachweis von Corona-Impfungen
Die 27 EU-Mitgliedstaaten haben am 27. Januar 2021 mit der Europäischen Kommission gemeinsame Leitlinien dazu angenommen, welche Informationen künftige Nachweise zu erfolgten Impfungen gegen das Corona Virus enthalten sollen. Die Mögliche Anwendung dieser Leitlinien soll dabei erst in einem nächsten Schritt diskutiert werden.
Anpassung des Vorschlages zu einem koordinierten Vorgehen der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Einreisebeschränkungen
Am 25. Januar 2021 hat die Europäische Kommission eine Anpassung des Vorschlages zu einem koordinierten Vorgehen der EU-Mitgliedstaaten vom Oktober 2020 im Bereich der Einreisebeschränkungen veröffentlicht. Dabei soll unter anderem für die von der Coronapandemie besonders betroffenen Risikogebiete ein neuer Farbcode eingeführt werden und es sollen einheitliche Maßnahmen für Berufspendler in Grenzgebieten gelten.
"Next Generation EU“: 750 Mrd. Euro-Instrument zur wirtschaftlichen Erholung der EU nach Corona-Krise
Am 17. Dezember 2020 hat das EP für den Vorschlag zu einer notwendigen Investition bzw. finanziellen Mitteln für den Wiederaufbau nach dem Ende der Corona-Krise gestimmt. Damit wurde der „Corona-Wiederaufbaufonds“ angenommen. Das neue Instrument mit dem Namen „Next Generation EU“ umfasst 750 Mrd. Euro; davon sollen 390 Mrd. Euro in Form von Zuschüssen und 360 Mrd. € an Krediten die EU-Mitgliedsstaaten fließen.
Europäisches Justizielles Netz (EJN) für Strafsachen
Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) hat Informationen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie gesammelt und dazu eine Webseite eingerichtet. Da der Zugang zu einigen Informationen beschränkt ist, ist es notwendig sich an die nationale Kontaktstelle oder das EJN-Sekretariat zu wenden, um die gewünschten Angaben anzufordern.
Regeln für den Einsatz von Antigen Schnelltests
Die Europäische Kommission hat am 18. Dezember 2020 einen Vorschlag zu einheitlichen Bedingungen für den Einsatz, die Validierung und die gegenseitige Anerkennung von Antigen-Schnelltests angenommen. Ab Anfang 2021 sollen dabei den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Strategie für Covid-19-20 Millionen Antigen-Tests zur Verfügung gestellt werden.
App "Re-open EU" gibt Überblick zu Corona-Regeln in EU-Ländern
Eine neue App der EU-Kommission gibt einen Überblick über Regelungen, Beschränkungen, Quarantäne und Test-Vorschriften und aktuelle Informationen für alle EU-Staaten sowie die Mitglieder des grenzkontrollfreien Schengenraums Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Die App ist für Apple und Android-Geräte erhältlich und bietet die gelisteten Informationen in 24 Sprachen an. Die App stellt eine Ergänzung des Angebotes der „Re-open EU“-Website dar, die bereits im Juni gestartet wurde (siehe hier).
Vorschlag der Kommission zur Umsetzung einer gemeinsamen Impfstrategie
Die Europäische Kommission hat am 15. Oktober eine Mitteilung zur Umsetzung der gemeinsamen Strategie zur Impfung gegen Covid-19 und die Bereitstellung von Impfstoffen veröffentlicht. Das Ziel dieser Strategie ist, dass sobald Impfstoffe gegen Covid-19 in ausreichender Zahl bereitstehen und auf EU-Ebene zugelassen sind, alle Mitgliedstaaten gleichzeitig darauf zugreifen können. Zum Stand 11. Dezember 2020 hat die EU Verträge mit sechs verschiedenen Impfstoffherstellern abgeschlossen.
EP-Entschließung zu Schengen und den aufgrund der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen
Das Europäische Parlament hat am 24. November 2020 eine Entschließung angenommen, in welcher es sich umfangreich zu den Corona-bedingten Einschränkungen der räumlichen Mobilität äußert. Die Kommission wird darin aufgefordert ihre Bemühungen zur Verbesserung und Unterstützung der EU-weiten Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen und mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, insbesondere im Bereich der Mobilität von Arbeitnehmern und Dienstleistungen sollen Verbesserungen erzielt werden.
Erweitertes Maßnahmenpaket der EU-Kommission zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Die Europäische Kommission hat 28. Oktober 2020 einen Vorschlag für ein erweitertes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Corona-Pandemie präsentiert. Das Paket sieht dabei verstärkt zielgerichtete Tests vor. Die Nachverfolgung von Kontaktpersonen soll gefördert werden. Impfkampagnen sollen besser vorbereitet und der Zugang zu unerlässlichen Versorgungsgütern soll aufrechterhalten werden. Gleichzeitig soll der Güterverkehr für alle Waren im Binnenmarkt und ein sicherer Reiseverkehr erleichtert werden. Darüber hinaus soll der Datenaustauch zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf einer gemeinsamen Grundlage intensiviert werden.
Der Rat am 13. Oktober 2020 einen Vorschlag zu einem koordinierten Vorgehen der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Einschränkungen der räumlichen Mobilität in der Europäischen Union angenommen. Dabei sollen die EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien, im Hinblick auf die Corona-bedingten Einschränkung der Reisefreiheit entwickeln und umsetzen. So soll in Bezug auf mögliche Risikogebiete ein einheitlicher EU-weiter Farbcode gelten. EU-Mitgliedstaaten, die es für notwendig erachten, Beschränkungen einzuführen, könnten von Reisenden aus nicht „grünen“ Gebieten verlangen, sich in Quarantäne zu begeben oder sich nach der Ankunft einem Test zu unterziehen. Die EU-Mitgliedstaaten können die Möglichkeit einräumen, diesen Test durch einen vor der Ankunft durchgeführten Test zu ersetzen. Ferner könnten die EU-Mitgliedstaaten bei Einreisen in ihr Hoheitsgebiet die Vorlage ausgefüllter Reiseformulare verlangen. Dazu soll ein einheitliches europäisches Reiseformular erarbeitet werden.
EU-Kommission startet Plattform für Reiseinformationen
Die Europäische Kommission informiert auf der Plattform Re-open EU über Grenzverfahren, Verkehrsmittel und den Tourismusbereich der 27 EU-Länder. Auf der Seite finden sich auch Hinweise zu Gesundheitsmaßnahmen wie Quarantänepflichten, Abstandsregeln und das Tragen von Gesichtsmasken.
EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Eindämmung der Covid-19 Pandemie veröffentlicht. Diese werden in regelmäßigen Abständen entsprechend der aktuellen Entwicklung der Lage aktualisiert.
Ausstiegszenarien für Corona-Maßnahmen der EU-Mitgliedsstaaten (15.04.2020, PDF)
Die Europäische Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Rates am 15. April 2020 einen Fahrplan für die schrittweise mögliche Aufhebung der getroffenen Eindämmungsmaßnahmen vorgelegt. Konkret empfiehlt die Kommission den EU-Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Landes:
- Die Aufhebung sollte schrittweise erfolgen.
- Allgemeine Maßnahmen sollten durch gezielte Maßnahmen ersetzt werden.
- Die Kontrollen der Binnengrenzen sollten in koordinierter Weise aufgehoben werden.
- Die EU-Außengrenzen sollten erst in einem zweiten Schritt wieder geöffnet werden.
- Die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit sollte schrittweise erfolgen.
- Versammlungen von Menschen sollten kategorisiert nach Tätigkeit nach und nach erlaubt werden.
- Bemühungen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen sollten fortgesetzt werden.
Insgesamt fordert die Europäische Kommission einen europäischen Ansatz. Begleitet werden soll die Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen durch flankierende Maßnahmen, wie die Ausweitung der Testkapazitäten, der Erhöhung der Kapazitäten der nationalen Gesundheitssysteme und verstärkte gemeinsame Forschungsanstrengungen.
Bericht über Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Grundrechte (08.04.2020, PDF)
Der am 8. April 2020 veröffentlichte Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) über die Auswirkungen von Covid-19 auf die Grundrechte in der Europäischen Union beschäftigt sich mit ersten legislativen Maßnahmen, welche die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten im Zeitraum zwischen 1. Februar bis 20. März in Reaktion auf Covid-19 getroffen haben und deren Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Es wurde auch eine länderspezifische Studie (PDF) für Deutschland vorgelegt.
Europäisches Instrument für Kurzarbeit – SURE (EN, 02.04.2020) PDF
Die Europäische Kommission hat dem Rat am 2. April 2020 ein mit 100 Mrd. Euro ausgestattetes Solidaritätsinstrument vorgeschlagen. Das neue Instrument mit Namen SURE soll sicherstellen, dass Arbeitskräfte bei Kurzarbeit ihr Einkommen nicht verlieren und Unternehmen die Krise überstehen. Inhaltlich betrifft das Instrument Darlehen an die Europäischen Mitgliedsstaaten, die zur finanziellen Unterstützung von Arbeitskräften und zur Verhinderung von Entlassungen benötigt werden. SURE soll Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen unterstützen, mit denen die Mitgliedsstaaten Arbeitsplätze sichern und Arbeitskräfte sowie Selbstständige vor Einkommensverlusten schützen.
Koordinierte Strategie für die Zeit nach der Krise (26.03.2020), PDF
In den gemeinsamen Schlussfolgerungen des Rates vom 26.03.2020 beauftragen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Mitgliedsstaaten die Kommission mit der Ausarbeitung einer koordinierten Strategie für die Zeit nach der Krise und eines Erholungsplans mit entsprechenden Investitionen.
Implementierung der Leitlinien zum Grenzmanagement (23.03.2020), PDF
Alle einschlägigen Grenzkontrollmaßnahmen sollen auf EU-Ebene abgestimmt werden, um widersprüchliche Grenzkontrollpraktiken zu vermeiden und zu gewährleisten, dass Maßnahmen auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit getroffen werden.
Aktivierung der Austrittsklausel aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt (20.03.2020), PDF
Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, im Rahmen ihrer Strategie zur Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) zu aktivieren. Sobald der Rat die Aktivierung der Klausel gebilligt hat, können die Mitgliedsstaaten mit ihren Maßnahmen zur Krisenreaktion vorübergehend von den haushaltspolitischen Anforderungen im europäischen fiskalpolitischen Rahmen abweichen. Damit erhofft sich die Europäische Kommission mehr Flexibilität im Rahmen der EU-Haushaltsvorschriften.
Koordinierte ökonomische Reaktion auf den Ausbruch von Covid-19 (19.03.2020), PDF
Die Europäische Kommission hat, insbesondere mit Blick auf Handel und Industrie, eine Mitteilung zur ökonomischen Reaktion auf den Ausbruch von Covid-19 veröffentlicht. Sie beinhaltet vor allem Leitlinien für die Mitgliedsstaaten zur Aufrechterhaltung von Versorgung und Binnenmarkt.
Empfehlungen an Mitgliedsstaaten zur Verwendung Mobilfunkdaten (08.04.2020), PDF
Die Europäische Kommission hat Schritte und Maßnahmen zur Entwicklung eines gemeinsamen EU-Konzepts für die Nutzung von Mobil-Apps und Daten von mobilen Geräten durch EU-Mitgliedsstaaten bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie empfohlen. Die Empfehlungen sollen die wichtigsten Grundsätze zur Verwendung dieser Apps und der Daten im Hinblick auf den Datenschutz beinhalten.
Covid-19: EuGH passt Arbeitsweise an
Wegen der derzeit bestehenden Corona-Krise sieht sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) gezwungen, seine Arbeitsmodalitäten vorübergehend anzupassen. Der Dienstbetrieb wird fortgeführt, aber besonders dringliche Rechtssachen (wie Eilverfahren, beschleunigte Verfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) werden vorrangig bearbeitet. Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf bestimmte Verfahrensfristen. Wichtige Hinweise für Parteien finden sich ►hier.
Europäisches Justizportal: Auswirkungen von Covid-19 auf die europäische Justiz
Auf dem Europäischen Justizportal hat die Europäische Kommission einen Überblick, über Maßnahmen erstellt, die in der Europäischen Union in Bezug auf die Covid-19-Pandemie ergriffen wurden und die sich auf die Justiz, nationale Behörden und Angehörige der Rechtsberufe auswirken.
(Commission de Conseil des Barreaux européens/ Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft)
Auswirkungen von Covid-19 auf die europäische Anwaltschaft
Auf seiner Homepage stellt der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) eine umfangreiche Übersicht über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die europäische Justiz und die Anwaltschaft zur Verfügung. Neben einem vergleichenden Überblick über die aktuelle Situation in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, bietet sich die Gelegenheit, sich über die Aktivitäten des CCBE und seinen Mitgliedern im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu informieren.
04.03.2022 | Ratsempfehlungen zur Erleichterung der Personenfreizügigkeit in der EU
Der Rat der Europäischen Union hat den EU-Mitgliedstaaten am 24. Januar 2022 Empfehlungen für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie vorgeschlagen. Darin enthalten ist unter anderem, dass Reisende, die im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU sind, keinen zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollen. Dieses kann durch ein Impfzertifikat, ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen), oder ein Genesungszertifikat erhalten werden. Hierzu auch die Pressemitteilung des Rates v. 25.01.2022.
20.08.2021 | ECDC: Übersicht über Informationsquellen zur Corona-Pandemie
Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) hat auf seiner Website eine Übersicht über Informationsquellen zur aktuellen Corona-Pandemie und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen auf europäischer, auf nationaler, sowie auf der internationalen Ebene veröffentlicht.
20.08.2021 | EDSB: Auswirkungen der Coronapandemie auf den Datenschutz
Der Europäischer Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat eine Arbeitsgruppe zur Beurteilung und Bewertungen aktueller im Zusammenhang mit aktuellen Corona Pandemie getroffenen Maßnahmen und legislativen Initiativen eingerichtet. In diesem Zusammenhang informiert der EDSB auf seiner Website über seine entsprechenden Aktivitäten.
20.08.2021 | Rat genehmigt Auszahlung der Mittel aus dem EU-Aufbaufonds
Die EU-Ministerinnen und -Minister für Wirtschaft und Finanzen haben am 13. Juli 2021 die ersten Durchführungsbeschlüsse des Rates zur Billigung von zwölf nationalen Aufbau- und Resilienzplänen, darunter auch Deutschland, angenommen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität ist Kernstück des „Corona-Wiederaufbaufonds Next Generation EU, welcher der europäischen Wirtschaft nach der Corona-Pandemie neuen Schwung verleihen soll. Weitere Informationen finden sich in der zugehörigen Presseerklärung. Der Deutsche Aufbau- und Resilienzplan (DARP) findet sich hier.
20.08.2021 | EU unterstützt WHO-Verfahren für einen Pandemievertrag
Der Europäische Rat hat am 20. Mai 2021 einen Beschluss angenommen, mit welchem die Aufnahme von Verhandlungen über einen internationalen Vertrag zur Pandemiebekämpfung im Rahmen der WHO unterstützt wird. Ziel des Vertrags ist es ein rechtsverbindliches völkerrechtliches Instrument zu schaffen, das es Ländern auf der ganzen Welt ermöglicht, ihre nationalen, regionalen und globalen Kapazitäten sowie ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber zukünftigen Pandemien zu stärken. Einzelheiten finden sich in der zugehörigen Presseerklärung.
Eine Linksammlung zur Europäischen Rechtsprechung zu Coronathemen finden sie hier.
8. Informationen rund um die Erkrankung, Schutz vor Ansteckung, Impfung und Tests
01.04.2021 | Neue ImpfVO verkündet: § 4 Abs. 1 Nr. 4 b lautet nach wie vor: „Personen, die (…) in der Justiz und Rechtspflege, (…) tätig sind“.
10.03.2021 | Die aktuelle Fassung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) finden Sie hier . § 4 Abs. 1 Nr. 4 lautet nach wie vor: „Personen, die (…) in der Justiz und Rechtspflege, (…) tätig sind“. Die BRAK bleibt daher bei der bereits geäußerten Rechtsauffassung.
16.02.2021 | Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)wurde neu gefasst. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 heißt es nun: „Personen, die (…) in der Justiz und Rechtspflege, (…) tätig sind“. Die BRAK vertritt, wie schon zuvor, die Auffassung, dass die Anwaltschaft unter diese Regelung fällt und, sofern dies gewünscht ist, ggf. einen Anspruch auf Schutzimpfung nach § 4 geltend machen kann.
Januar 2020 | In jüngster Zeit erreichen die BRAK vermehrt Nachfragen zu einem möglichen Anspruch der Anwaltschaft auf eine Schutzimpfung. Die Impfreihenfolge wurde in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt. In § 4 Nr. 4 CoronaImpfV ist geregelt, dass nach den Personen mit höchster Priorität (§ 4 Nr. 2) und denen mit hoher Priorität (§ 4 Nr. 3) diejenigen Personen mit erhöhter Priorität Schutzimpfungen erhalten sollen. Zu dieser letztgenannten Gruppe gehören alle Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen (…) einschließlich (…) der Justiz und der Rechtspflege.
Die Anwaltschaft ist hier zwar nicht ausdrücklich genannt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die übrigen Berufe in der Justiz, die ebenfalls nicht enumerativ aufgelistet sind.
Nach Auffassung der BRAK besteht daher ein Impfanspruch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Organe der Rechtspflege systemrelevante „Akteure der Justiz“ und daher vom Bereich „Justiz und Rechtspflege“ ebenso umfasst werden, wie Staatsanwälte und Richter.“
Linksammlung zu weiteren Informationen
Das Robert-Koch-Institut, die World Health Organisation, WHO, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie das Bundesgesundheitsministerium stellen zahlreiche Informationen, insbesondere Hinweise zu Hygienemaßnahmen und zu den aktuellen Fallzahlen zur Verfügung.
Dashboard des Robert-Koch-Institutes
Covid-19-Dashboard Johns Hopkins University
Informationen der Bundesregierung zur Impfung
FAQ der Bundesregierung zu Booster-Impfungen
FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zu Schnell- und Selbsttests
FAQ der Bundesregierung: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung
FAQ der Bundesregierung: Irrtümer und Falschinformationen zur Covid-19-Impfung
FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfung
Informationen zur Corona-Warn-App
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)
Aktuelle Infos des Bundesgesundheitsministeriums
Aktuelle Meldungen der Bundesregierung
Verhaltenshinweise der WHO (EN)
FAQ (allgemein) des Bundesgesundheitsministeriums
Bundesgesundheitsministerium: Chronik ergriffener Maßnahmen
Portal der Bundesregierung: Gut informiert über Long Covid
Informationen für Reisende (Auswärtiges Amt)
FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne
Merkblatt des RKI zur Quarantäne
Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Nationaler Pandemieplan des Robert-Koch Instituts (Teil I, PDF)
Nationaler Pandemieplan des Robert-Koch Instituts (Teil II, PDF)
Zusammen gegen Corona: Sonderseite des Bundesgesundheitsministeriums
Arbeitsschutz und Arbeitsschutzstandard während Corona (BMAS)