Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 02/2021 v. 27.01.2021

Datenschutz: BRAK fordert besseren Schutz des Mandatsgeheimnisses und unabhängige anwaltliche Datenschutzaufsicht

27.01.2021

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO zum 28.5.2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angepasst. Es sieht eine Evaluierung der neuen Regelungen nach spätestens drei Jahren vor. Im Rahmen dieser Evaluierung hat die BRAK erneut ihre Forderung bekräftigt, die in § 29 Abs. 3 BDSG geregelten Aufsichtsbefugnisse so auszugestalten, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Mandatsgeheimnisses wirksam gewährleistet ist. Nach der derzeitigen Regelung können die Aufsichtsbehörden Anwält*innen unter Zwangsgeldandrohung dazu auffordern, Auskunft über Mandatsinhalte zu geben. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht, obwohl das Mandatsgeheimnis berufs- und strafrechtlich geschützt ist. Die BRAK mahnt daher dringend eine Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse an und fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene hierfür einzusetzen.

Die Struktur und Zuständigkeiten der Datenschutzaufsicht sind in Bezug auf die Anwaltschaft aus Sicht der BRAK nicht sachgerecht geregelt. Die föderale Organisation sowie fehlende Expertise und Sensibilität für die besonderen Belange der Anwaltschaft führe in der Praxis zu Divergenzen und Unsicherheiten, insbesondere für kleinere Kanzleien, die in der Folge dem Risiko von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie Unterlassungsanordnungen ausgesetzt seien. Eine Lösung sieht die BRAK in einer zentralisierten, sektorspezifischen Aufsichtsstruktur, wie sie sich in den Bereichen Telekommunikation, Kirche und Medien bereits bewährt habe.

Die BRAK bekräftigt daher ihre Forderung, eine selbstverwaltete, unabhängige Datenschutzstelle aus der und für die Anwaltschaft einzurichten. Denn die Aufsicht über die Anwaltschaft obliege aus verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Gründen der anwaltlichen Selbstverwaltung; hiermit sei eine Datenschutzaufsicht durch insgesamt 17 Landesbehörden nicht in Einklang zu bringen, zumal wenn diese entgegen ihrer Zuständigkeit anwaltliches Berufsrecht auslegen und anwenden. Die BRAK weist erneut darauf hin, dass sie bereit stehe, eine unabhängige anwaltliche Datenschutzstelle aufzubauen; eine unabhängige Schlichtungsstelle habe sie bereits sehr erfolgreich etabliert.

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