Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 24/2021

Berufsrechtliche Pflichten bei Quarantäne oder längerer Erkrankung

Angesichts hoher und weiter steigender Inzidenzen sind vermehrt auch Anwältinnen und Anwälte von Quarantäne betroffen oder erkranken selbst an Covid-19.

01.12.2021Newsletter

Berufsrechtlich gilt in solchen Fällen, dass für eine Vertretung sorgen muss, wer länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wer sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will oder muss (§ 53 I BRAO). Der Vertretung muss man auch Zugang zum eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einräumen (§ 54 II BRAO). Die BRAK hält hierzu Erläuterungen und Anleitungen bereit.

Kolleginnen und Kollegen, insbesondere mit Kanzleien in besonders betroffenen Gebieten, sollten vorsorgen, damit sie notfalls auch in Quarantäne arbeitsfähig sind. Es empfiehlt sich, soweit vorhanden, beispielsweise notwendige technische Arbeitsmittel wie Laptop, Kartenlesegerät etc. täglich mit sich zu führen. Auch sollte rechtzeitig überprüft werden, ob alle gewünschten bzw. notwendigen Zugriffsrechte auf das beA, also auch solche für den Vertretungsfall, vergeben sind.

Weiterführende Links: