Legal Tech-Gesetz: Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5.3.2021 eine Reihe von Prüfbitten und Änderungswünschen zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt beschlossen. Mit dem Gesetz soll im Ergebnis ein Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter geschaffen werden, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten. Den Regierungsentwurf hatte die BRAK, wie zuvor bereits den Referentenentwurf, scharf kritisiert.
In seiner Stellungnahme ist der Bundesrat insbesondere den Empfehlungen des federführenden Rechtsausschusses und des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, die Änderungen zur Prozessfinanzierung in § 49b II 2 BRAO-E und zum Erfolgshonorar in §§ 4a, 4b RVG-E zu streichen, nicht gefolgt; der Rechtsausschuss hatte damit die von der BRAK zum Erfolgshonorar geäußerten Bedenken aufgegriffen. Der Bundesrat betonte jedoch, dass das Erfolgshonorar 25 % der durchzusetzenden Forderung nicht übersteigen dürfe. Zudem bedarf es nach Auffassung des Bundesrates einer Einschränkung der Zulassung von Erfolgshonoraren, soweit die Inkassodienstleistung Forderungen aus Verbraucherverträgen betrifft und dabei der Umfang einer nur gelegentlichen Tätigkeit für den Unternehmer überschritten wird; dafür schlägt er eine entsprechende Regelung vor.
Zahlreiche Ausschussempfehlungen zum RDG hat der Bundesrat hingegen angenommen. So soll geprüft werden, wie der Begriff der Inkassodienstleistung in § 2 II 1 RDG-E so eingegrenzt werden kann, dass das Kerngeschäft der Rechtsdienstleistung mit der erforderlichen rechtlichen Klarheit der Rechtsanwaltschaft vorbehalten bleibt. Geprüft werden soll ferner, wie durch eine Präzisierung des § 4 RDG sichergestellt werden kann, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten auch bei der gebündelten gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen unterschiedlicher Rechtsuchender durch den Inkassodienstleister sowie bei Beteiligung eines Prozessfinanzierers im Mittelpunkt steht. Zudem hält der Bundesrat eine Verschwiegenheitspflicht für Legal Tech-Anbieter, die in der Regel als Inkassodienstleister auftreten, für geboten; zu prüfen sei ferner, ob für diese Anbieter auch ein Doppelvertretungsverbot gelten solle und wie Verbraucher für den Fall der Insolvenz des Anbieters abgesichert werden könnten.
In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat außerdem diverse Ergänzungen der Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen nach § 13f RDG-E vor, u.a. die Ausweitung der Informationspflichten gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, sowie Informationen der Rechtsuchenden, ob eine rechtliche Prüfung erfolgt, ob diese ganz oder teilweise automatisiert vorgenommen wird oder ob die Prüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgte.
Im Übrigen hat der Bundesrat einen Plenarantrag des Landes Hessen angenommen, in das RDG eine Regelung aufzunehmen, die bestimmte komplexe Rechtsmaterien von der Erbringung als Inkassodienstleistungen ausschließt. Der Bundesrat hält einen Ausschluss im Bereich der Anfechtungsklagen nach § 246 AktG, des Rechts der verbundenen Unternehmen nach §§ 291 bis 393 AktG, des Kartellrechts und des Naturschutzrechts für geboten.
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