Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2022

BGH: Wahl zur Satzungsversammlung im Kammerbezirk München gültig

Die elektronische Wahl zur Satzungsversammlung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München war weder als solche verfassungswidrig noch verstößt die konkrete Ausgestaltung der Wahl im Jahr 2019 gegen verfassungsmäßige Wahlrechtsgrundsätze. Der BGH erteilte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung der Klage eines Münchener Anwalts eine Absage.

10.08.2022Newsletter

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Organ, das über die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung beschließt. Die Satzungsversammlung besteht aus den direkt gewählten Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und den Mitgliedern des Präsidiums der BRAK. Stimmberechtigt sind nur die direkt gewählten Delegierten der Kammern.

Die Rechtsanwaltskammer München hatte, wie auch andere Kammern, im Jahr 2019 erstmals die Wahlen zur Satzungsversammlung elektronisch durchgeführt. Der Kläger, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer München ist, hat beim Bayerischen AGH die Wahl zur 7. Satzungsversammlung im Jahr angefochten. Er hält die Wahl wegen des eingesetzten elektronischen Wahlsystems für verfassungswidrig; sowohl eine elektronische Wahl an sich als  auch die konkrete Ausgestaltung verstoßen seiner Meinung nach gegen die Wahlrechtsgrundsätze.

Die Klage hatte beim AGH keinen Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Anwaltssenat des BGH ab. Die Entscheidung, ob die Wahl als Briefwahl oder elektronisch durchgeführt werden solle, habe der Gesetzgeber, ebenso wie die Ausgestaltung der Wahl im Einzelnen, den regionalen Rechtsanwaltskammern und ihren Wahlordnungen überlassen. § 191b II 2 BRAO, der ausdrücklich auch elektronische Wahlen ermöglicht, verstößt nach Ansicht des BGH weder gegen das Demokratiegebot noch gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 38 I GG. Auch die vom Kläger angeführte geringe Wahlbeteiligung gibt nach Ansicht des BGH keinen Anlass zu einer andere Beurteilung.

Der Kläger hatte zudem Einzelheiten des eingesetzten Wahlsystems gerügt, unter anderem, dass es keine Möglichkeit vorsehe, sich der Wahl zu enthalten oder eine ungültige Stimme abzugeben. Eine derartige Möglichkeit hält der BGH indes nicht für nötig. Auch eine Härtefallregelung für Wahlberechtigte, die keinen PC besitzen, sei nicht erforderlich. Zweifel äußert der BGH jedoch daran, wie die erforderliche Trennung von elektronischem Wählerverzeichnis und elektronischer Wahlurne umgesetzt wurde.

Im Ergebnis ist die Wahl aus Sicht des BGH dennoch rechtmäßig. Er stellt dabei auf die sog. Mandatsrelevanz ab. Selbst wenn Wahlfehler vorliegen sollten, müssten sie sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben oder sich zumindest theoretisch darauf ausgewirkt haben können. Das ist nach Ansicht des BGH aber nicht der Fall. Er bewertet den Fortbestand der gewählten Satzungsversammlung höher.

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