Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2022

Rechtsbeistand bei erster polizeilicher Vernehmung: BRAK unterstützt Menschenrechtsbeschwerde

Die BRAK unterstützt ein Beschwerdeverfahren vor dem EGMR in einem Fall, in dem die Beschuldigten ohne Haftbefehl festgenommen und ohne Belehrung über ihr Recht auf einen Rechtsbeistand vernommen wurde.

24.08.2022Newsletter

Die BRAK hat in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Antrag auf Zulassung als Drittbeteiligte gestellt. Sie möchte damit die Beschwerde einer wegen Raubes mit Todesfolge inhaftierten Frau unterstützen. Sie und ihre Komplizen waren von der Polizei festgenommen und verhört worden, ohne dass ein Haftbefehl vorlag und ohne dass sie während der Vernehmung einen Rechtsbeistand hatten. Die Verurteilung stützte sich weitgehend auf die Aussagen in dieser Vernehmung. die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit ihrer Beschwerde beim EGMR rügt Beschwerdeführerin, dass ihre Festnahme ohne Haftbefehl rechtswidrig gewesen sei, dass sie während der polizeilichen Vernehmung keinen Rechtsbeistand hatte und dass dieser Umstand und die rechtswidrige Festnahme ihr Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, verletzt habe.

Die BRAK ist der Auffassung, dass die Beschwerde nicht nur fundamentale Verteidigungsrechte der in diesem Fall Verurteilten berührt, sondern auch über diesen Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Insbesondere sieht sie eine Bedrohung des Schutzes vor willkürlicher Freiheitsentziehung (Art. 5 Abs. 1 EMRK); zudem sieht sie die Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) bedroht, wenn Beschuldigte bei der oftmals verfahrensentscheidenden ersten Vernehmung keinen Rechtsbeistand haben und über dieses Recht nicht einmal belehrt werden.

Daher hat sie beantragt, dem Verfahren als Drittbeteiligte beitreten zu dürfen. Drittbeteiligte haben nach Art. 44 III der Verfahrensregeln des EGMR die Möglichkeit, rechtliche Stellungnahmen in dem Verfahren abzugeben. Die BRAK war bzw. ist Drittbeteiligte in mehreren Verfahren vor dem EGMR, die grundlegende Rechte von Anwältinnen und Anwälten und insbesondere die Wahrung des Anwatlsgeheimnisses oder grundlegende Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren betreffen.

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