Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 19/2022

Corona: neue Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Die Bundesregierung hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung für die kommenden Monate beschlossen: Hygienekonzepte sind weiterhin Pflicht, Homeoffice nicht. Die geänderte Verordnung gilt ab dem 1.10.2022.

21.09.2022Newsletter

Die Bundesregierung hat am 31.8.2022 in ihrer Klausurtagung in Meseberg eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit der Verordnung sollen die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar und Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems möglichst gering gehalten werden. Die Regelung gilt vom 1.10.2022 bis zum 7.4.2023.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden danach – anders als in einem früheren Entwurf vorgesehen – doch nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich einige Schutzmaßnahmen prüfen und ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen sie insbesondere die folgenden, bereits bekannten Maßnahmen prüfen:

  • „AHA+L-Regeln“ (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Lüften)
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, z.B. indem weniger Menschen gleichzeitig dieselben Räume nutzen
  • Homeoffice-Angebot, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und welches Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht annehmen müssen
  • Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen – etwa bei engem Körperkontakt oder in Großraumbüros

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Der Entwurf bleibt insgesamt weitgehend bei den bereits bewährten Maßnahmen. Die Länder können aber strengere Regelungen erlassen.

Die Verordnung steht im Gesamtkontext des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz), das von Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium erarbeitet wurde und dem zwischenzeitlich sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat zugestimmt haben. Es beinhaltet Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die ebenfalls von Oktober 2022 bis April 2023 gelten sollen.

Parallel wurden eine ganze Reihe weiterer Regelungen ebenfalls bis zum April 2023 verlängert, darunter die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die Coronavirus-Testverordnung (TestV) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.

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