Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 3/2022

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: Antragsfristen seit 1.2.2022 verkürzt

Die Frist für Beschwerden zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wird seit dem 1.2.2022 von bisher sechs auf vier Monate verkürzt. Dies folgt aus einer Änderung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

09.02.2022Newsletter

Wer gegen eine letztinstanzliche innerstaatliche Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtswegs Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erheben will, muss diese seit dem 1.2.2022 innerhalb von vier Monaten statt wie bisher innerhalb von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung einlegen. Dies gilt für alle Beschwerden gegen letztinstanzliche innerstaatliche Entscheidungen, die am oder nach dem 1.2.2022 ergangen sind. Die Nichtbeachtung der Frist führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Die Verkürzung der Frist ist im Protokoll Nr. 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelt. Dieses trat am 1.8.2021 in Kraft, nachdem es von den 47 Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet und ratifiziert wurde.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 gehen weitere Änderungen der EMRK einher. Insbesondere wird in ihrer Präambel nun ausdrücklich der Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips und das Vorhandensein eines Ermessensspielraums betont.

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