Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2022

Virtuelle Hauptversammlung: BRAK befürwortet dauerhafte Möglichkeit für Aktiengesellschaften

Virtuelle Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften sollen über die Corona-Pandemie hinaus dauerhaft eingeführt werden. Die BRAK begrüßt dies in ihrer ausführlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf.

23.03.2022Newsletter

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften will das Bundesministerium der Justiz die die aufgrund der Corona-Pandemie temporär eingeführte Möglichkeit für Aktiengesellschaften verstetigen, ihre Hauptversammlung vollständig virtuell abzuhalten. Der Referentenentwurf sieht vor, dass virtuelle Hauptversammlungen künftig als zusätzliche Form der Hauptversammlung möglich sind. Er enthält dafür bestimmte Mindeststandards etwa für die Abgabe der Stimmrechte, das Stellen von Anträgen, Redemöglichkeiten in der Versammlung und Transparenzpflichten. Das neue Gesetz soll an das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) anknüpfen, das zum 31.8.2022 außer Kraft tritt. Außer für Aktiengesellschaften soll es auch für die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gelten.

In ihrer Stellungnahme betont die BRAK, dass sich die virtuelle Hauptversammlung in der Praxis bewährt habe und daher auch über den 31.8.2022 hinaus lückenlos möglich sein sollte. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Stärkungen der Aktionärsrechte tragen aus Sicht der BRAK dazu bei, die Akzeptanz virtueller Hauptversammlungen zu vergrößern. Durch Berücksichtigung zeitgemäßer Kommunikationsmittel würden sie Teilnahmerechte auf dem Niveau einer Präsenzveranstaltung gewähren.

Die Befristung der Satzungsregelung auf fünf Jahre und die fehlende Möglichkeit, die Fragen von Aktionären vorab beantworten zu können, kritisiert die BRAK. Letzteres böte die Chance, dass derartige Fragen in der virtuellen Hauptversammlung nicht mehr – bisweilen langatmig – verlesen werden müssten. Nach Auffassung der BRAK sollte zudem der Anwendungsbereich der virtuellen (Haupt-)Versammlung im Vergleich zum GesRuaCOVBekG nicht verkleinert werden und sich ebenfalls auf alle Gesellschaftsformen und auch Vereine erstrecken.

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