Güterrechtsregister: BRAK befürwortet geplante Abschaffung
Die BRAK hat sich in einer aktuellen Stellungnahme positiv zu den Plänen des Bundesjustizministeriums geäußert, die Güterrechtsregister abzuschaffen.
In die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister werden auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen. Von dem mit einer solchen Eintragung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird jedoch in der Praxis nur noch selten Gebrauch gemacht. Der Aufwand für die zumeist noch nicht elektronisch geführten Register steht aus Sicht des Bundesjustizministeriums in keinem Verhältnis deren Bedeutung. Bei einer Beibehaltung des Güterrechtsregisters wäre eine Zentralisierung und Digitalisierung unabdingbar, aber sehr aufwändig, da es sehr umfangreiche, lang aufzubewahrende Altaktenbestände auf Papier gibt. Im Interesse des Bürokratieabbaus soll das Güterrechtsregister angesichts des nur noch begrenzten praktischen Bedürfnisses abgeschafft werden.
In ihrer Stellungnahme spricht die BRAK sich für die Abschaffung des Güterrechtsregisters aus. Das in der Praxis annähernd bedeutungslose, bei den Amtsgerichten dezentral geführte Register sei nicht mehr zeitgemäß; eine Umstellung auf eine elektronische Form – wie noch in der Stellungahme Nr. 23/2017 im Mai 2017 angeregt – sei mit Blick auf den Zeit-, Kosten- und Personalaufwand nicht tragbar. Hinzu komme, dass die Eintragungszahlen ausweislich des Gesetzentwurfs jährlich zurückgingen (2014: 1.099 Einträge; 2016: 431 Einträge; 2019: 287 Einträge). Die Bundesnotarkammer habe darauf verwiesen, dass eine kostendeckende Führung eines neuen elektronischen Güterrechtsregisters bei ihr allenfalls bei einer signifikanten Steigerung der Eintragungszahlen (auf ca. 11.000 Eintragungen jährlich) oder bei einer deutlichen Erhöhung der Eintragungsgebühr möglich wäre.
Die geplante Änderung von § 1412 BGB dahingehend, dass der Schutz des Rechtsverkehrs dem Schutz der Ehegatten voreinander vorrangig ist, befürwortet die BRAK ebenfalls.
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