Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 7/2022

Online-Beglaubigungen: BRAK begrüßt geplante Ausweitung

Mit einer Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline sollen Online-Beglaubigungen für Anmeldungen im Handelsregister künftig für alle Rechtsträger und auch in weiteren Registern möglich sein.

06.04.2022Newsletter

Die EU-Digitalisierungsrichtlinie (RL EU 2019/1151) zielt darauf, mittels digitaler Instrumente die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Dazu sieht sie unter anderem die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH und zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen vor. Die Richtlinie ist bis zum 1.8.2022 in nationales Recht umzusetzen.

Entsprechende Änderungen beinhaltet das im Sommer 2021 verabschiedete und zum 1.8.2022 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der Digitalsierungsrichtlinie (DiRUG). Die BRAK hatte sich im Gesetzgebungsverfahren positiv dazu geäußert, dass zukünftig ermöglicht werden soll, Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einzureichen. Die Erfüllung von Publizitäts- und Veröffentlichungspflichten werde mit den beabsichtigten Neuregelungen für Beglaubigungen spürbar erleichtert.

Mit den nunmehr vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen soll die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH auch auf Sachgründungen erweitert werden. Zudem sollen Online-Beglaubigungen zum Handelsregister nicht mehr nur für bestimmte, sondern für alle Rechtsträger und darüber hinaus auch für Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister möglich sein.

Die vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen befürwortet die BRAK ebenfalls. Für besonders begrüßenswert hält sie, dass die Möglichkeit zur Beglaubigung im Wege des Online-Verfahrens auf sämtliche Registeranmeldungen erstreckt werden soll. Sie begrüßt zudem, dass die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Gründungsvollmacht künftig mittels Videokommunikation erfolgen kann; das erleichtere insbesondere die in der Praxis wichtigen Vollzugsvollmachten für notarielles Personal.

Dass bei Sachgründungen von GmbHs bestimmte Gegenstände vom Online-Verfahren ausgeschlossen sein sollen, die nach anderen Vorschriften beurkundungspflichtig sind, etwa Immobilien oder GmbH-Anteile. Gerade diese stünden besonders im Fokus der Geldwäschebekämpfung; die Bemühungen der Notarinnen und Notare in diesem Bereich dürften nicht durch eine Ermöglichung von Online-Einbringungen solcher Gegenstände konterkariert werden.

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