Wohnungseinbrüche: BRAK kritisiert geplante Verlängerung der Regeln für Telekommunikationsüberwachung
Das Bundesjustizministerium plant, eine 2019 geschaffene Regelung zu verlängern, die Telekommunikationsüberwachungen im Zusammenhang mit Wohnungseinbrüchen ermöglicht. Die BRAK sieht keine verfassungsrechtliche Legitimation für eine Verlängerung und warnt vor einer schleichenden Entfristung der Regelung.
Bei der Modernisierung des Strafverfahrensrechts im Jahr 2019 wurde unter anderem eine Befugnis der Ermittlungsbehörden eingeführt, auch in Fällen von Wohnungseinbruchsdiebstahl Telekommunikationsüberwachungen durchzuführen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sah man, dass derartige Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht aus Art. 10 GG sensibel sind. Deshalb wurde die Regelung auf fünf Jahre befristet, um ihre Wirksamkeit überprüfen zu können. Die Befristung läuft am 11.12.2024 aus.
Das Bundesministerium der Justiz plant nun, die Regelung um weitere fünf Jahre – bis Ende 2029 – zu verlängern und dann erneut zu evaluieren. Hintergrund ist, dass die erste Evaluierung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erfolgte. Weil damals verstärkt im Homeoffice gearbeitet wurde, verringerte sich die Zahl der Wohnungseinbrüche deutlich, so dass die Ergebnisse der Evaluation nur begrenzt aussagekräftig sind.
Die BRAK hat sich mit Stellungnahmen ihrer Ausschüsse Strafprozessrecht und Strafrecht zu dem als Formulierungshilfe für den Änderungsvorschlag der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf geäußert.
Aus ihrer Sicht bedarf die Telekommunikationsüberwachung einer besonderen Legitimation, weil sie intensiv in ein besonders sensibles Grundrecht eingreift. Dies hatte die BRAK bereits in einer Stellungnahme zu einem ähnlich gelagerten Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion sowie zur Evaluierung der 2019 geschaffenen Regelung im Frühjahr 2024 ausführlich dargelegt.
Die BRAK sieht keine verfassungsrechtliche Legitimation für eine Verlängerung der Maßnahme. Sie warnt eindringlich vor einem schleichenden Prozess hin zu einer unbefristeten Geltung, ohne dass erneut in einer sorgfältigen Evaluierung die Effizienz der Regelung überprüft wird.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 66/2024 (Strauda)
- Stellungnahme Nr. 67/2024 (Ausschuss StPO)
- Formulierungshilfe
- Stellungnahme Nr. 15/2024 (zum Entwurf der CDU/CSU-Fraktion / zur Evaluation)