Fluggastrechte: BRAK warnt vor Schwächung der Schlichtungsstellen für Luftverkehr
Angesichts deutlich gestiegener Fallzahlen bei den Luftverkehrs-Schlichtungsstellen sollen diese künftig in bestimmten Fällen von Schlichtungsvorschlägen absehen dürfen. Den entsprechenden Verordnungsentwurf kritisiert die BRAK und rät stattdessen zur personellen Stärkung der Schlichtungsstellen.
Weil in den letzten Jahren die Zahl der Verfahren sowohl bei der behördlichen Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) als auch bei der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (SRuV) erheblich zugenommen hat, möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Änderungen am Schlichtungsverfahren vornehmen.
Der Ende März vorgelegte Referentenentwurf zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung zielt daher darauf, auch künftig effiziente Schlichtungsverfahren sicherzustellen. Im Kern sollen die Schlichtungsstellen künftig entscheiden, ob sie von der Erstellung einer Schlichtungsempfehlung absehen, wenn die Fluggesellschaft auf den verfahrenseinleitenden Antrag nicht reagiert. Nur bei aktiv am Verfahren teilnehmenden Fluggesellschaften soll eine Schlichtungsempfehlung verfasst werden.
Diesen Vorschlag sieht die BRAK kritisch. Aus ihrer Sicht bedarf es keiner Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung, vielmehr dürften die vorgesehenen Anpassungen die konsensuale Streitbeilegung im Luftverkehr eher schwächen.
Auch wenn ein Großteil der Verfahren beim BfJ ohne Einigung endet, zeigen die hohen Einigungsquoten bei der SRuV, dass Schlichtungsempfehlungen ein wirksames Mittel außergerichtlicher Konfliktlösung darstellen. Die vorgesehene Entbindung von der Empfehlungspflicht könnte nach Ansicht der BRAK dazu führen, dass sich Luftfahrtunternehmen dem Verfahren entziehen – mit negativen Folgen für Akzeptanz und Beteiligung. Die Konzentration auf vermeintlich „erfolgversprechende“ Verfahren überzeugt nicht; strukturelle Probleme wie lange Verfahrensdauern ließen sich besser durch personelle Verstärkung beheben. Insgesamt droht die Änderung das Ziel des Verbraucherschutzes zu verfehlen und stattdessen zu einer Verlagerung der Konflikte zurück in die gerichtliche Auseinandersetzung zu führen.
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