Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2025

Tariftreuegesetz: BRAK sieht Gesetzentwurf kritisch

Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, sollen künftig tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten müssen. Das sieht der heute vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Tariftreuegesetzes vor. Die BRAK äußert sich kritisch zu dem Gesetzesvorhaben.

06.08.2025 Newsletter

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Tarifbindung von Unternehmen stärken. Das Gesetzesvorhaben solle die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigen. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen ihren Arbeitskräften künftig einschlägige tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen.

Damit soll eine Zielsetzung aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen umgesetzt werden; vorgesehen ist dort, die Bürokratie auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Der Gesetzentwurf knüpft an den in der vergangenen Legislaturperiode beschlossenen Regierungsentwurf eines Tariftreuegesetzes an, welcher der Diskontinuität unterfallen war.

Der Entwurf sieht vor, dass erst ab einer Auftragsdauer von mehr als zwei Monaten über die Entlohnung hinausgehende tarifvertragliche Regelungen zum Mindestjahresurlaub sowie zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten einzuhalten sind. Ferner werden Nachunternehmer nicht mehr zur Dokumentation der Einhaltung der Tariftreuepflicht mittels geeigneter Unterlagen verpflichtet. Gelten sollen die Verpflichtungen ab einem geschätzten Auftrags- oder Vergabewert von 50.000 Euro. Zudem soll die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzusiedelnde Prüfstelle künftig keine stichprobenartigen Prüfungen, sondern ausschließlich anlassbezogene Prüfungen durchführen.

In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK eine ergänzende Klarstellung, um eine sichere Arbeitsvertragsgestaltung für die von dem Gesetzesvorhaben erfassten Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Daher regt sie an, in der Informationsverpflichtung der Arbeitgeber einen Hinweis auf die Darstellung der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 2 I 7 Nr. 7, 8, 10 und 11 des Nachweisgesetzes aufzunehmen. Ferner weist die BRAK darauf hin, dass § 5 I des Entwurfs keine Lösung für Aufträge des Bundes insbesondere in den Bereichen Informationstechnologie sowie Beratungsleistungen vorsieht, da in diesen Branchen üblicherweise weder ein Tarifvertrag besteht noch eine Zuständigkeit von Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften gegeben ist.

Die BRAK kritisiert ferner die äußerst kurze Stellungnahmefrist von nur drei Tagen, die eine vertiefte Befassung mit dem Gesetzentwurf erschwert; sie beschränkt sich in ihrer Stellungnahme daher auf wenige aus ihrer Sicht besonders relevante Fragen.

Kritik an dem Vorhaben wurde u.a. auch von Arbeitgeberverbänden sowie vom Normenkontrollrat geäußert.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 6.8.2025 beschlossen. Das Gesetz soll noch im Jahr 2025 im Bundestag beschlossen werden. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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