Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2025

Bundespolizeigesetz: BRAK kritisiert Umgehung von Rechtsschutz und Beeinträchtigung des Mandatsgeheimnisses durch geplante Reform

Das Bundesinnenministerium will das Bundespolizeigesetz umfassend modernisieren. Dazu sollen u.a. neue Überwachungsbefugnisse geschaffen werden. Die BRAK kritisiert, dass verschiedene Regelungen das Mandatsgeheimnis gefährden und Rechtsschutz abschneiden; sie lobt aber auch Klarstellungen, die mehr Rechtssicherheit bringen.

04.09.2025 Newsletter

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes will das Bundesministerium des Inneren das geltende Bundespolizeigesetz (BPolG), das in wesentlichen Teilen noch aus dem Jahr 1994 stammt, umfassend modernisieren. Dazu sollen u.a. neue Befugnisse zur Überwachung im Bereich der Telekommunikation, insbesondere mit Blick auf Cloud- und Onlinedienste, und zum Einsatz von Drohnen geschaffen werden. Ferner sollen mit dem Entwurf verschiedene europarechtliche Vorgaben sowie verfassungsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden, u.a. die Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. zum Gesetz über das Bundeskriminalamt und zum Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. Das neue Gesetz soll das bisherige BPolG vollständig ablösen.

In ihrer Stellungnahme betont die BRAK, dass der Referentenentwurf einige begrüßenswerte und einige kritische Regelungen beinhaltet. Angesichts des großen Umfangs des Entwurfs – 170 Seiten – und der wiederum sehr kurzen Frist kann die BRAK nur punktuell auf diese Regelungen eingehen.

Für grundsätzlich begrüßenswert hält die BRAK die Einführung von zwei neuen Legaldefinitionen für Gefahrbegriffe (gegenwärtige und dringende Gefahr) in § 15 II BPolG-E sowie neue Dokumentations- und Benachrichtigungspflichten in den §§ 33 I 2, 78, 84 und 85 BPolG-E. Diese Neuerungen bringen aus Rechtsschutzperspektive voraussichtlich eine gesteigerte Rechtssicherheit.

Begrüßenswert erscheint aus Sicht der BRAK auch die Änderung des Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gem. § 70 BPolG-E. Diese soll eine Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt bewirken, indem nicht länger darauf abgestellt wird, ob eine Rechtsänwältin bzw. ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger(in) auftritt.

Kritisch sieht die BRAK hingegen einzelne Maßnahmen. Beispielsweise bergen Datenerhebungen nach §§ 22 ff. BPolG-E, insbesondere der § 22 II BPolG-E, durch ihre Formulierungen Rechtsunsicherheit. Die sonstigen Normen könnten in den Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingreifen; dies sieht die BRAK ebenfalls kritisch. Zudem sieht sie durch das sofort vollziehbare Aufenthaltsverbot nach § 60 BPolG-E Gefahr einer Umgehung effektiven Rechtsschutzes.

Bedenken äußert die BRAK ferner an der vorgesehenen Sicherstellung nach § 71 II BPolG-E. Diese könnte sich auf anwaltlich verwaltete Gelder auswirken und so ebenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt negativ beeinflussen.

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