Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 25/2025

Verbrauchervertragsrecht: BRAK sieht Reformbedarf bei EU-Vorgaben

Der Regierungsentwurf zur Reform des Verbrauchervertragsrechts setzt EU-Richtlinien pragmatisch um – lässt aber wesentliche Probleme ungelöst. Die BRAK fordert eine Vereinfachung der komplexen Widerrufsvorschriften auf europäischer Ebene.

10.12.2025 Newsletter

Online-Käuferinnen und -Käufer sollen künftig per Knopfdruck von Verträgen zurücktreten können: Der Bundestag hat Mitte Oktober den Regierungsentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts erstmals beraten.

Kernstück der geplanten Reform ist die Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons für online geschlossene Fernabsatzverträge. Gleichzeitig will die Bundesregierung das bisherige „ewige Widerrufsrecht“ bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungsverträgen einschränken und Unternehmen zu umfassenderen Informationen über Gewährleistung, Reparierbarkeit und Software-Updates verpflichten. Weiterhin sieht der Entwurf auch einen Anspruch auf die unentgeltliche Aushändigung der ersten Kopie der Behandlungsakte vor – eine Folge eines EuGH-Urteils vom Oktober 2023.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz befasste sich Mitte November in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/1856, 21/2463). Neben sechs weiteren Experten nahm auch Dr. Maximilian Ott, Mitglied im BRAK-Ausschuss Schuldrecht, zu dem Vorhaben Stellung.

„Pragmatische Umsetzung" ohne Gestaltungsspielraum

Ott bewertete den Entwurf nüchtern: Er lasse „weder viel Raum für Kritik noch für Lob“ und stelle eine „pragmatische Umsetzung der Richtlinien“ dar. Die vollharmonisierenden EU-Vorgaben ließen dem nationalen Gesetzgeber kaum Spielraum für eigene Akzente. Der gewählte Ansatz, die Richtlinien vollumfassend zu übernehmen und dabei weder hinter den Vorgaben zurückzubleiben noch darüber hinauszugehen, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.

Dringender Appell: Vereinfachung auf EU-Ebene erforderlich

Umso nachdrücklicher warb Ott dafür, sich auf europäischer Ebene für eine grundlegende Vereinfachung der Widerrufsvorschriften einzusetzen. Die derzeitige Ausgestaltung sei für Rechtsanwender:innen unbefriedigend und für juristische Laien völlig undurchdringbar. Zwar bringe das geplante Gesetz im Bereich der Finanzdienstleistungen spürbare Verbesserungen, die problematische Gesamtstruktur bleibe jedoch unangetastet.

Die BRAK unterstützt ausdrücklich die Änderungsanregungen des Bundesrats zu § 356 IV BGB, durch die Streitigkeiten über die Ordnungsmäßigkeit von Widerrufsbelehrungen vermieden werden könnten. Deren Umsetzung dürfte allerdings am europäischen Vollharmonisierungsgebot scheitern. Rechtssicherheit würde dann erst nach einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof und damit erst nach jahrelanger Unsicherheit eintreten – ein Zustand, der weder Verbraucher:innen noch Unternehmen diene.

Der deutsche Gesetzgeber sowie die beteiligten Akteur:innen müssten daher künftig verstärkt darauf hinwirken, dass die Vorschriften zum Widerrufsrecht auf EU-Ebene vereinfacht und bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden.

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