Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 9/2025

Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Syndikus soll eingeführt werden

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll modernisiert und der Beruf des Syndikus-Wirtschaftsprüfers eingeführt werden. Dies sieht ein noch von der bisherigen Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf vor. Er enthält auch weitere Modernisierungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.

30.04.2025 Newsletter

Um das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer zu modernisieren und zu flexibilisieren, hat die (alte) Bundesregierung Anfang April den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer vorgelegt.

Kern des Entwurfs ist die Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine vereinbare Tätigkeit. Diese in der Anwaltschaft seit Langem mögliche Art der Betätigung in Anstellung bei einem Unternehmen ist Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern bislang untersagt. Für Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sollen allerdings wichtige Einschränkungen gelten: Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer soll unzulässig sein. Andernfalls wäre die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers stark gefährdet und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat beschädigt werden.

Ferner soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erleichtert werden. Zweigstellenleiter müssen zukünftig nicht mehr Wirtschaftsprüfer sein. Das zurzeit auch bei den Steuerberatern diskutierte sog. Leitererfordernis sei nicht mehr zeitgemäß.

Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zudem ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (etwa IT- oder Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese damit stärker an die Gesellschaft zu binden.

Schließlich ist eine Stärkung der Berufsaufsicht vorgesehen. Ermittlungsverfahren sollen zukünftig noch effektiver und transparenter gestaltet werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf fünf Millionen Euro vorgesehen.

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