Gesetzgebung

BRAO-Reform: Regierung beschließt Gesetzentwurf zu Kammeraufsicht und Kanzleiabwicklung

Die Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwaltskammern wird weiter vorangetrieben. Kurz vor Weihnachten beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf. Er greift an einigen Stellen Anregungen und Kritik der BRAK auf.

08.01.2026Newsletter

Ein Mitte Dezember vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe umfassend neu regeln. Im Fokus stehen dabei besonders die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe hiergegen sowie die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts.

Die BRAK hatte zu dem im September veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften umfassend Stellung genommen. Für die Abwicklung von Kanzleien schlägt sie ein komplett neues Regelungskonzept vor.

Der Regierungsentwurf greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.

Aufsichtsrechtliche Instrumente und Rechtsbehelfe gegen sie

Der Entwurf ordnet die aufsichtsrechtlichen Instrumente neu und führt insbesondere den sog. rechtlichen Hinweis als Präventivmaßnahme ein. Die von der BRAK als unklar kritisierte Legaldefinition wurde im Regierungsentwurf nachjustiert.

Anders als der Referentenentwurf sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, dass bei einem rechtlichen Hinweis eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein soll. Damit soll gewährleistet werden, dass auch zukünftig bundesweit für Rechtsklarheit gesorgt werden kann. Diese Änderung begrüßten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern anlässlich ihrer Präsidentenkonferenz Ende November 2025 ausdrücklich.

Abwicklung von Kanzleien

Bei der Abwicklung von Kanzleien hält die Bundesregierung im Wesentlichen am Konzept des Regierungsentwurfs fest. Dieser hält an dem Grundprinzip fest, dass der Abwickler die laufenden Mandate fortführt; er reagiert aber auf die aktuell bestehenden immensen Haftungsrisiken der Rechtsanwaltskammern mit einer Haftungsbegrenzung auf 10.000 Euro.

Hieran war aus Kreisen der Kammern u.a. kritisiert worden, dass die praktische Handhabung der Begrenzung in verschiedenen Punkten unklar sei. Der Wortlaut wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr von einer drohenden Bürgenhaftung der Kammer von insgesamt mehr als 10.000 Euro die Rede ist.

Die BRAK hat das damit verfolgte Ziel begrüßt, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Allerdings hält sie eine grundlegendere Lösung für angezeigt. Sie hat einen eigenen Regelungsvorschlag vorgelegt, wonach dem Abwickler künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen soll. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen.

Einer Anregung des Abwicklerausschusses der BRAK folgend sollen nach dem Regierungsentwurf zukünftig „sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt“ nicht mehr zum Abwickler einer Kanzlei bestellt werden können.

Nachjustierung bei Berufsausübungsgesellschaften

Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig alle „Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten“ sozietätsfähig sind. Dies hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert.

Auch die von der BRAK kritisierte Erweiterung des Gesellschafterkreises auf Angehörige freier Berufe aus anderen Staaten wird festgehalten. Widerhall fand die Kritik der BRAK an der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung jedoch insoweit, als die zuständige Rechtsanwaltskammer künftig die Vorlage von Belegen dafür verlangen kann, dass der Beruf als freier Beruf im Sinne des § 1 II des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzusehen ist.

Zustellungsbevollmächtigte und Vertretung

Die Bundesregierung hat den Vorschlag der BRAK aufgegriffen, dass neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch Berufsausübungsgesellschaften als Zustellungsbevollmächtigte bzw. als Vertretung bestellt werden können.

Anwaltsgerichtsbarkeit

Auf Anregung der Präsidentinnen und Präsidenten der Anwaltsgerichtshöfe hat die Bundesregierung die Vorschriften über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ergänzt. Künftig sollen auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Anwaltsgerichtsbarkeit auf Antrag ein beA erhalten können. Damit wird dem Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der praktischen Abläufe an den Anwaltsgerichten und -gerichtshöfen Rechnung getragen.

Gegenüber dem Referentenentwurf eingeschränkt wurden die Regelungen zu den Kosten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Der Referentenentwurf sah noch die Erstattung von Kosten vor, die in ihrer richterlichen Tätigkeit begründet sind und die über den gewöhnlichen Kanzleibetrieb hinaus-gehen – vergleichbar wie bei hauptberuflichen Richterinnen und Richtern. Nach dem Regierungsentwurf sollen nur noch die Kosten für berufsrechtliche Fortbildungen erstattet werden.

Weitere Entwicklung

Die BRAK wird sich mit dem Regierungsentwurf intensiv auseinandersetzen und sich gegebenenfalls mit einer weiteren Stellungnahme dazu äußern.

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Erstveröffentlichung: 07.01.2026