Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 10/2026

„BauGB-Upgrade“ 2026: Beschleunigung ja – aber nicht auf Kosten der Rechtssicherheit

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts verfolgt ehrgeizige Beschleunigungsziele. Die BRAK unterstützt den Reformkurs, fordert aber normenklar ausgestaltete Regeln – andernfalls droht das Beschleunigungsversprechen neue Streitpotenziale zu erzeugen.

13.05.2026 Newsletter

Reform unter Reformdruck

Das Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen legte am 30.4.2026 einen Referentenentwurf zur umfassenden Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vor. Der Entwurf steht im Kontext des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung und der föderalen Modernisierungsagenda und reagiert auf die bekannten Belastungen des Bauplanungsrechts: Wohnraummangel, lange Verfahren, steigende Baukosten und der Anpassungsdruck durch den Klimawandel. Kernanliegen sind die vollständige Digitalisierung der Bauleitplanung, die Straffung von Beteiligungs- und Umweltprüfungsverfahren, die Stärkung der Innenentwicklung sowie erweiterte Instrumente zur Klimaanpassung und Baulandmobilisierung.

BRAK: Reform ja, aber normenklar und gerichtsfest

Die BRAK bewertet in ihrer Stellungnahme weite Teile des Entwurfs positiv. Sie trägt das Ziel eines schnelleren, digitaleren und klimaresilienten Planungsrechts ausdrücklich mit. Zugleich macht die BRAK klar: Verfahrensökonomie darf nicht auf Kosten von Beteiligungsrechten, Abwägungssicherheit und effektivem Rechtsschutz gehen. Gerade weil das Bauplanungsrecht grundstücksbezogene, wirtschaftliche und nachbarrechtliche Konflikte bündelt, sei ein fairer Ausgleich zwischen Tempo und Rechtssicherheit unabdingbar.

Kritische Einzelregelungen im Überblick

Bei § 2 IV BauGB-E begrüßt die BRAK die Vereinheitlichung von Datenstandards. Für § 2a BauGB-E regt sie an, das Ergebnis der Umweltprüfung nicht nur zu „berücksichtigen", sondern klarer in die Abwägung „einzubeziehen" – eine sprachlich kleine, dogmatisch aber bedeutsame Korrektur. Die in § 3 I BauGB-E eingeräumte Ermessensfreiheit der Gemeinden bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung kann Verfahren beschleunigen, birgt aber das Risiko, dass der unbestimmte Begriff des „wichtigen Grundes" für Veröffentlichungsfristen von bis zu 60 Tagen zu Unsicherheiten führt. § 3 III BauGB-E bedürfe sprachlicher Klarstellung.

Erhebliche Bedenken meldet die BRAK zur zwingenden Parallelisierung von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in § 4a II BauGB-E an: In der Praxis habe sich die vorgelagerte TÖB-Beteiligung (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) bewährt, um Planentwürfe verlässlich nachzujustieren. Die erzwungene Gleichzeitigkeit drohe statt Effizienz zusätzliche Abwägungsrisiken und Mehrkosten zu erzeugen.

Einen scharfen Einwand richtet die BRAK gegen § 4a VI BauGB-E: Die dort vorgesehene Präklusionsregel sei systematisch verfehlt – Präklusionen gehörten in die VwGO, nicht in Fachgesetze. Zudem werfe die Norm Folgefragen für Inzidentkontrollen und spätere Grundstückserwerber auf; ein Verstoß gegen Art. 14 GG sei nicht auszuschließen.

Internetbekanntmachung und § 12 BauGB-E

Beim Wechsel zur internetbasierten Bekanntmachung nach §§ 6a und 10a BauGB-E vermisst die BRAK klare Regelungen dazu, welche Internetadresse maßgeblich ist, wie Adressänderungen zu behandeln sind und welche Rechtsfolgen Fehler nach sich ziehen. Die Neugestaltung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in § 12 III BauGB-E – der Vorhaben- und Erschließungsplan soll künftig Teil des Durchführungsvertrags statt des Bebauungsplans werden – schaffe neue Abgrenzungsfragen und gefährde die kommunale Planungshoheit.

Zustimmung bei BauNVO und Normenkontrolle

Ausdrücklich begrüßt die BRAK hingegen die bundesrechtlichen Definitionen zu Voll- und Staffelgeschoss in § 20 I BauNVO-E sowie die neue Festsetzungsmöglichkeit für Verkaufsflächen in § 20a BauNVO-E. Positiv bewertet sie ferner die Klarstellung zum Verhältnis des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes zu BauGB und ROG und den Grundgedanken eines „Heilungsfensters“ im Normenkontrollverfahren nach § 47 Va VwGO-E . So würden Fehler im Normerlassverfahren (wie bei Bauleitplänen) nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Norm führen, wenn diese Fehler im Laufe des Verfahrens oder innerhalb einer gesetzten Frist korrigiert werden können.

Fazit 

Die BRAK unterstützt die Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insistiert aber auf rechtsstaatlichen Leitplanken: Digitalisierung ja, Beschleunigung ja – jedoch nicht um den Preis von Beteiligung, Transparenz und effektivem Rechtsschutz. 

Weiterführende Links: