LTO berichtet über Kritik an Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen
Die Bundesregierung will den Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten härter bestrafen. Die Legal Tribune Online greift in ihrer Berichterstattung die Kritik der BRAK daran auf: Eine Strafbarkeitslücke bestehe nicht, wirksamer Opferschutz brauche vor allem Prävention, Aufklärung und eine belastbare Datenbasis.
Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz beim Einsatz sog. K.-o.-Tropfen verschärfen. Das Bundeskabinett hat hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Qualifikationstatbestände bei Sexual- und Raubdelikten erweitern soll. Künftig sollen in § 177 VIII Nr. 1 StGB und § 250 II Nr. 1 StGB neben „Waffen“ und „gefährlichen Werkzeugen“ auch gefährliche „Mittel“ ausdrücklich erfasst werden. Damit könnten insbesondere flüssige, gasförmige oder sonstige Substanzen wie K.-o.-Tropfen unter den erhöhten Mindeststrafrahmen fallen. Bei Vergewaltigung oder Raub unter Einsatz solcher Mittel drohte dann regelmäßig eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Geplante Strafverschärfung nach BGH-Entscheidung
Auslöser der Gesetzesinitiative ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Oktober 2024. Der BGH hatte klargestellt, dass K.-o.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 177 VIII Nr. 1 StGB sind. Flüssigkeiten seien nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Werkzeuge. Zugleich hatte der BGH darauf hingewiesen, dass das geltende Recht entsprechende Taten bereits über andere Tatbestände und im Rahmen der Strafzumessung erfassen kann.
BRAK warnt vor symbolischer Kriminalpolitik
Die BRAK hatte den Entwurf in ihrer Stellungnahme kritisch bewertet. Sie sieht keine Regelungslücke: Das geltende Strafrecht erfasse den Einsatz von K.-o.-Mitteln bereits, insbesondere über § 177 VII Nr. 2 StGB bzw. § 250 I Nr. 1 Buchst. b StGB. In besonders schweren Fällen seien schon heute Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren möglich. Eine Heraufsetzung der Mindeststrafe sei daher nicht erforderlich. Zudem bemängelt die BRAK das Fehlen belastbarer empirischer Erkenntnisse zum tatsächlichen Umfang des Phänomens und warnt vor symbolischer Kriminalpolitik. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht sie insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit und mögliche uferlose Ausweitung der Qualifikationstatbestände.
Über diese Kritik berichtet nun auch die Legal Tribune Online (LTO). In seinem Beitrag stellt LTO-Autor Hasso Suliak die beschlossene Gesetzesinitiative dar und greift die Einwände der BRAK auf. Zitiert wird insbesondere die Position der BRAK, wonach keine Bewertungs- oder Sanktionierungslücke bestehe und tat- sowie schuldangemessene Strafen bereits nach geltendem Recht möglich seien. LTO ordnet die Reform damit in die aktuelle Debatte um evidenzbasierte Strafgesetzgebung und die Grenzen strafrechtlicher Symbolpolitik ein.
Weiterführende Links:
- Regierungsentwurf
- Suliak, LTO v. 13.5.2026 - Verabreichen von K.-o.-Tropfen wird härter bestraft
- Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 2/2026 (zur Kritik am Referentenentwurf)
- Stellungnahme Nr. 61/2025 (zum Referentenentwurf)
- Stellungnahme Nr. 23/2025 (zum Gesetzentwurf des Bundesrates)
- BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StrR 382/24
- BGH, Beschl. v. 15.5.2025 - 6 StR 360/24