Kabinett beschließt Mietrechtsreform: BRAK sieht Fortschritte, mahnt aber präzisere gesetzliche Konturen an
Das Bundeskabinett hat Ende April 2026 den Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts verabschiedet. Das Ziel: Mieter in angespannten Märkten besser vor Preissteigerungen zu schützen und Umgehungen der Mietpreisbremse einzudämmen. Die BRAK hat den Entwurf in ihrer aktuellen Stellungnahme analysiert und sieht neben Fortschritten weiterhin deutlichen Nachbesserungsbedarf.
Die Kernpunkte der Mietrechtsreform
Der Regierungsentwurf hält an den wesentlichen Zielen des vorigen Referentenentwurfs fest. Er fokussiert sich auf die Regulierung von möbliertem Wohnraum, Indexmieten und Kurzzeitverträgen. Gegenüber dem ersten Entwurf wurden jedoch punktuell wichtige Stellschrauben verändert.
Möblierungszuschlag: Dieser soll sich künftig am Zeitwert der Möbel orientieren (höchstens 1 % monatlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses), statt nur am Anschaffungswert. Zudem greift eine Vermutungsregelung von bis zu 10 % der Nettokaltmiete bei voll ausgestattetem Wohnraum.
Indexmieten: Bei einer Inflation von über 3 % innerhalb eines Jahres wird der übersteigende Teil nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Damit fällt die Regelung mieterfeindlicher aus als die zuvor geplante harte Kappungsgrenze von 3,5 %.
Kurzzeitmiete: Für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch gilt weiterhin die Grenze von sechs Monaten, die nun jedoch praxisnah auf bis zu acht Monate verlängert werden kann.
Kündigungsschutz: Die „Schonfristzahlung“ bei Zahlungsverzug wird auf die ordentliche Kündigung erstreckt – ein lang geforderter Abbau von Wertungswidersprüchen.
BRAK begrüßt Praxisnähe beim Möblierungszuschlag – fordert aber Auskunftsrecht
In ihrer Stellungnahme knüpft die BRAK an ihre Kritik am Referentenentwurf aus dem März an. Positiv hebt sie hervor, dass die Bundesregierung den BRAK-Vorschlag zur Orientierung am Zeitwert bei Möbeln aufgegriffen hat. Dies schütze vor Missbrauch und sichere praxistaugliche Schätzungen.
Allerdings greift die Reform aus Sicht der BRAK zu kurz: Ein explizites Auskunftsrecht für Mieter über die genauen Berechnungsgrundlagen des Zuschlags fehlt weiterhin. Da der Zeitwert für Mieter kaum überprüfbar ist, bleibt die Kontrolle der Mietpreisbremse hier lückenhaft. Auch die harte Sanktion bei Formfehlern (die Wohnung gilt dann als unmöbliert) sieht die BRAK kritisch und fordert eine abgestuftere Rechtsfolge.
Kritik an Indexmiete und offenen Fragen beim Eigentümerwechsel
Bei den Indexmieten warnt die BRAK vor Rechtsunsicherheiten. Da der Gesetzestext bei Stichtagen, Nachholeffekten und unterjährigen Berechnungen sehr knapp bleibt, drohen spätere Streitigkeiten. Hier fordert die Anwaltschaft klare gesetzliche Fixierungen statt bloßer Hinweise in der Begründung.
Zustimmung gibt es für die bürokratische Erleichterung bei Modernisierungen (Anhebung der Grenze für vereinfachte Verfahren auf 20.000 Euro) sowie für den verbesserten Kündigungsschutz. Bei der Bereinigung von Eigentümerwechseln im Mietrecht (§ 566 BGB) vermisst die BRAK hingegen die Regelung wichtiger Folgefragen wie der Behandlung von gezahlten Kautionen.
Die BRAK regt an, die offenen Punkte – darunter auch Zustellprobleme bei ausländischen Vermietern – im weiteren Verfahren über den Rechtsausschuss des Bundestages nachzubessern.
Weiterführende Links:
- Gesetzentwurf
- Stellungnahme Nr. 29/2026
- Stellungnahme 14/2026 (zum Referentenentwurf)
- Nachrichten aus Berlin 6/2026 (zum Referentenentwurf)