Bundeswehr-Infrastruktur: BRAK warnt vor massivem Abbau des Rechtsschutzes
Der Bund will den Bau militärischer Anlagen beschleunigen. An dem Gesetzentwurf regt sich juristischer Widerstand: Die BRAK sieht rechtsstaatliche Prinzipien und Eigentumsrechte in Gefahr.
Das Bundesministerium für Verteidigung hat gemeinsam mit dem Umweltministerium den Entwurf für ein Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz vorgelegt. Ziel ist es, den Sanierungsstau bei Kasernen, Flugplätzen und Schießständen aufzulösen und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte durch schlankere Verfahren strukturell abzusichern. Geplant sind weitreichende Privilegierungen, Fristverkürzungen sowie die Option für die Bundeswehr, Bauprojekte in Eigenregie statt über die zivilen Baubehörden der Länder abzuwickeln.
Die BRAK äußert erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen das Vorhaben. Schon die Frist von nur knapp fünf Werktagen zur Kommentierung des komplexen Gesetzeswerks kritisiert sie scharf.
Die BRAK warnt vor einem weitreichenden Sonderrecht durch das neue Bundeswehrbaugesetz (§ 1 II BwBauG-E). Nach § 2 BwBauG-E soll die Bauherrenaufgabe von der erfahrenen zivilen Bauverwaltung der Länder auf die Bundeswehrverwaltung oder private Bundesgesellschaften übergehen. Damit könnte die Bundeswehr künftig selbst über Ausnahmen von Naturschutz-, Forst- oder Wasserrecht entscheiden. Da ihr hierfür die nötigen Verwaltungsstrukturen fehlten, befürchtet die BRAK Überlastung und den Anschein rechtsstaatlich bedenklicher „Eigenbegünstigung“.
Barrieren beim Rechtsschutz
Besonders kritisch sieht die BRAK die Einschränkungen für Bürger- und Umweltschutz. Nach § 3 BwBauG-E sollen Rechtsbehelfe gegen Bundeswehr-Bauvorhaben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zudem soll das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz zuständig sein. Für betroffene Bürger, Umweltverbände und Kommunen entstünden dadurch erhebliche finanzielle und prozessuale Hürden.
Auch an anderer Stelle werde Rechtsschutz geschwächt: Durch Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 60 BImSchG-E) sollen wesentliche, lärmintensive Änderungen an Schießständen künftig ohne Genehmigungsverfahren per Anzeige möglich sein. Nachbarn erführen dann oft nicht von Erweiterungen. Zudem soll das Bundesverteidigungsministerium bei Rodungen oder Pipelines für wassergefährdende Stoffe selbst entscheiden können, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt (§ 1 IIa UVPG-E) – möglicherweise unter Ausschluss europarechtlicher Umweltstandards.
Geheimer Landentzug und kommunale Planungshoheit
Unzureichend seien auch die Neuregelungen im Schutzbereichsgesetz (SchutzbereichG) und Landbeschaffungsgesetz (LBG). Nach § 1 II SchutzbereichG-E sollen Schutzbereiche und Nutzungsbeschränkungen durch einfache „Widmung“ auch für noch unvollendete, erst geplante Anlagen möglich sein.
Noch weiter geht § 1 III LBG-E: Durch bloße „Bezeichnung“ des Ministeriums sollen Grundstücke sofort der Planungshoheit von Ländern und Kommunen entzogen werden können – bei nicht raumbedeutsamen Verfahren im freihändigen Erwerb sogar ohne vorherige Anhörung der betroffenen Gemeinde. Kommunen und privaten Investoren drohten erhebliche Schäden, wenn laufende Bau- und Entwicklungsplanungen an nachträglichen, teils geheim gehaltenen Militärprojekten scheitern. Die BRAK fordert deshalb gesetzliche Hinweispflichten der Bundeswehr, klare Entschädigungsregeln und einen breiten öffentlichen Diskurs, um Akzeptanz und Vertrauen in den Rechtsstaat zu sichern.