Insolvenzverwalter-Berufsrecht: BRAK kritisiert geplante Doppelstruktur
Statt der bisherigen Vorauswahl über dezentrale Listen bei den Insolvenzgerichten sollen Insolvenzverwalter nach einem aktuellen Entwurf des Bundesjustizministeriums künftig in einer eigenen Kammer organisiert sein, mit eigener Zulassung, Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit. Aus Sicht der BRAK schafft das eine unnötige Doppelstruktur – denn die meisten Insolvenzverwalter sind Anwält:innen.
Mit einem Ende Juli veröffentlichten Referentenentwurf will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger schaffen. Der Entwurf reagiert auf eine unzureichende und seit Langem aus der insolvenzrechtlichen Praxis kritisierte Situation:
Insolvenzverwalter werden derzeit anhand von Vorauswahllisten bestellt, die die rund 100 Insolvenzgerichte dezentral führen. Einheitliche Kriterien, welche Berufsträger als Insolvenzverwalter geeignet und hinreichend qualifiziert sind, gibt es nicht; die Vorauswahl gestaltet sich uneinheitlich und ist für Gerichte wie auch Insolvenzverwalter unnötig aufwändig.
Unterschiedliche Lösungsansätze
Der Entwurf das Insolvenzamtsträgergesetzes will die dezentralen Vorauswahllisten durch eine bundeseinheitliche Berufszulassung ersetzen. Eine neu zu schaffende „Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger“ soll als Zulassungsstelle fungieren, ein Berufsträgerregister führen und die Berufsaufsicht ausüben, flankiert von einer neu einzurichtenden Berufsgerichtsbarkeit.
Wie ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter zu gestalten ist, wird seit vielen Jahren diskutiert. Die BRAK hatte sich für eine Regelung unter dem Dach der BRAO nebst Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern ausgesprochen – denn 95 % der Insolvenzverwalter sind zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; für sie existiert bereits eine funktionierende Selbstverwaltung und Berufsgerichtsbarkeit.
Verschiedene Verbände aus der Insolvenzpraxis hatten abweichende Modelle vorgeschlagen. Im Jahr 2022 konnte im Rahmen eines Gesprächs im BMJV ein Konsens von BRAK und Verbänden erzielt werden. Dieser ist in dem modifizierten Regelungsentwurf niedergelegt, den die BRAK 2023 veröffentlichte.
Unnötige Doppelstruktur
Das BMJV geht mit dem nun vorgelegten Entwurf trotzdem einen anderen Weg – aus Sicht der BRAK ist dies nicht nachvollziehbar. Ihre Kritik: Anstelle der naheliegendsten Option, die Aufsicht bei den Rechtsanwaltskammern anzusiedeln, deren Aufsicht ohnehin 95 % der Insolvenzverwalter unterliegen, soll für die rund 2.000 insolvenzrechtlichen Berufsträger eine unnötige – und zusätzliche Kosten verursachende – Doppelstruktur aufgebaut werden.
Zudem werden Konflikte zwischen den beiden Berufsrechten geschaffen, die nicht zu Lasten der anwaltlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit gehen dürfen. Das Fallaufkommen für die neue Berufsgerichtsbarkeit schätzt selbst das BMJV als äußerst gering ein. Zentrale Fragen des Berufszugangs soll das BMJV durch Rechtsverordnung regeln können – anstatt der Selbstverwaltung des neuen Berufsstands konsequent auch Satzungsautonomie zu geben.
Die BRAK wird zu dem Gesetzentwurf noch im Detail Stellung nehmen.
Ihre Kritik greift auch die NJW auf: Der geplante Aufbau einer parallelen Kammerstruktur und Berufsgerichtsbarkeit wird dort als das Gegenteil des von der Bundesregierung postulierten Bürokratieabbaus eingeordnet.