Pauschale Lohnsteuer: Normenkontrollverfahren zu Gegenwertzahlungen eingestellt
Der Bundesfinanzhof hielt die zwingende pauschale Lohnsteuer auf bestimmte Sonderzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für möglicherweise verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht äußerte jedoch Zweifel, ob die Vorlagen ausreichend begründet waren. Über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung brauchte es jedoch nicht zu entscheiden.
Im Streit standen § 40b IV und V 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007, letzterer i.V.m. § 40 III 1 EStG. Die Vorschriften verpflichteten Arbeitgeber, auf bestimmte Sonderzahlungen – sog. Gegenwertzahlungen beim Ausscheiden aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung – pauschale Lohnsteuer zu zahlen. Diese Steuerlast musste der Arbeitgeber endgültig selbst tragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah darin einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG.
Auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte die BRAK 2022 eine Stellungnahme abgegeben. Sie teilte die Einschätzung des BFH: Die Regelung sei, sofern die Vorlagen zulässig seien, mit Art. 3 I GG unvereinbar. Die BRAK kritisierte insbesondere, dass die Steuer für Einkünfte der Arbeitnehmer zwingend dem Arbeitgeber auferlegt werde. Eine Rechtfertigung durch Verwaltungsvereinfachung oder Kostenersparnis hielt sie nicht für tragfähig. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass sich die Gegenwertzahlung einzelnen Beschäftigten zuordnen lasse, weil die VBL den Gegenwert anhand der Versicherten und Rentner berechne.
Kein Votum zur Sache, aber Kritik an den Vorlagen
Das BVerfG entschied letztlich nicht über diese Argumente. Es wies vielmehr auf mögliche Mängel der Vorlagebeschlüsse hin. Unter anderem sei nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang die Gegenwertzahlungen den Arbeitnehmern tatsächlich einen steuerpflichtigen Vorteil verschafften. Zweifel äußerte das Gericht auch daran, ob die Beträge den einzelnen Beschäftigten ohne Weiteres zugeordnet werden könnten; hierzu fehlten konkrete Feststellungen zum Gegenwertgutachten.
Der BFH hob seine Vorlagebeschlüsse daraufhin auf und nahm die Vorlagen zurück. Das BVerfG stellte die Verfahren daraufhin ein. Über die Frage, ob die zwingende Arbeitgeberbelastung gegen Art. 3 I GG verstößt, hatte das BVerfG damit nicht mehr zu entscheiden, sie bleibt damit weiterhin offen.
Weiterführende Links:
- BVerfG, Beschl. v. 5.8.2026 – 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14
- Stellungnahme Nr. 6/2022
- Nachrichten aus Berlin 3/2022 v. 9.2.2022 (zur Stellungnahme der BRAK zu dem Vorlagebeschluss des BFH)
Hintergrund:
Stellungnahmen auf Anfrage von Bundesbehörden oder -gerichten abzugeben zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO). Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c. Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.