Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: BRAK fordert grundlegende Nachbesserungen bei der Vermögenseinziehung
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die Bekämpfung von internationaler Geldwäsche und organisierter Kriminalität verbessern. Der Regierungsentwurf hält an den Grundstrukturen des Referentenentwurfs fest, bringt jedoch in zahlreichen Bereichen Änderungen mit sich.
Der im August beschlossene Regierungsentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität übernimmt die Grundstrukturen des im Frühjahr 2026 vorgelegten Referententwurfs, enthält aber auch zahlreiche Änderungen – insbesondere bei der neu geplanten administrativen Vermögensabschöpfung (aVES) und im Geldwäscherecht.
Die BRAK hatte sich bereits zum Referentenentwurf ausführlich mit zwei Stellungnahmen aus geldwäscherechtlicher und strafrechtlicher Sicht zu Wort gemeldet. Nun bewertet sie in einer weiteren Stellungnahme den Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes. Obwohl einige Kritikpunkte aus der Anwaltschaft aufgegriffen und Verbesserungen vorgenommen wurden, lehnt die BRAK den Entwurf im Ergebnis weiterhin ab und warnt vor rechtsstaatlichen Lücken.
Eingriffe ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht
Im Zentrum der Kritik steht das im Regierungsentwurf neu geschaffene Instrument der administrativen Vermögensermittlung und -einziehung (aVES). Sie soll dem Zoll erlauben, bedeutsame Vermögenswerte (grundsätzlich ab 100.000 Euro) zu untersuchen und vorläufig zu sichern, wenn Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen.
Die BRAK erkennt zwar an, dass der Entwurf gegenüber dem Referentenentwurf punktuell nachgebessert wurde – etwa durch präzisere Voraussetzungen für Sicherstellungen und die Zuweisung des Finanzrechtswegs. Sie lehnt das Gesamtkonzept jedoch ab:
- Unbestimmte Begriffe: Der Entwurf definiert den Kernbegriff der „nicht rechtmäßigen Herkunft“ nicht hinreichend. Unklar bleibt, ob auch ein bloß zivilrechtswidriger Erwerb erfasst sein soll, dessen Einziehung verfassungsrechtlich kaum zu legitimieren wäre.
- Beweislast und Mitwirkung: Während die Gesetzesbegründung auf eine Informationsnot des Staates abstellt, sieht der Gesetzestext keine echte Mitwirkungspflicht vor. Die BRAK warnt davor, fehlende Herkunftsnachweise – etwa bei seit Generationen vererbten Vermögenswerten – vorschnell als Beleg für eine illegale Herkunft zu werten.
Schnittstellenprobleme und geforderte Gesamtreform
Die BRAK bezweifelt zudem den praktischen Mehrwert der aVES im Vergleich zur bestehenden strafrechtlichen Einziehung nach § 76a IV StGB. Da beide Instrumente inhaltlich eng verwandt sind, fordert die BRAK dringend eine inhaltliche und systematische Abstimmung mit der anstehenden Gesamtreform der Vermögensabschöpfung, um widersprüchliche Rechtsfolgen zu vermeiden.
Zudem hält die BRAK die geplante Ausweitung der Zollzuständigkeit bei bestimmten Auslandsgeldwäschefällen weiterhin für formell verfassungswidrig.
Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Nachbesserungen nötig
Auch bei den geplanten Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht die BRAK weiterhin erheblichen Nachbesserungsbedarf:
- Anwaltliche Vertretung: Kritik übt die BRAK auch an der geplanten Bestätigung der Vertretungsberechtigung nach § 18a GwG-E. Zwar begrüßt sie, dass auch rechtsberatende Dritte, insbesondere Rechtsanwältinnen und -anwälte , vertretungsberechtigte Personen sein können. Dass nach einer Bestätigung grundsätzlich jedoch nur noch die bestätigte Person Eintragungen vornehmen und mit der registerführenden Stelle kommunizieren können , hält die BRAK für problematisch. Dies könne die anwaltliche Beratung erschweren und das Risiko fehlerhafter Eintragungen eher erhöhen
- Zugangsrechte der Kammern: Die BRAK kritisiert, dass Rechtsanwaltskammern im Rahmen ihrer Geldwäscheaufsicht keinen direkten und uneingeschränkten Zugriff erhalten. Der Regierungsentwurf sieht nur ein gefiltertes Einsichtsrecht zu den Registerdaten vor. Kammern sollen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies widerspricht aus Sicht der BRAK der Geldwäscherichtlinie. Die BRAK fordert daher für die Kammern als Aufsichtsbehörden einen sofortigen, direkten und unbemerkten Zugriff.
- Verfahrensaufwand: Auch die detaillierten Prüf-, Fristen- und Verlängerungsregelungen für Zugriffe auf das Transparenzregister hält die BRAK für zu kleinteilig und formalistisch. Solche Antragsprüfungen würden zusätzlichen bürokratischen Aufwand erzeugen. Zudem regt die BRAK an, Registergebühren im Interesse einer effektiven Prävention grundsätzlich zu überdenken.
Parlamentarisches Verfahren läuft
Das Gesetzgebungsverfahren ist in vollem Gange: Nach der ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 9.10.2026 und der Überweisung in die Fachausschüsse hat der Finanzausschuss für den 2.11.2026 eine öffentliche Anhörung angesetzt. Ob dort diskutierte Forderungen noch Eingang in das Gesetz finden, bleibt abzuwarten. Die BRAK mahnt jedenfalls präzisere gesetzliche Schutzvorkehrungen an.
Weiterführende Links:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Stellungnahme Nr. 63/2026 (zum Regierungsentwurf)
- Stellungnahme Nr. 31/2026 (zum Referentenentwurf)
- Stellungnahme Nr. 20/2026 (zum Referentenentwurf)
- Nachrichten aus Berlin 7/2026 (zum Referentenentwurf)
- Bundesregierung: Kabinett beschließt Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz
- Bundesfinanzministerium: Pressemitteilung v. 12.8.2026