Vermögensabschöpfung: BRAK warnt vor Überlastung und Verfassungsbedenken
Die BRAK begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260, illegale Finanzströme einzudämmen und organisierte Kriminalität zu bekämpfen. Zugleich kritisiert sie Mängel in der deutschen Umsetzung – von Überlastungsrisiken für die Justiz bis zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an den vorgesehenen Eingriffsrechten.
Das Bundesjustizministerium will mit dem Gesetzentwurf die strafrechtliche Vermögensabschöpfung intensivieren und die EU-Vorgaben bis November 2026 umsetzen. Der Entwurf versteht sich dabei bewusst als erster Schritt einer umfassenden Modernisierung, ohne das materielle Einziehungsrecht grundlegend zu reformieren.
Neue institutionelle Strukturen
Im Zentrum stehen organisatorische Neuerungen: Die Staatsanwaltschaften der Länder sollen künftig die Aufgaben justizieller Vermögensabschöpfungsstellen übernehmen. Sie sollen Vermögenswerte schneller aufspüren und sichern können – auch in internationalen Fällen ohne ausdrückliches ausländisches Ersuchen. Ergänzend werden Vermögensverwaltungsstellen auf Landesebene zentralisiert, während das Bundeskriminalamt als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle und das Bundesamt für Justiz als justizielle Kontaktstelle im europäischen Netzwerk fungieren.
Modernisierte internationale Zusammenarbeit
Ein Schwerpunkt liegt auf dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Neue Vorschriften im Internationalen Rechtshilfegesetz (§§ 91k–91u IRG-Entwurf) sollen einheitliche Regeln mit kurzen Reaktionsfristen und klaren Ablehnungsgründen schaffen. Besonders weitreichend: Deutsche Vermögensabschöpfungsstellen sollen künftig Spontanauskünfte erteilen können – also Informationen auch ohne vorheriges Ersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten übermitteln dürfen.
Zudem ist geplant, eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung bereits im Rahmen eines Informationsersuchens zu schaffen (§ 91r IRG-Entwurf). Werde ein Vermögenswert bei einer Informationsanfrage aufgespürt, kann er bereits vor Eingang eines formellen Sicherstellungsersuchens vorläufig gesichert werden, um das kritische Zeitfenster zwischen Bekanntwerden der Ermittlungen und der Vollstreckung zu schließen.
Erweiterte Datennutzung und Beschuldigtenrechte
Staatsanwaltschaften sollen erweiterten Zugriff auf steuerliche Informationen sowie Halter- und Registerdaten aus dem Straßenverkehrs- und Binnenschifffahrtsbereich erhalten. Neuerung für Beschuldigte: § 111p StPO soll so ergänzt werden, dass nun auch der Betroffene selbst die Notveräußerung vorläufig sichergestellter Vermögenswerte beantragen kann, wenn diese an Wert verlieren. Bei Ablehnung ist ein gerichtliches Überprüfungsverfahren vorgesehen.
BRAK: Grundsätzliche Zustimmung mit erheblichen Vorbehalten – Korrekturen notwendig
Das Kernziel, illegale Finanzströme einzudämmen und die ökonomische Basis organisierter Kriminalität zu zerstören, trägt die BRAK mit. Sie würdigt die Intensivierung der europäischen Rechtshilfe und hält die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie für geboten. Positiv bewertet die BRAK auch die Erweiterung von § 111p StPO, die dem Beschuldigten ein Antragsrecht auf Notveräußerung und einen Rechtsbehelf gegen Ablehnungen einräumen soll.
Erhebliche Bedenken äußert die BRAK dagegen zur vorläufigen Sicherstellung nach § 91r IRG-Entwurf. Diese Maßnahme müsse eng ausgelegt werden, um die Kompetenz des ersuchenden Staates sowie die Eigentums- und Verhältnismäßigkeitsrechte des Betroffenen zu wahren. Hier fordert die BRAK, dass der Eingang eines Sicherstellungsersuchens konkret zu erwarten sein muss – etwa durch vorherige Ankündigung oder konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Maßnahme.
Verfassungsrechtliche Kritik
Über den aktuellen Entwurf hinaus hält die BRAK an ihren Bedenken gegenüber den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe fest, die in einem zweiten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden sollen. Sie kritisiert diese als kleinteilig, rechtssicherheitsgefährdend und zu sehr auf der Maxime „Straftaten dürfen sich nicht lohnen" ausgerichtet. Die BRAK fordert, die Vermögensabschöpfung stärker an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verankern und die Einziehung als bereicherungsähnliche Ausgleichsmaßnahme zu begrenzen.
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