BRAK kritisiert geplante Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen
Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA hat einen Entwurf für Regulierungs-Standards vorgelegt, nach denen sich künftig Geldwäsche-Aufsichtsbehörden bei der Sanktionierung von Verstößen richten sollen. Die BRAK äußert dazu Bedenken, weil der Entwurf Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und vor allem von Einzelanwält:innen nicht berücksichtigt.
Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Richtlinie ist bis zum 10.7.2027 in nationales Recht umzusetzen.
Regeln für Aufsichtsbehörden
Nach Art. 53 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten sanktioniert werden können. Dazu müssen die Aufsichtsbehörden – für die Anwaltschaft: die Rechtsanwaltskammern – Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängen und durchsetzen können. Nach Art. 53 X der Richtline hat die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) bis zum 10.7.2026 sog. technische Regulierungsstandards (RTS) auszuarbeiten. Diese sollen den nationalen Aufsichtsbehörden als Maßstab dienen, um die Schwere von Verstößen einzustufen und die Höhe von Sanktionen zu bemessen.
Kritik der BRAK an geplanten Standards
Zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 der Geldwäsche-Richtlinie hat die BRAK im Rahmen einer Konsultation Stellung genommen.
Die BRAK begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Entwurf eine einheitliche sowie verhältnismäßige und wirksame Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden soll. Dem widerspricht jedoch, dass die Bewertungen und Reaktionen auf Verstöße gleichzeitig im Ermessen der einzelnen Aufseher stehen sollen. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen unterschiedlichen Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor wirft dies die Frage auf, wie die verschiedenen Indikatoren und Bewertungskriterien konkret auf niedergelassene Einzelanwältinnen und -anwälte angewendet werden sollen.
Darüber hinaus befürchtet die BRAK u.a. angesichts der Komplexität des Verordnungsentwurfs Schwierigkeiten bei seiner Anwendung und damit eine geringe Wirksamkeit der Regelungen. Dies liegt schon an den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 17/2026
- Nachrichten aus Berlin 14/2025 v. 9.7.2025 (zum Start der AMLA am 1.7.2025)
- Gamisch, BRAK-Magazin 4/2024 (zum EU-Geldwäschepaket im Überblick)