Mietrechtsreform: BRAK fordert präzisere Leitplanken
Mit dem Referentenentwurf zur Mietrechtsreform will das Bundesjustizministerium bezahlbaren Wohnraum sichern und Umgehungsstrategien von Vermieter:innen einen Riegel vorschieben. Die BRAK unterstützt den Ansatz, mahnt jedoch in zentralen Punkten gesetzgeberische Nachschärfungen an.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 8.2.2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Wohn- und Geschäftsraummietrechts vorgelegt. Ziel ist insbesondere die Sicherung bezahlbaren Wohnraums durch eine effektivere Durchsetzung der Mietpreisbremse. Die BRAK begrüßt die Stoßrichtung, sieht jedoch in mehreren Regelungsbereichen noch Konkretisierungsbedarf, um neue Rechtsunsicherheiten und zusätzliche Belastungen der Justiz zu vermeiden.
Schonfristregelung: Systematische Angleichung mit Folgefragen
Ein zentraler Punkt des Referentenentwurfs ist die geplante Ausdehnung der Schonfristregelung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 573 IV BGB-E). Die BRAK bewertet dies als konsequente Beseitigung eines bislang bestehenden Wertungswiderspruchs zur fristlosen Kündigung. Die Beschränkung der Heilungsmöglichkeit auf einen einmaligen Vorgang erscheint interessengerecht. Allerdings bedürfe die Abgrenzung zu anderen Kündigungsgründen – insbesondere bei fortgesetzter Unpünktlichkeit – einer klareren gesetzlichen Konturierung.
„Vorübergehender Gebrauch“: Präzisierung statt Verlagerung von Streitigkeiten
Mit der Einführung einer Sechs-Monats-Grenze und dem Erfordernis eines „besonderen Bedarfs“ (§ 549 II Nr. 1 BGB-E) sollen Umgehungen der Mietpreisbremse eingedämmt werden. Die BRAK unterstützt dies, warnt jedoch vor einer bloßen Verlagerung von Auslegungsfragen. Sie empfiehlt, den unbestimmten Rechtsbegriff durch Regelbeispiele – etwa Studium oder projektbezogene Aufenthalte – zu konkretisieren.
Möblierungszuschlag: Kritik an übermäßiger Sanktion
Die neuen Transparenzpflichten beim Möblierungszuschlag (§ 556g Ib BGB-E) befürwortet die BRAK grundsätzlich. Kritisch sieht sie jedoch die vorgesehene Rechtsfolge bei Verstößen: Die Fiktion der Unmöbliertheit erscheint unverhältnismäßig, da sie auch formale Fehler hart sanktioniere. Alternativ schlägt die BRAK eine Beweislastumkehr oder eine Heilungsmöglichkeit vor. Zudem sollte der Zuschlag am objektiven Zeitwert statt am Anschaffungswert ausgerichtet werden.
Indexmiete, Modernisierung und Datenschutz
Die Kappungsgrenze für Indexmieten von 3,5 % jährlich bewertet die BRAK als sachgerecht, befürwortet jedoch präzise Berechnungsregeln. Die Anhebung der Wertgrenze für vereinfachte Modernisierungen auf 20.000 Euro sei sinnvoll. Für die Erstellung von Mietspiegeln fordert die BRAK jedoch strikte datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere zur Zweckbindung und Löschung.
Prozessuale Impulse mit Praxisrelevanz
Schließlich regt die BRAK an, die öffentliche Zustellung bei im Ausland ansässigen Vermietern gesetzlich zu verankern, sofern kein Zustellbevollmächtigter benannt ist. Dies würde die Rechtsdurchsetzung für Mieterinnen und Mieter erheblich erleichtern.
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