Antidiskriminierungsrecht: BRAK moniert unzureichenden Versuch, europarechtliche Vorgaben umzusetzen
Gegen Deutschland läuft ein Vertragsverletzungsverfahren, weil europäische Antidiskriminierungsvorgaben im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht hinreichend umgesetzt wurden. Ein aktueller Gesetzentwurf zweier Ministerien soll die Beanstandungen beseitigen – aus Sicht der BRAK reicht dies jedoch nicht aus, sie schlägt daher weitere Anpassungen vor.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006 soll vor Diskriminierungen u.a. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung im Zivil- und Arbeitsrecht schützen. Ein Mitte April vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht Änderungen an dem Gesetz in verschiedenen Punkte vor. Damit sollen europäische Vorgaben zum Diskriminierungsschutz in deutsches Recht umgesetzt werden.
Europarechtlicher Handlungsdruck
Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission eine unzureichende Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2004/113/EG moniert und Ende 2015 deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte. Die Kommission beanstandet insbesondere, dass in § 19 AGG der Schutz vor u.a. geschlechtsbezogener Diskriminierung auf Massengeschäfte beschränkt ist und dass er im Mietrecht erst ab einem Schwellenwert von 50 Wohnungen greift; die Richtlinie sehe aber keine mengenmäßige Begrenzung vor.
Zudem sollen zwei neuere Richtlinien über Gleichbehandlungsstellen im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Arbeitsrechts (Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist hierfür endet am 19.6.2026. Der Zeitdruck ist auch deshalb hoch, weil der Entwurf die in der UN-Agenda 2030 definierten Nachhaltigkeitsziele umsetzen helfen soll, deren rechtzeitige Erreichung ebenfalls gefährdet ist.
Der Referentenentwurf sieht dazu mehrere Anpassungen am zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot vor, das in § 19 AGG geregelt ist. Dazu zählen Änderungen im Anwendungsbereich, um die Kritik der EU-Kommission aufzunehmen, sowie eine von zwei auf vier Monate verlängerte Frist, um Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen. Neben weiteren Klarstellungen und Nachjustierungen sieht der Entwurf zudem vor, dass bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden soll, die bei Diskriminierungsstreitigkeiten eingeschaltet werden kann.
BRAK: Unzureichende Reaktion auf Beanstandungen
In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die Beanstandungen der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren durch den Referentenentwurf für unzureichend berücksichtigt.
Die Richtlinie 2004/13/EG verlange, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft erfolgen dürfen. Der Referentenentwurf verstecke diesen zentralen Grundsatz im Text von § 19 AGG in einer Weise, die dem Anspruch der Richtlinie nicht gerecht werde. Die BRAK hält daher eine klarere Struktur von § 19 AGG für nötig und unterbreitet dafür einen konkreten Formulierungsvorschlag.
Die BRAK hält ferner den auch von der Kommission beanstandeten § 19 V 3 AGG für entbehrlich. Die Vorschrift erlaubt Vermietern von insgesamt weniger als 50 Wohneinheiten Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität. Hierfür sieht sie angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung keinen im Recht begründeten Anlass.
Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen ist und dass insofern Verfahrensregelungen anzuwenden sind, nach denen ihr weiterer Vortrag untersagt werden kann. Aus Sicht der BRAK ist hier eine erneute Beanstandung durch die EU-Kommission zu erwarten. Denn das Tätigwerden der Gleichbehandlungsstellen muss nach der Richtlinie 2004/13/EG sichergestellt werden und ihr Tätigwerden wird in der Richtlinie auch konkret bestimmt. Die BRAK schlägt daher eine konkrete Ergänzung des Entwurfs vor, um qualitativ angemessene Stellungnahmen und eine Beachtung der Verfahrensordnungen sicherzustellen.
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