Ausgabe 03/2017 vom 09.02.2017
Strafrecht
Europäische Staatsanwaltschaft – keine Einstimmigkeit im Rat der EU möglich
Der Rat der EU (Allgemeine Angelegenheiten) hat am 7. Februar 2017 endgültig festgestellt, dass hinsichtlich des Vorschlags für eine Verordnung über die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft keine Einstimmigkeit erzielt werden kann. Damit ist die Voraussetzung dafür erfüllt, dass nun eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten den Text dem Europäischen Rat (bestehend aus den Staats- und Regierungschefs) zur Beratung vorlegen kann, der ein letztes Mal versuchen kann, eine Einigung zu erreichen. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten den Vorschlag im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit weiterverfolgen. Bei diesem Verfahren können die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission ersuchen, Maßnahmen zunächst nur mit Wirkung für die sich beteiligenden Mitgliedstaaten zu erlassen. Weitere Mitgliedstaaten können sich der Zusammenarbeit jederzeit anschließen.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des Rats der EU (Februar 2017)
Bürgerrechte
INGO Konferenz fordert Standards zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht
Ende Januar 2017 hat die INGO Konferenz des Europarats (Konferenz der internationalen Nichtregierungsorganisationen beim Europarat) Empfehlungen zur „Überwachung von Rechtsanwälten: die Notwendigkeit von Standards zum Schutz der Verschwiegenheitspflicht“ angenommen. Die INGO Konferenz ist ein beratendes Organ des Europarats, das über 400 Organisationen aus allen Bereichen der Zivilgesellschaft vereinigt. Der CCBE ist Mitglied der Konferenz und hat maßgeblich an den Empfehlungen mitgearbeitet. Die Empfehlungen der INGO Konferenz entsprechen den Empfehlungen des CCBE von Mai 2016 zum Schutz des Berufsgeheimnisses im Rahmen von staatlichen Überwachungsmaßnahmen. Erstere werden nun dem Ministerkomitee vorgelegt.
Weiterführende Links:
- Empfehlungen der INGO Konferenz (EN) (Januar 2017)
- Empfehlungen des CCBE (EN) (Mai 2016)
Folgenabschätzung zum Schutz von Whistleblowern in der EU
Die Europäische Kommission hat am 26. Januar 2017 eine Folgenabschätzung zu möglichen Maßnahmen der EU zum Schutz von Whistleblowern veröffentlicht. Darin stellt die Kommission unter anderem fest, dass der Schutz von Whistleblowern in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. Die Praxis in einigen Mitgliedstaaten habe gezeigt, dass ein hohes Schutzniveau von Whistleblowern die Bereitschaft zur Anzeige illegaler Aktivitäten von Unternehmen, wie Betrug und Korruption, erhöht. Die Kommission kündigt an, verschiedene Optionen für ein weiteres Vorgehen im Rahmen einer Studie zu prüfen und in diesem Zusammenhang im ersten Halbjahr 2017 eine öffentliche Konsultation einzuleiten.
Weiterführender Link:
- Folgenabschätzung zum Schutz von Whistleblowern (EN) (Januar 2017)
Asylrecht
EuGH-Urteil – Ablehnung eines Asylantrags bei Aktivitäten in einer terroristischen Vereinigung
Der EuGH hat am 31. Januar 2017 in der Rs. Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides vs. Mostafa Lounani (C-573/14) entschieden, dass die Ablehnung eines Asylantrags wegen der Unterstützung der Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung des Antragsstellers gerechtfertigt sein kann. Der Antragsteller müsse weder persönlich terroristische Handlungen begangen noch zu solchen Handlungen angestiftet haben oder daran beteiligt gewesen sein. In dem zugrundeliegenden Fall beantragte ein marrokanischer Staatsangehöriger Asyl bei den belgischen Behörden, nachdem er von dem Brüsseler Strafgericht wegen Beteiligung an verschiedenen Aktivitäten einer islamischen Gruppe marokkanischer Kämpfer verurteilt wurde. Der Antrag wurde abgelehnt.
Der EuGH erklärte in seinem Urteil, dass ein Antragsteller auch dann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden kann, wenn der Kläger keine terroristischen Straftaten als solche begangen hat. Der Begriff „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“ im Sinne der Anerkennungsrichtlinie (Art. 12 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG) sei nicht auf terroristische Handlungen beschränkt. Die zuständigen nationalen Behörden müssten über den konkreten Antrag entscheiden. Dabei sei indessen zu beachten, dass sich die terroristische Vereinigung auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen befindet und der Antragsteller rechtskräftig wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist.
Weiterführender Link:
- Urteil des EuGH C-573/14 (Januar 2017)
EuGH-Schlussanträge zu den Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa
Der Generalanwalt Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen vom 7. Februar 2017 in der Rechtssache X und X vs. Belgischer Staat (C-638/16 PPU) erklärt, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, ein humanitäres Visum auszustellen, wenn der Antragsteller ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Gefahr der Folter vorlegt. Dabei ist es unerheblich, ob zwischen der betroffenen Person und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen. Hintergrund des Verfahrens ist der Antrag einer in der syrischen Stadt Aleppo lebenden Familie auf Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach dem EU-Visakodex, mit dem Ziel, Syrien zu verlassen, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund ihres christlich-orthodoxen Glaubens sei die Familie der Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. Ein Familienmitglied sei bereits entführt, gefoltert und nach einer Lösegeldzahlung freigelassen worden. Das belgische Ausländeramt lehnte den Visaantrag ab.
Der Generalanwalt stellte in dem anschließend eingeleiteten Eilverfahren zum EuGH fest, dass die Situation der betroffenen syrischen Familie in den Regelungsbereich des Visakodex und damit des Unionsrechts fällt. Der Visakodex erteile den Mitgliedstaaten nicht bloß eine Ermächtigung, Visa auszustellen. Sie müssten bei der Wahrnehmung ihres Beurteilungsspielraums auch die in der Charta der Grundrechte garantierten Rechte wahren. In dem konkreten Fall bestehe nach Ansicht des Generalanwalts eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung von extremer Schwere für den Antragsteller, die eindeutig unter das Verbot nach Art. 4 der Charta falle, weshalb der belgische Staat verpflichtet sei, seiner positiven Verpflichtung nach Art. 4 der Charta nachzukommen.
Weiterführende Links:
- EuGH-Schlussanträge C-639/16 PPU (FR) (Februar 20017)
- Pressemitteilung des EuGH (Februar 2017)
Gesellschaftsrecht
Grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen – Bericht des JURI
Am 31. Januar 2017 wurde im Rechtsausschuss des EP (JURI) der Berichtsentwurf des Berichterstatters Enrico Gasbarra (S&D; IT) über die Durchführung grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen vorgestellt. Darin spricht er sich für eine Überarbeitung der Richtlinie 2005/56/EG aus, die die Europäische Kommission für das Jahr 2017 angekündigt hat. Er befürwortet eine möglichst weitgehende Harmonisierung im Bereich der Verfahrensstandards und der Rechte der Akteure in der Unternehmensführung. Die Verfahrensvorschriften sollten durch die Einführung von Standardformularen und Digitalisierungspraktiken vereinfacht werden. Bei den Bestimmungen zu Arbeitnehmerrechten müsse unter anderem beachtet werden, dass Unternehmen davon abgehalten werden, den eingetragenen Gesellschaftssitz aus steuerlichen, sozialen und rechtlichen Gründen zu verlegen. Eine neue Regelung der Unternehmensspaltungen müsse vor allem die wirtschaftlichen Auswirkungen, beispielsweise die Vereinfachung der Organisationsstruktur, die verstärkte Anpassungsfähigkeit oder neue Chancen für den Binnenmarkt, berücksichtigen. Er weist darauf hin, dass diesbezüglich die Hemmnisse bei der Frage der Anwendung des Rechts beseitigt werden müssen.
Weiterführende Links:
- Berichtsentwurf des JURI (Dezember 2016)
Zivilrecht
Grenzüberschreitende Anerkennung von Adoptionen – Entschließung des EP
Das Plenum des EP hat am 2. Februar 2017 eine Entschließung des Rechtsausschusses (JURI) zur grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionen angenommen, mit der es die Europäische Kommission gemäß Art. 225 AEUV auffordert, eine Verordnung zu erlassen. Darin sprechen sich die Abgeordneten für eine automatische grenzübergreifende Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen aus. Nicht nur auf grenzübergreifende Adoptionen, die bereits durch das Haager Adoptionsübereinkommen geschützt sind, soll die Verordnung anwendbar sein, sondern auch auf in einem Drittstaat ergangene Adoptionsentscheidungen, die von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Sie sprechen sich ferner dafür aus, dass das von der Adoption betroffene Kind stets, unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, angehört und sein kultureller und sprachlicher Hintergrund berücksichtigt werden soll. Außerdem fordern die Abgeordneten die Kommission auf, auf dem Europäischen Justizportal rechtliche und verfahrensbezogene Informationen über das Adoptionsrecht und die Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, einen Verordnungsvorschlag zu erlassen, muss aber eine Ablehnung begründen.
Weiterführende Links:
- Entschließung des EP (Februar 2017)
Gewerblicher Rechtsschutz
Neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Nutzung von Online-Inhalten
Am 7. Februar 2017 haben sich die Unterhändler der Europäischen Kommission, des EP und der Mitgliedstaaten der EU auf neue Portabilitätsvorschriften geeinigt. Damit können in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Online-Abonnements ab Anfang 2018 auch auf Reisen in der EU uneingeschränkt genutzt werden. Die neuen Regeln werden für alle Anbieter bezahlter Online-Kultur- und Unterhaltungsinhalte gelten.
Weiterführender Link:
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission (Februar 2017)
Impressum
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Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
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Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Göcke LL.M., RAin Katrin Grünewald LL.M., Natalie Barth
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